Hallo zusammen, habe folgendes Problem:
In einem ZV-Verfahren, betrieben von der erstrangigen Bank, hat die WEG, vertreten durch einen Rechtsanwalt, vor dem Termin Hausgelder in Rangklasse 2 angemeldet, belegt durch Protolle der Eigentümerversammlung nebst Beschlussfassung etc.. Tituliert waren diese Ansprüche noch nicht.
Kurz vor dem Termin hat die betreibende Bank den Antrag zurückgenommen, Termin wurde aufgehoben, kurz danach auch das gesamte Verfahren.
Jetzt beantragt der Rechtsanwalt der WEG Festsetzung seiner Kosten gegen die Schuldner gem. § 788 II ZPO.
Nach Stöber, Einl., Rndnr. 40.3. kann er das ja auch, allerdings ist Festsetzungsgrundlage der Hauptsachetitel. Nur hat meine WEG ja gar keinen Titel ???
Ich kann ja schlecht aufgrund irgendwelcher WEG-Beschlüsse einen KFB gegen die Schuldner erlassen.
Oder hab ich da irgendwo ´nen Denkfehler?
Kostenfestsetzung im Zwangsversteigerungsverfahren nach Anmeldung Rk 2
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Ich denke, dass die Festsetzung auf der Grundlage des § 788 ZPO nicht möglich ist.
§ 788 ZPO setzt voraus, dass der Gläubiger die Zwangsvollstreckung auf der Grundlage eines Vollstreckungstitels betreibt. Die dadurch entstehenden Kosten können per KFB festgesetzt werden.
Eine Anmeldung der Ansprüche ist nunmal kein Betreiben der Zwangsvollstreckung.
Genausowenig könnten wir die für die Kosten der anwaltlichen Vertretung einer im Grundbuch eingetragenen Gläubigerin festsetzen (soweit sie nicht selber betr. Gl. ist). -
Festsetzung ablehnen, er kann die Beträge nur als Nebenforderung mit den Hausgeldern einklagen.
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Festsetzung ablehnen, er kann die Beträge nur als Nebenforderung mit den Hausgeldern einklagen.
Dem ist nichts hinzuzufügen. -
Vielen Dank!
Jetzt weiß ich auch, wo der Denkfehler war: Ich hatte geprüft, ob die bloße Anmeldung zum Termin die Gebühr auslöst, und das ist der Fall. Aber zur Festsetzung braucht er natürlich dann den Titel. Manchmal ist ja man ja doch etwas vernagelt ... -
... aber offensichtlich bin ich mit diesem Problem nicht allein :D.
Gestern rief der betroffene Anwalt an, dem ich geschrieben hatte, ohne Titel keine Festsetzung und klag deine Kosten mit der Hauptsache ein. Er möchte eine rechtsmittelfähige Entscheidung!
Kriegt er! -
Ich kram das Thema noch mal hervor.
Jetzt habe ich auch so einen Antrag - allerdings hat der RA der WEG-Gemeinschaft auf meine Anforderung hin einen Titel über die geltend gemachten Wohngelder vorgelegt.
Allerdings komme ich jetzt ins Grübeln , ob meine vor 2 Jahren geäußerte Auffassung "eine Anmeldung stellt keine Maßnahme der Zwangsvollstreckung dar" so haltbar ist.
Wie sehen die Kollegen das?@Kay
Ist denn auf deine rechtsmittelfähige Entscheidung eine Beschwerde gekommen? -
Ich denke man muss auch drüber nachdenken ob bei einer lediglichen Anmeldung der Forderung die Hinzuziehung eines Anwalts notwendig war . Denn auch nach § 788 ZPO werden nur die notwendigen Kosten erstattet.
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Ich denke auch eher, dass die Anmeldung der Ansprüche keine Zwangsvollstreckung ist (wie auch, ohne Titel). Es dient eher der (vorprozessualen) Geltendmachung des Anspruchs. Diese Kosten kann er (wie üblich) mit der Hauptforderung titulieren lassen. Somit keine Festsetzung nach 788.
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Die reine Titelvorlage bei der Anmeldung stellt kein Betreiben der ZV und somit keine Vollstreckungsmaßnahme dar. Daher auch keine Festsetzung.
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Ich hänge mich hier mal ran.
Habe einen Antrag vorliegen die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 103 ZPO festzusetzen. Das LG hat über die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrages auf einstweilige Einstellung nach § 30 a ZVG mit Zurückweisung der Beschwerde entschieden.
Bin ich in der Versteigerung für die Festsetzung der Beschwerdegebühr zuständig? -
Warum denn nicht?
Nach § 103 ZPO sind wir als Gericht des ersten Rechtszuges für die Festsetzung der Kosten des Beschwerdeverfahrens zuständig.
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Hatte ich in meiner kurzen Laufbahn als Versteigerer noch nicht und habe eher an eine Festsetzung nach § 788 ZPO gedacht.
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