• Das geht natürlich nicht. Was soll das, ein Vollhaftender (phG) mit einer weiteren Hafteinlage von 100,00 Euro als Kommanditist? M. E. schon allein aus der Definition der KG in § 161 I HGB ausgeschlossen ("während bei dem anderen Teil").

  • [quote='RitaGress','RE: phG-Kommanditist geht natürlich nicht.

    Gehen tut alles, was Beine hat und nicht festgebunden ist! Aber in einer Kommanditgesellschaft kann ein Gesellschafter nur eine einheitliche Einlage haben! Auch wenn dies in letzter Zeit vermehrt versucht wird, zur Eintragung zu bringen ist es nicht zulässig!!:cowboy:

  • Hallo, möchte dieses Thema nochmal ansprechen.

    Ich habe den Fall, dass eine Kommanditistin ausscheidet und ihre gesamte Einlage in drei Teilbeträgen überträgt an

    a) eine bereits eingetragene Komm.
    b) einen neuen Komm.
    c) den phG

    Angemeldet wird, dass alle als Sonderrechtsnachfolger in den Kommanditanteil in die Gesellschaft eingetreten sind.
    Hinsichtlich b) alles ok, hinsichtlich a) müsste Erhöhung angemeldet werden, aber bezügl. c) m.E. nicht möglich, da phG nicht gleichzeitig Komm. sein kann.
    Nun steht im HRP, 6. Aufl. zu Rdnr. 741 auch, dass ein Vermerk über die Sonderrechtsnachfolge des phG in die Rechtsstellung eines Komm. eingetragen werden kann/soll.

    Macht Ihr das so, und wenn ja, kann mir vielleicht jemand sagen wie das aussehen soll bzw. technisch zu machen ist, denn wenn ich ihn in Sp. 5c) eintrage, dann ist er ja doch Kommanditist????

  • kann mir vielleicht jemand sagen wie das aussehen soll bzw. technisch zu machen ist, denn wenn ich ihn in Sp. 5c) eintrage, dann ist er ja doch Kommanditist?

    Der Fall kam zwar noch nie vor, technisch umsetzen lässt sich dies aber. Die Rechtsnachfolge kann beim ausscheidenden Kommanditisten im Übergangstext vermerkt werden. Alternativ kann die Rechtsnachfolge auch beim Komplementär als Übergangstext vermerkt werden, wenn dieser neu vorgetragen wird.

  • Der im Wege der Sonderrechtsnachfolge die Kommanditeinlage Übernehmende nimmt hinsichtlich der Einlageschuld gegenüber der Gesellschaft und vor allem auch hinsichtlich der Haftung gegenüber Gesellschaftsgläubigern diejenige Rechtsposition ein, die bis zur Abtretung der frühere Kommanditist inne hatte. Die Haftsumme verdoppelt sich somit im Regelfall nicht.

    Die Übertragung einer Kommanditeinlage (Haftsumme!) an den phG im Wege der Sonderrechtsnachfolge entspricht doch dann wohl im Endeffekt einem "Verschwinden" dieser Haftungssumme, da der phG bereits persönlich und voll haftet (mehr Haftung ist nicht möglich), unter Aushebelung der Nachhaftung des Kommanditisten gem. § 160 HGB, wenn dieser lediglich "ganz normal" ausscheiden würde. Ich habe meine Zweifel, ob dies möglich/zulässig ist. :gruebel:

    Nachtrag: Ok, hab nochmal recherchiert und hier was ganz Interessantes zur Problematik gefunden.

  • Es haben sich drei große Gerichte (BayOBLG, LG Stuttgart und OLG Köln
    -> dieses noch 1992) gegen die Eintragung eines Sonderrechtsnachfolgevermerks ausgesprochen.
    Dafür ist lediglich das LG Aachen. Die im HRP noch zitierte Entscheidung des BGH betrifft diesen Fall meines Erachtens nicht.
    Ob weitere Entscheidungen vorliegen ist mir nicht bekannt.

    Ich habe bisher immer auf die gegenteiligen Entscheidungen verwiesen und keine Eintragung eines Sonderrechtsnachfolgevermerkes vorgenommen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!