Alles anzeigenVielleicht könnte Gegs dazu noch was sagen, ich hab dunkel in Erinnerung, dass das Firmen in Insolvenz betrifft.
Gern doch. Aber es betrifft nicht insolvente Firmen, für die gilt kein Sonderrecht, sondern Insolvenzverwalter. Das sind zwei verschiedene Dinge und online, wir machen von der Möglichkeit der Gewährung von Prozesskostenhilfe für Insolvenzverwalter in unserer strukturschwachen Gegend auch reichlich Gebrauch.
Jetzt muss ich mal ein bisschen ausholen. Wenn der Insolvenzverwalter einen Rechtsanwalt beauftragt, muss er dessen Leistung zzgl. Umsatzsteuer bezahlen. Normaler Weise. Aber hier kommt nun das Problem. Das Insolvenzrecht geht von einer Zahlungsreihenfolge aus (§ 209 InsO). Erst muss der Insolvenzverwalter das Geld für die Kosten des Insolvenzverfahrens zusammen sammeln. Davon darf es dann auch nix ausgeben. Also keine Umsatzsteuer an das Finanzamt, keine Zahlung von Steuerberatern oder Anwälten. Keine Arbeitnehmer. Vorrang haben immer die Kosten. Dieser Fall ist der Fall der Masseunzulänglichkeit.
Prozessieren darf es nun ja über Prozesskostenhilfe, so dass er hier keinen Anwalt bezahlen muss und alles wieder gut ist. Sollte man meinen, ist aber nicht. Wenn der Insolvenzverwalter in Unternehmensinsolvenzen zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, wird nämlich per Prozesskostenhilfe keine Umsatzsteuer erstattet. Der Insolvenzverwalter darf diese auch nicht zahlen. Und bingo bleibt der beauftragte Anwalt auf diesen Betrag sitzen. Denn an das Finanzamt abführen, muss er die wohl.
Ich komme nochmals auf genau dieses Problem zurück.
Hat jemand von Euch irgendeine Entscheidung parat, nach welcher dem Anwalt, welcher dem Insolvenzverwalter beigeordnet ist, die Umsatzsteuer aus der Staatskasse zu erstatten ist. Ich denke, in P.'s Zuständigkeit ist das der Fall. Zähneknirschend nehme ich auch Entscheidungen, die das Gegenteil aussagen.