örtliche Zuständigkeit PfüB

  • ME ist das hier keine Frage des § 16 ZPO, sondern "normal" des § 13 ZPO nach dem Wohnsitz.

    a) Ein solcher wird grundsätzlich nicht durch den Aufenthalt in einer JVA begründet.

    b) Wenn aber der JVA-Aufenthalt ein längerer ist und daher der frühere Wohnsitz aufgegeben wurde und nicht länger unterhalten wird, ist der neue Wohnsitz des Schuldners der in der JVA.


    Entsprechend dem Grundsatz a) dürfte deine Zuständigkeit nach der "Melde-Wohnanschrift" wohl "haftungsfrei" anzunehmen sein.

    Gegenteiligem in Richtung b) kann man ja dann weiter nachgehen, wenn der Schuldner dies im Rahmen einer Erinnerung rügt und geltend macht.


    Persönlich moniere ich nachhakend beim Gl. daher deinen umgekehrten Fall, also wenn ich als örtliches VG nach der JVA-Adresse mit dem PfÜb-Antrag angegangen werde.

  • Gut, also prüfst du nicht, ob die Voraussetzungen des § 16 ZPO vorliegen könnten (weil z. B. Verurteilung zu fünf Jahren Haft und der Schuldner natürlich seine Wohnung gekündigt hat).

    Dann werde ich mich wohl auf die Gl.-Angabe verlassen.


    (Allerdings scheint das nicht immer ratsam, wie ein jetzt eingegangener Pfüb-Antrag zeigte. In diesem wurde eine Wohnanschrift im hiesigen Bereich angegeben sowie z. Zt. in der JVA in B-Stadt. Aus dem Titel ergab sich eine Wohnanschrift des Sch. in B-Stadt, was den Kollegen zur EMA-Recherche veranlasste. Ergebnis: Nach diesem war der Schuldner noch nie im Zuständigkeitsbereich des hiesigen Gerichts gemeldet. Auf Nachfrage hat der Gl. dann die Abgabe an das Gericht in B-Stadt beantragt.)

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