Der Kläger hat PKH ohne Raten.
In erster Instanz verliert er. In zweiter Instanz wird ein Vergleich geschlossen wonach der Kläger 1/4 und der Beklagte 3/4 zu zahlen hat.
Die Vergleichssumme wird an den Kläger gezahlt. Ich muss somit jetzt eine Einmalzahlung anordnen.
Welche Gerichtskosten nehme ich rein ?
Mein KB meint die vollen 1/1 aus seiner Kostenrechnung und beruft sich auf § 30 GKG wonach seine Kostenentscheidung nicht aufgrund zweitinstanzlichem Vergleich aufgehoben wird. Ich meine allerdings ich darf nur 1/4 Geriko anfordern.
Was ist richtig ?
Einmalzahlung nach Vergleich Höhe der anzufordernden Gerichtskosten
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Haben die im Vergleich denn auch eine Entscheidung für die Kosten der ersten Instanz getroffen. Wenn nicht, dann bleibt die erste Instanz so.
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Die Entscheidung der II. Instanz gilt für das Verfahren insgesamt.
Allerdings beruft sich mein KB auf § 30 GKG wonach eine Änderung durch Vergleich für Ihn nicht bindend ist. -
Hallo,
ein Vergleich ist keine gerichtliche Entscheidung, sondern eine Vereinbarung der Parteien.
Daher kann eine Kostenregelung, welche im Vergleich getroffen wurde, auch nicht eine Entscheidung aufheben, § 30 GKG.
Ich würde daher sagen, dass dein KB recht hat.
LG Grottenolm -
Wie wäre es mit § 29 Ziff. 2 GKG?
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Soweit ich mich erinnere (habe meine Kostenunterlagen nicht mehr), greift hier der § 29 Ziff. 2 GKG nicht.
@Marcy: Vielleicht hat Dein KB einen Kostenkommentar und kann es dir zeigen oder du schaust selber mal nach.
LG Grottenolm
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Soweit ich mich erinnere (habe meine Kostenunterlagen nicht mehr), greift hier der § 29 Ziff. 2 GKG nicht.
@Marcy: Vielleicht hat Dein KB einen Kostenkommentar und kann es dir zeigen oder du schaust selber mal nach.
LG Grottenolm
Die Zahlungspflicht nach § 30 GKG ist durch den Vergleich nicht aufgehoben, es wurde jedoch PKH ohne Ratenzahlung bewilligt und bisher nichts gezahlt. Hier bietet § 29 Nr. 2 GKG i.V.m. § 31 Abs. 1 GKG eine Lösung, die dem Interesse der Staatskasse dient. -
Versteh ich jetzt nicht ?
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Versteh ich jetzt nicht ?
Stell Dir vor, dass die im Vergleich vereinbarte Zahlung keine Änderung der PKH rechtfertigte.
Der Beklagte trägt gleichwohl 3/4 der Kosten (Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten) und nun? Bleibt er wegen § 30 GKG von der Zahlung der Gerichtskosten freigestellt, weil dem Kläger wegen PKH nichts in Rechnung gestellt werden kann? -
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Warum findest Du das?
Vielleicht lässt sich ja hieraus Honig saugen:
https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…-gg.-PKH-Partei.
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