Einigungsgebühr, wenn nur über die Kosten Einigung erzielt?

  • Folgender Fall
    Rechtsstreit wird in der Verhandlung übereinstimmend für erledigt erklärt und das Gericht gebeten, über die Kosten wie folgt zu entscheiden. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen Kl 17 % und die Beklagten 83 %. Es ergeht daraufhin ein entsprechender Beschluss. "Entsprechend der Einigung haben der Kläger 17 % und die Beklagten 83 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen."
    Jetzt möchte eine Seite die EG festgesetzt bekommen. Aus meiner Sicht ist das nicht möglich, da kein Vergleich im eigentlichen Sinne geschlossen wurde. Die Hauptsache wurde für erledigt erklärt, eine Einigung erfolgte nur über die Kosten. Letztlich wurde das Verfahren durch Beschluss erledigt - auch wenn in diesem die Kostenquotelung so erfolgt ist, wie von beiden Seiten beantragt.
    Wie seht ihr das?

  • M. E. würde eine Einigungsgebühr lediglich aus dem Wert der Kosten entstehen - über deren Verteilung wurde sich ja in der Tat verglichen -, nicht aber aus dem Wert der Hauptsache.

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • M. E. würde eine Einigungsgebühr lediglich aus dem Wert der Kosten entstehen - über deren Verteilung wurde sich ja in der Tag verglichen -, nicht aber aus dem Wert der Hauptsache.



    So hatte ich das auch schon mal. Aber aus dem Wert der Hauptsache gab´s auch bei mir nix...

  • Ist das nicht evtl. hier derselbe Fall wie beim OLG Köln, MDR 2006, 539?

    Zitat

    Leitsätze

    1. In der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien nach § 91a ZPO ist keine vertragliche Regelung der Parteien zu sehen, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt worden ist, auch wenn keine Kostenanträge gestellt werden. Übereinstimmende wirksame Erledigungserklärungen als solche sind bloße Prozesshandlungen und beenden lediglich unmittelbar die Rechtshängigkeit der bisher streitigen Ansprüche. Sie besagen nur, dass die Parteien an einer Sachentscheidung durch das Gericht kein Interesse mehr haben. Sofern die Parteien also nicht gleichzeitig in einem sachlich-rechtlichen Streitpunkt eine Einigung erzielen, liegt nach unstreitiger Erledigung in den bloßen übereinstimmenden Erledigungserklärungen kein Vertrag i.S.v. Nr. 1000 RVG-VV (Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl. 2004, RVG-VV 1000 Rz. 27).

    2. Auch wenn die Parteien damit einverstanden waren, dass die durch das Gericht nach § 91a ZPO von Amts wegen vorzunehmende Kostenentscheidung dahin getroffen werden sollte, dass die Kosten gegeneinander aufzuheben waren, stellt dies keine die Einigungsgebühr auslösende vertragliche Einigung dar. Die Parteien haben dann nämlich gerade keinen Kostenvergleich geschlossen, sondern die Frage der Kostenverteilung in das Ermessen des Gerichts gestellt (§ 91a ZPO).


    Die Frage ist wohl, wie die Bitte der Parteien in Deinem Fall verstanden werden soll.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Ist das nicht evtl. hier derselbe Fall wie beim OLG Köln, MDR 2006, 539?

    Zitat

    Leitsätze

    1. In der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien nach § 91a ZPO ist keine vertragliche Regelung der Parteien zu sehen, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt worden ist, auch wenn keine Kostenanträge gestellt werden. Übereinstimmende wirksame Erledigungserklärungen als solche sind bloße Prozesshandlungen und beenden lediglich unmittelbar die Rechtshängigkeit der bisher streitigen Ansprüche. Sie besagen nur, dass die Parteien an einer Sachentscheidung durch das Gericht kein Interesse mehr haben. Sofern die Parteien also nicht gleichzeitig in einem sachlich-rechtlichen Streitpunkt eine Einigung erzielen, liegt nach unstreitiger Erledigung in den bloßen übereinstimmenden Erledigungserklärungen kein Vertrag i.S.v. Nr. 1000 RVG-VV (Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl. 2004, RVG-VV 1000 Rz. 27).

    2. Auch wenn die Parteien damit einverstanden waren, dass die durch das Gericht nach § 91a ZPO von Amts wegen vorzunehmende Kostenentscheidung dahin getroffen werden sollte, dass die Kosten gegeneinander aufzuheben waren, stellt dies keine die Einigungsgebühr auslösende vertragliche Einigung dar. Die Parteien haben dann nämlich gerade keinen Kostenvergleich geschlossen, sondern die Frage der Kostenverteilung in das Ermessen des Gerichts gestellt (§ 91a ZPO).

    Die Frage ist wohl, wie die Bitte der Parteien in Deinem Fall verstanden werden soll.

    Die Entscheidung hatte ich auch zu Rate gezogen und kam genau wegen 2. zu der Einschätzung, dass im vorliegenden Fall hinsichtlich der Kosten ein Vergleich zustande gekommen ist.

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Ich meine auch: Dem Gericht die Quote zu überlassen ist etwas anderes als sich über die Quote zu einigen. Daher: Wie skugga.

  • Rn. 5+6 der Entscheidungsbegründung geben evtl. noch etwas her.

    Ich würde die EG hier geben, da die Parteien es eben nicht voll dem Gericht überlassen haben, die Kosten zu verteilen, sondern vielmehr hat sich das Gericht nach der Übereinkunft der Parteien gerichtet.

  • Hilft BGH, B. v. 13.04.2007 in II ZB 10/06 zur vollen Einigungsgebühr?



    M. E. unterscheidet sich der Sachverhalt in dieser Entscheidung schon deutlich vom Sachverhalt hier aufgrund der Erledigungserklärung. Ich bleibe daher bei meiner Einschätzung.



    :zustimm: Um eine EG aus dem vollen SW zu bekommen, hätten die Parteien schon darlegen müssen, dass eine Einigung in der Hauptsache erfolgt ist. Daraus, dass beide Seiten die Sache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ergibt sich für mich nicht zwingend, dass eine Einigung erzielt worden ist, die eine EG auslöst. Erkennbar erfolgte eine Einigung nur über die Kostenverteilung.

  • Eben, das sehe ich genauso.
    Das würde zudem der Regelung zuwiderlaufen, dass eine Verfahrensbeendigung nach § 91a ZPO für sich allein gerade keine EG oder auch TG auslöst. Also ist sich der "3er-Haufen" weiterhin einig... :D

  • Hallo, habe hier noch einen anderen Fall und bräuchte eure Hilfe.

    Gewaltschutzantrag wurde gestellt, mdl. Verhandlung,
    "Vergleich" protokolliert,
    wonach Ziff 1. des "Vergleichs" nur ein Anerkenntnis des AG ist ---> daher keine Einigungsgebühr,
    aber Ziff. 2 des "Vergleichs" Kosten gegeneinander aufgehoeben, Kosten des Vergleichs trägt der AG ---> Einigungsgebühr entstanden?

    Ich stehe irgendwie auf dem Schlauch.
    Danke für eure Hilfe.

  • Ist das hier wirklich so, dass ein Vergleich protokolliert wurde, der keiner sein soll? :gruebel:


  • wonach Ziff 1. des "Vergleichs" nur ein Anerkenntnis des AG ist

    Steht das da so drin oder ist das Deine Interpretation? Es kommt nicht mehr auf gegenseitiges Nachgeben an, Einigung, dass er sich der AStin nicht mehr nähert, reicht!

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • Der Bezirksrevisor hatte die Akte in seinen Händen und teilte mit, dass nach Ziff. 1 keine Einigungsgebühr entstanden ist, diese Auffassung teile ist, zu Ziff. 2 wurde allerdings nichts ausgeführt.
    M.E. ist keine Einigungsgebühr entstanden...!?:confused:

  • Das Schöne ist doch, dass du entscheiden kannst, wie du willst. Wenn du der Ansicht des BezRev folgst, muss halt der RA Beschwerde einlegen wenn es ihm nicht passt. Selbstverständlich kannst du auch gegen den BezRev entscheiden, dann legt der ggf. Beschwerde ein.

  • Ja das ist mir schon klar... dazu bin ich ja Rpfl geworden... :strecker
    Allerdings wüsst ich gern, wie es richtig ist, also ob nur aufgrund einer Kostenregelung eine Einigungsgebühr entsteht und nach welchem Streitwert, wenn man dies bejaht!

  • Die Formulierung des Ergebnisses ist milde gesagt ungewöhnlich um nicht zu sagen verwirrend. Wenn der Bezi schon den Vergleich bzgl. Nr. 1 verneint hat, dann würde ich die Ansicht auch weter vertreten unde argumentieren, dass auch hinsichtlich der Kosten sich nicht vergleichen wurde, weil dqafür in dem "Vergleich" keine Anhaltspunkte vorliegen. Damit habt ihr eine einheitliche Linie und die Partei darf sich ggf. beschweren. Allen recht kannst es hier eh nicht machen, dazu ist nach bisherigem Kenntnisstand die richterliche Formulierung zu schwach.

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