ME ist das hier keine Frage des § 16 ZPO, sondern "normal" des § 13 ZPO nach dem Wohnsitz.
a) Ein solcher wird grundsätzlich nicht durch den Aufenthalt in einer JVA begründet.
b) Wenn aber der JVA-Aufenthalt ein längerer ist und daher der frühere Wohnsitz aufgegeben wurde und nicht länger unterhalten wird, ist der neue Wohnsitz des Schuldners der in der JVA.
Entsprechend dem Grundsatz a) dürfte deine Zuständigkeit nach der "Melde-Wohnanschrift" wohl "haftungsfrei" anzunehmen sein.
Gegenteiligem in Richtung b) kann man ja dann weiter nachgehen, wenn der Schuldner dies im Rahmen einer Erinnerung rügt und geltend macht.
Persönlich moniere ich nachhakend beim Gl. daher deinen umgekehrten Fall, also wenn ich als örtliches VG nach der JVA-Adresse mit dem PfÜb-Antrag angegangen werde.