Guten Morgen!
Wahrscheinlich ist die Frage dämlich, aber der Rechtsanwalt verunsichert mich total.
Der S ist (angeblich) unbeaknnten Aufenthalts. Er hat zuletzt in M. gewohnt. Der Gl-V beantragt hier ( in W.) den Erlass eines PfüBs. Auf meine Zwischenvfg. teilt er mir mit, die Zuständigkeit ergäbe sich aus § 23 ZPO, da der Drittschuldner hier in W. ansässig ist.
Das kann doch nicht sei, oder?
örtliche Zuständigkeit PfüB
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Siehe Stöber Forderungspfändung 15. Aufl. Rn. 447 und 451
Hier dürfte wohl eher der letzte Wonort in M. gem. § 828 II ZPO i.V.m. § 16 ZPO greifen. -
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Ups. Hatte ich in der Suche nicht gefunden.
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Ups. Hatte ich in der Suche nicht gefunden.
Deswegen hast Du doch mich. -
Moinsen,
hab hier grad eine Akte, wo ich nicht so richtig weiterkomme.
Pfüb wird gegen 2 Leute beantragt.
Schuldner A wohnt in meinem Gerichtsbezirk, jedoch wohnt Schuldner B gaaanz weit weg in einem anderen Bezirk. Forderung ist aus einem KFB wo keine Gesamtschuldnerschaft bestimmt wurde. Und nun? Für B bin ich ja örtlich unzuständig...
PS: Im Titel steht "wird in Höhe xy festgesetzt mit der Maßgabe, dass jede Beklagte mit 1/2 haftet, jedoch der festgesetzte Betrag nicht überschritten werden darf" --> kann ich darin eine Gesamtschuldnerschaft sehen? -
stöber mal Rn. 452.
Vielleicht hilft es weiter.... -
stöber mal Rn. 452.
Vielleicht hilft es weiter....
hab ich nicht ich kann ja mal auf Suche im Haus gehen. Irgendwo muss der ja zu finden sein. -
M-Sachen und kein Stöber... ich würds ändern.
Sofern in einen gemeinschaftlichen Anspruch der Schuldner vollstreckt werden soll: Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO -
Habs jetzt geändert und mir mal einen aus 2010 besorgt. Neues Gericht - dann muss man erstmal die Zeit finden auf Büchersuche zu gehen.
Werde dann nach § 36 ZPO verfahren und die Akte mal zum Landgericht schicken.Danke für deine Hilfe.
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Mein Schuldner ist in der JVA eines anderen Gerichtsbezirks inhaftiert und hat laut Einwohnermeldeamtsbescheinigung noch seinen Wohnsitz in meinem Gerichtsbezirk. ABER aus den Vollstreckungsunterlagen geht eine fehlgeschlagene Zustellung durch den Gerichtsvollzieher an die Meldeadresse hervor mit dem Hinweis "Schuldner unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln. Der Schuldner ist unbekannt verzogen. Laut telefonischer Auskunft eines Nachbarn soll sich dieser in der JVA X aufhalten".
Was meint ihr zur örtlichen Zuständigkeit?
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Würde aufgrund des aktenersichtlichen derzeit abweichenden Aufenthaltsortes eine Zwischenverfügung erlassen.
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Würde aufgrund des aktenersichtlichen derzeit abweichenden Aufenthaltsortes eine Zwischenverfügung erlassen.
Das hatte ich bereits getan. Daraufhin hat der Gläubiger mir die Einwohnermeldeamtsbescheinigung eingereicht und keine Verweisung beantragt.
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Was meint ihr zur örtlichen Zuständigkeit?
Ein JVA-Aufenthalt kann für eine Zuständigkeit nach § 20 ZPO maßgeblich sein, muss aber nicht (kommt auf die Dauer an).
Im Zweifel würde ich eher nicht von einer Zuständigkeit bei der JVA ausgehen.Zum einen ist die "telefonischer Auskunft irgendeines Nachbarn" als Grundlage ziemlich dürftig, zum anderen ist er ja auch tatsächlich noch woanders gemeldet. Und meines Wissen kümmern sich die JVAs schon in der Regel um eine Abmeldung, falls die Vorausetzungen vorliegen...
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Habe jetzt einen ähnlichen Fall:
Der Gl. gibt im Pfüb-Antrag die (letzte?) Wohnanschrift des Schuldners an, allerdings mit dem Zusatz "derzeit in der JVA X, [Anschrift]"
Für die Wohnanschrift ist das hiesige Gericht örtlich zuständig, für die JVA nicht.
Wie handhabt ihr solche Fälle? Zwischenverfügung an Gl., Verweisung oder erst einmal Ermittlung von Amts wegen (EMA-Anfrage), ob die hiesige Wohnung vielleicht noch besteht?
Ich bin für alle Tipps offen, vielen Dank.
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Die JVA begründet keinen Wohnsitz!
Vergleiche BGH Beschluss vom 19.06.1996 - XII ARZ 5/96
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Guck mal -> hier! :):daumenrau
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Guck mal -> hier! :):daumenrau
Vielen Dank für den Link, den hatte ich nicht gefunden.
Aus meiner Sicht scheint aber fraglich, ob nicht vielleicht nach § 16 ZPO die örtliche Zuständigkeit des für die JVA zuständigen Gerichtes gegeben ist, falls die vom Gl. im Antrag vermerkte Wohnung gar mehr besteht?
siehe im verlinkten Thread im Beitrag von "Der Vollstrecker":
"Die örtliche Zuständigkeit gemäß § 828 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 16 ZPO wird grundsätzlich nur dann begründet, wenn der Schuldner beispielsweise keinen Wohnsitz mehr hat und sich regelmäßig an einem bestimmten Ort aufhält (Stöber Forderungspfändung 14. Auflage Rdnr. 447)."
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Die JVA begründet keinen Wohnsitz!
Vergleiche BGH Beschluss vom 19.06.1996 - XII ARZ 5/96
Aber es könnte eine Zuständigkeit nach § 16 ZPO vorliegen, wenn die Wohnung wegen des Haftantritts gekündigt und aufgelöst wurde. (letzteres insbesondere wohl anzunehmen bei längerer Strafhaft oder gar lebenslänglicher Freiheitsstrafe).
Ist natürlich die Frage, ob das Vollstreckungsgericht durch die Angabe der Wohnungsadresse im Pfüb-Antrag davon ausgehen kann, dass diese nicht aufgelöst wurde (und somit die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichtes besteht) oder man ggf. ermitteln sollte (EMA-Anfrage), um die Richtigkeit der Gl.-Angabe zu prüfen.
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Selber ermitteln würde ich nicht, wenn ich Zweifel habe, frage ich kurz beim Gläubiger nach, ob der Schuldner unter der Anschrift noch gemeldet ist.
Wenn der Gläubiger sagt ja, dann erlasse ich (wenn sie in meinem Gebiet liegt -
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