Ruhen des C-Verfahrens?

  • Beklagter ist die A GmbH, welche laut Sachvortrag der Parteien Gesellschafterin der B und A GmbH GbR war. Laut erkennendem Urteil handelt(e) es sich bei der GbR aber tatsächlich um eine oHG.

    Über das Vermögen der GbR/oHG ist offenbar (unstreitig) Insolvenz eröffnet worden. Die Forderung ist gegen die A GmbH als Gesellschafter der BGB-Gesellschaft geltend gemacht und auch so erkannt worden.

    Derzeit streiten die Parteien darüber, ob das Verfahren entsprechend § 93 InsO, § 240 ZPO ruht.

    Ist § 93 InsO auf die BGB-Gesellschaft/oHG überhaupt noch anwendbar? Wenn ja, hat die Insolvenz der GbR/oHG tatsächlich das Ruhen des Verfahrens gegen einen der Gesellschafter zur Folge?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Der Anspruch gehört zur Insolvenzmasse und kann gem § 93 InsO nur vom IV geltend gemacht werden. Das Verfahren ist analog § 17 AnfG unterbrochen, BGH, IX ZR 236/99 vom 14.12.2003, ZIP 1/03

    Gerade bei OHG/GbR ist der § 93 InsO anwendbar (Bringt jedoch meistens nix, da die vorher alles in die Gesellschaft reingebuttert haben). Allerdings muss beachtet werden, dass der § 93 nicht gilt für Haftungsansprüche des FA,KK und Parallelverpflichtungen, wie Bürgschaften und Mitdarlehensnehmern. Die Kreditwirtschaft möchte sich so ungern den Weg abschneiden lassen...

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Dito Cano.

    Ansprüche kann grundsätzlich mal nur der IV über das Vermögen der Gesellschaft gegen die Gesellschafter geltend machen und zwar überall da, wo jemand persönlich haftet.

    Anhängige Rechtsstreite sind dann entsprechend zu unterbrechen.

    Meist zieht das eine Verfahren das andere der natürlichen Person nach sich.


  • Meist zieht das eine Verfahren das andere der natürlichen Person nach sich.



    Sofern die Gesellschafter noch Vermögen haben. In der Regel bringen in der Krise der Gesellschaft die Gesellschafter eigenes Vermögen ein, um die Schieflage zu beseitigen. Auch, weil die Gesellschaft meist die einzige Einnahmequelle darstellt. Erst wenn nichts mehr zugebuttert werden kann, wird der Antrag über das Vermögen der Gesellschaft gestellt.

    Bis auf einen Fall, eine Lebensversicherung des Gesellschafters, die nicht so schnell liquidiert werden konnte, sind dann die Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschafter masselos, die Verfahrenskosten gestundet.

  • Nun, der Gesellschafter wird sich in Hinblick auf die auf ihn zukommenden Verbindlichkeiten dieser Forderungen durch RSB entledigen wollen.
    Gerade wenn er kein Vermögen hat. Ich meine jetzt auch nicht zwingend einen Fremdantrag, bei uns am Gericht sind Eigenanträge der Gesellschafter die Regel, um an die RSB zu gelangen.

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