Reisekosten des Rechtsanwalts

  • Hallo zusammen,

    ich mache erst seit kurzer Zeit Kostnfestsetzung und habe mal eine grundlegende Frage zu Reisekosten eines Rechtsanwalts am dritten Ort. Grundsätzlich ist es ja so, dass nach dem Beschluss des BGH vom 11.03.2004 Reisekosten eines Rechtsanwalts am dritten
    Ort nicht erstattungsfähig sind. Wie würdet ihr folgene Situation bewerten:

    --> Amtsgericht in A
    --> Kläger kommt auch aus A
    --> Klägervertreter kommt aus B (was allerdings im Gerichtsbezirk von A liegt)

    Nun will der Klägervertreter Reisekosten von B nach A haben.

  • Gibbet nich, weil die Partei einen am Wohn- oder Gerichtsort ansässigen RA hätte beauftragen können.
    Die Mehrkosten durch die Beauftragung eines RA an einem dritten Ort sind nicht notwendig und finden keine Berücksichtigung.

    Die Suchfunktion spuckt da aber auch schon eine Menge zu aus ... ;)

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Ja, der Meinung bin ich auch, aber mich hat folgendes irritiert im Beschluss vom BGH:

    Die Reisekosten eines beim Prozessgericht nicht zugelassenen und weder am Gerichtsort noch am Geschäfts- oder Wohnort der Prozesspartei zugelassenen Prozessbevollmächtigten [...]

  • Mich macht der BGH immer unsicher... :teufel:

  • Habe wegen 12,00 € auch gerade einen KFB auf dem Tisch und prüfe, ob ich sofortige Beschwerde einlege: Kläger in A, Beklagter in A, LG in A, nur der Beklagte nimmt einen RA in B, welcher nun die besagten 12 € Reisekosten geltend gemacht hat. Die Rechtspflegerin hat sie mit der lapidaren Begründung festgesetzt "Die Reisekosten sind entstanden und festsetzungsfähig". Wir hatten auf den KFA bereits moniert, dass nach unserer Ansicht diese Kosten nicht erstattungsfähig seien.
    Gibt es dazu gescheite Meinungen ?
    :konferenz

  • Wenn beide Parteien am Gerichtsort residieren und laut BGH maximal Reisekosten vom Wohnort der Partei zum Gericht erstattungsfähig sind, dann gibt es hier überhaupt keine Reisekosten. Die Begründung des Gerichts ist ebenso billig wie nicht sachgerecht. Zwischen Entstehung und Erstattungsfähigkeit ist immer noch zu unterscheiden. Leistet sich der Beklagte den Luxus eines auswärtigen RA, was ihm nach dem Grundsatz der freien RA-Wahl ja zusteht, dann hat er die insoweit unnötigen Mehrkosten nach Maßgabe des Verursacherprinzips selbst zu tragen.

  • zu #11: Liegt B im LG-Bezirk A?



    Es kommt auf den Ort an, wo der Betreffende seinen Sitz hat, d.h. es geht um Gemeindegrenzen, nicht um Bezirke bzw. Bezirksgrenzen, der merhere Orte/Gemeinden umfassen kann. Das mag früher mal so gewesen sein. Heute aber nicht mehr. Daher ist es irrelevant, ob B im LG-Bezirk A liegt, entscheident ist, dass der RA seinen Sitz/Kanzlei nicht in A (der GEmeinde/Ort) hat, während der Bekl. seinen Sitz in A hat.

  • :wechlach:

  • Es kommt auf den Ort an, wo der Betreffende seinen Sitz hat, d.h. es geht um Gemeindegrenzen, nicht um Bezirke bzw. Bezirksgrenzen, der merhere Orte/Gemeinden umfassen kann. Das mag früher mal so gewesen sein. Heute aber nicht mehr. Daher ist es irrelevant, ob B im LG-Bezirk A liegt, entscheident ist, dass der RA seinen Sitz/Kanzlei nicht in A (der GEmeinde/Ort) hat, während der Bekl. seinen Sitz in A hat.



    Umgekehrt. Bis 30.05.2007 Ort, seit 01.06.2007 Bezirk: Gegenüberstellung § 91 ZPO.

    BGH-Entscheidungen zu § 91 ZPO a.F. können daher m.E. nicht herangezogen werden, soweit der Prozeßbevollmächtigte im Bezirk, aber nicht am Ort, des Prozeßgerichts niedergelassen ist.

    Die Beschlüsse vom 11.03.2004 ([url=http://lexetius.com/2004,811]VII ZB 27/03[/url]) und 22.02.2007 ([url=http://lexetius.com/2007,397]VII ZB 27/03[/url]) betreffen Sachverhalte, in denen der Prozeßbevollmächtigte ersichtlich nicht im Bezirk des Prozeßgerichts niedergelassen war. Für entsprechende Fallgestaltungen zu § 91 ZPO n.F. haben die darin getätigten Aussagen sicherlich weiterhin Bestand, das bezweifele ich nicht.

    Die Formulierung "Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozeßgerichts niedergelassen ist" in § 91 ZPO n.F. hat m.E. zur Folge, daß man bei einem aus mehreren politischen Gemeinden bestehenden Gerichtsbezirk das Faß mit Ortsverschiedenheit von Gericht, Partei und Prozeßbevollmächtigtem nicht heruntergebrochen auf die Gerichtsbezirks-Ebene aufmachen kann. Man kann die Vorschrift natürlich so lesen, daß an dieser Stelle nur die Reisekosten des nicht im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwalts geregelt werden sollten und der Fall des im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwalts i.V.m. der Ortsverschiedenheit von Gericht, Partei und Prozeßbevollmächtigtem innerhalb des Bezirks dadurch nicht berührt ist. Dem steht m.E. aber entgegen, daß nicht ersichtlich ist, daß der Gesetzgeber den letztgenannten Bereich der Regelung durch die Rechtsprechung überlassen wollte und die seinerzeitigen Änderungen insbesondere der ZPO und der BRAO vor dem Hintergrund erfolgt sind, Zulassung und Tätigkeit der Rechtsanwälte endgültig von dem örtlichen Bezug auf ein bestimmtes Gericht zu entkoppeln.

  • Es kommt auf den Ort an, wo der Betreffende seinen Sitz hat, d.h. es geht um Gemeindegrenzen, nicht um Bezirke bzw. Bezirksgrenzen, der merhere Orte/Gemeinden umfassen kann. Das mag früher mal so gewesen sein. Heute aber nicht mehr. Daher ist es irrelevant, ob B im LG-Bezirk A liegt, entscheident ist, dass der RA seinen Sitz/Kanzlei nicht in A (der GEmeinde/Ort) hat, während der Bekl. seinen Sitz in A hat.



    Umgekehrt. Bis 30.05.2007 Ort, seit 01.06.2007 Bezirk: Gegenüberstellung § 91 ZPO.

    BGH-Entscheidungen zu § 91 ZPO a.F. können daher m.E. nicht herangezogen werden, soweit der Prozeßbevollmächtigte im Bezirk, aber nicht am Ort, des Prozeßgerichts niedergelassen ist.

    Die Beschlüsse vom 11.03.2004 (VII ZB 27/03) und 22.02.2007 (VII ZB 27/03) betreffen Sachverhalte, in denen der Prozeßbevollmächtigte ersichtlich nicht im Bezirk des Prozeßgerichts niedergelassen war. Für entsprechende Fallgestaltungen zu § 91 ZPO n.F. haben die darin getätigten Aussagen sicherlich weiterhin Bestand, das bezweifele ich nicht.

    Die Formulierung "Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozeßgerichts niedergelassen ist" in § 91 ZPO n.F. hat m.E. zur Folge, daß man bei einem aus mehreren politischen Gemeinden bestehenden Gerichtsbezirk das Faß mit Ortsverschiedenheit von Gericht, Partei und Prozeßbevollmächtigtem nicht heruntergebrochen auf die Gerichtsbezirks-Ebene aufmachen kann. Man kann die Vorschrift natürlich so lesen, daß an dieser Stelle nur die Reisekosten des nicht im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwalts geregelt werden sollten und der Fall des im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwalts i.V.m. der Ortsverschiedenheit von Gericht, Partei und Prozeßbevollmächtigtem innerhalb des Bezirks dadurch nicht berührt ist. Dem steht m.E. aber entgegen, daß nicht ersichtlich ist, daß der Gesetzgeber den letztgenannten Bereich der Regelung durch die Rechtsprechung überlassen wollte und die seinerzeitigen Änderungen insbesondere der ZPO und der BRAO vor dem Hintergrund erfolgt sind, Zulassung und Tätigkeit der Rechtsanwälte endgültig von dem örtlichen Bezug auf ein bestimmtes Gericht zu entkoppeln.

    Hallo,

    habe mir mal deine Meinung angeschaut und finde sie eigentlich überzeugend.

    Rechtsprechung habe ich dazu leider nicht gefunden. Das OLG Dresden schneidet zwar die Problematik an, nimmt aber letztendlich keine Stellung dazu:

    "Aus § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO folgt nicht, dass Reisekosten eines Anwalts, der im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist, die Ersatzfähigkeit abzusprechen wäre. Beim Wort genommen gibt er vielmehr Gegenteiliges vor. Reisekosten eines solchen Anwalts sind, sofern angefallen, stets zu erstatten, also unabhängig von der Notwendigkeit seiner Zuziehung. Ob dem so ist, kann offen bleiben." (OLG Dresden 3. Zivilsenat, 24.02.2010, 3 W 196/10, 3 W 0196/10).

    Aber wirft das nicht eine Folgeproblematik aus? A, wohnhaft 10km vom Gericht entfernt nimmt sich einen RA aus dem ebenfalls im Gerichtsbezirk belegenen B, das 40km vom Gericht entfernt ist. Diese Kosten sind voll erstattungsfähig. Hätte er aber einen in C, das bloß 20km vom Gericht entfernt liegt, aber nicht zum Gerichtsbezirk gehört ansässigen Anwalt beauftragt, wären die Fahrtkosten lediglich in Höhe von 10km erstattungsfähig?

    Konsequenterweise müsste man die Entfernung vom Gericht zum weitesten, noch im Gerichtsort befindlichen Ort herausfinden und diese Kosten als stets erstattungsfähig bewerten.


    Gruß
    rezk

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!