materielle Einwendungen bei "weiterer Vergütung" § 50 RVG

  • Hallo,
    Anwalt begehrt aufgrund Änderung wirtschaftlicher Verhältnisse (hoher Vermögenserwerb) des PKH-Empfängers nach § 120 IV ZPO Änderung PKH-Bewilligung und Einziehung der "weiteren Vergütung" nach § 50 RVG. PKH-Empfänger erhebt materiellrechtliche Einwendungen (Schlechterfüllung).
    Berücksichtigungsfähig? M.E. nicht.Gibt es Rechtsprechung?
    Danke für Eure Antworten

  • M.E. unbeachtlich.

    Der Anwalt hat einen Anspruch gegen die Staatskasse, nicht gegen den Mandanten. Einen entsprechenden Einwand könnte somit allenfalls der Bezirksrevisor einbringen, nicht die PKH-Partei.

  • Vielen Dank für die schnelle Antwort,
    sehe ich genauso, obgleich der Bezirksrevisor wohl keine Einwände haben wird.
    Ihre Kollegin beim AG meint jedoch, materielle Einwendungen ggf. bei Änderung des Bewilligungsbeschlusses berücksichtigen zu können. Dieses dürfte ebenfalls nicht möglich sein (keine materiellrechtliche Prüfung).

  • Im Rahmen der Überprüfung nach § 120 IV ZPO werden ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geprüft.

    Etwas anderes ist dem Wortlaut des Gesetzes nicht zu entnehmen.

    Sofern die Kollegin meint, sie müsse etwas prüfen, was sie nicht prüfen kann/ darf/ soll, wünsche ich ihr viel Spaß im sich anschließenden Rechtsmittelverfahren.

  • Danke, der Thread war gut, wenn auch leider ohne Ergebnis.
    In der Rspr. (LAG München 10 Ta 386/08, OLG Hamm MDR 2009,294) werden Einwendungen bezogen auf die Grundsätze des Kostenrechts (rechtsmissbräuchliche Kostenkumulierung, Gebot der Wirtschaftlichkeit etc.) m.E. zutreffend berücksichtigt. Eine umfassende materiellrechtliche Prüfung und Klärung von Einwendungen, die das Mandatsverhältnis betreffen, kann im Festsetzungsverfahren nach §§ 45 ff. RVG m.E. jedoch nicht erfolgen. Dazu ist es nicht geeignet. Wenn der Mandant meint, Gegenrechte/-ansprüche zu haben, kann er diese ja auch jederzeit außergerichtlich oder gerichtlich geltend machen. Damit dürfte seinem Interesse hinreichend Rechnung getragen sein.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!