Hallo,
ich habe ein Problem mit folgendem Fall:
Beschuldigter betreibt ein Doping-Labor (es läuft derzeit noch das Ermittlungsverfahren). Es wurden diverse medizinische Utensilien als Beweismittel sichergestellt. Der Beschuldigte verzichtet pauschal auf deren Rückgabe und stimmt deren Vernichtung bzw. Verwertung zu.
Die Herstellerfirma würde die Gegenstände zu einem angemessenen Preis von der Polizei zurückerwerben.
Geht das so einfach? Denke nicht. Wenn überhaupt würde doch eventuell eine besondere Verwertung durch den GV nach § 825 ZPO mit anschließender Hinterlegung des Geldes in Betracht kommen.
Bin etwas ratlos. Freue mich über Eure Meinungen!
Verwertung im Ermittlungsverfahren
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Judinho -
17. Februar 2011 um 13:53
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Okay, mangels Pfändungspfandrecht scheidet eine Verwertung nach § 825 ZPO natürlich aus.
Dezernent ist der Meinung es sei trotzdem kein Problem. Wenn der Verurteilte sich konkret mit der Veräußerung an die Firma XY einverstanden erklärt, kann man das Ganze einfach als Auftrag auslegen.
Vielleicht jemand eine Meinung hierzu? -
Liegt tatsächlich nur Sicherstellung als Beweismittel vor oder steht irgendwo was von § 111 c StPO?
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Es gibt nur einen dinglichen Arrest. Es liegt keine Beschlagnahme im Sinne von § 111c StPO vor.
Die Utensilien wurden aber nach § 94 StPO sichergestellt. -
Also wird es schwer die Sache unter § 111 l StPO zu packen.
Einen derartigen "Verkauf" hatte ich bislang auch noch nicht. Grundsätzlich dürfe es wohl gehen, wenn der Beschuldigte auf alles (auch ein evtl. Verwertungserlös) - zu Gunsten des Staates - verzichtet.
Den Verzicht müsste der STA förmlich annehmen - m.E., irgendwie protokolliert und dann könnte man wohl in eine Verwertung/Veräußerung einsteigen. -
Vielen Dank! Hört sich vernünftig an. Werd das mal in die Wege leiten.:daumenrau
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