Höhe Sicherheitsleistung bei § 751 II ZPO, Zustellung Urteil im Parteibetrieb

  • Habe Urteil von LG vorliegen, welches gegen SHL in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar ist.

    Vorgelegt wurde weiter Bürgschaftserklärung nebst Zustellnachweis. Zustellnachweis für Urteil fehlt.

    Vollstreckt werden sollen insgesamt (mit ZV.Kosten 788 ZPO) 21.100 €. Bürgschaftserklärung lautet aber nur auf 23.100 €.
    Ich bin mir nicht sicher, ob auch die ZV-Kosten dazu zu rechnen sind oder nur die im Urteil titulierten Ansprüche. In der Kommentierung zu § 709 ZPO wird aber auch von Schadensersatzansprüchen aufgrund Vollstreckung gesprochen, so dass ich die § 788 Kosten doch dazu nehmen muss.

    Auf entsprechende ZwVfg wurde "sehr freundlich" mitgeteilt, dass Urteil wohl durch Landgericht zugestellt wurde (mit Hinweis auf § 317 ZPO), Nachweis hierüber kann von dort angefordert werden. Bzgl SHL wird die Auffassung vertreten, dass ZV-Kosten nicht dazu gehören.

    Bevor ich jetzt freundlich zurückschreibe, wollte ich mal fragen, ob ich richtig liege.

  • Ich würde erstmal freundlich drauf hinweisen, dass die dir die Zustellung nachzuweisen haben und nicht du für die beim Prozessgericht nachfragst. Wo kommen wir denn da hin :D

    Die SiLei muss auch die Vollstreckungskosten abdecken. Haben die laufende Zinsen geltend gemacht? Das lehne ich immer ab, weil man nie weiß, wielange sich der Rechtsstreit hinzieht bzw. wann Rechtskraft eintritt. Da kann man nie mit Sicherheit sagen, ob die SiLei die Zinsen tatsächlich noch abdeckt.

  • Wie gesagt, laufende Zinsen gibt's bei mir nicht. Ich sage dem Gläubiger immer, er soll die für einen gewissen Zeitraum kapitalisieren (soweit die SiLei eben reicht) und auf den Rest muss er eben warten bis die Sache rechtskräftig abgeschlossen ist oder er legt eben weitere SiLei. Und denk dran, die SiLei muss auch noch für die Zustellungskosten des GV reichen :cool:

  • Pass mit der Bürgschaftserklärung auf, wenn diese durch Rückgabe erlischt, muss das Original der Bürgschaftserklärung zugestellt sein (Zöller, ZPO, 28.Auflage, § 108 Rn. 9)

  • Pass mit der Bürgschaftserklärung auf, wenn diese durch Rückgabe erlischt, muss das Original der Bürgschaftserklärung zugestellt sein (Zöller, ZPO, 28.Auflage, § 108 Rn. 9)



    Hab ich drauf geachtet. Original wurde zugestellt!

    Aber das mit den Zinsen hätt ich wahrscheinlich übersehen :oops:

    Vielen Dank für die Tipps :daumenrau

  • Stehe gerade auf dem Schlauch:
    Hier liegt vor: Antrag auf PfÜb (Urteil gegen Silei in Höhe von 110% vorl. vollstreckbar)
    Hinterlegungsquittung zugstellt und vorgelegt.

    Aber eigentlich sehe ich doch daraus gar nicht, dass es auch tatsächlich das Verfahren betrifft und das der Schuldner im HL-Antrag als Berechtigter angegeben ist. :gruebel:
    Aus der Quittung geht nur der Gläubiger hervor.

  • Was hast du denn vorliegen. Du müsstest eine Kopie des Hinterlegungsscheins (oder Quittung) verbunden mit der Zustellbescheinigung haben. Das Formular ist, glaube ich, bundeseinheitlich. Da steht doch drauf, wer hinterlegt, warum (also SHL in 1 C 234/16) und als Empfänger müsste auch der Gläubiger genannt sein. Weil sonst bringt die Hinterlegung ja nichts bringt, wenn der Gläubiger das Geld nicht erhalten könnte. Oder redest du von einer Bürgschaftsurkunde?

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!