Einmalzahlung nach Vergleich Höhe der anzufordernden Gerichtskosten

  • Der Kläger hat PKH ohne Raten.
    In erster Instanz verliert er. In zweiter Instanz wird ein Vergleich geschlossen wonach der Kläger 1/4 und der Beklagte 3/4 zu zahlen hat.
    Die Vergleichssumme wird an den Kläger gezahlt. Ich muss somit jetzt eine Einmalzahlung anordnen.
    Welche Gerichtskosten nehme ich rein ?
    Mein KB meint die vollen 1/1 aus seiner Kostenrechnung und beruft sich auf § 30 GKG wonach seine Kostenentscheidung nicht aufgrund zweitinstanzlichem Vergleich aufgehoben wird. Ich meine allerdings ich darf nur 1/4 Geriko anfordern.

    Was ist richtig ?

  • Haben die im Vergleich denn auch eine Entscheidung für die Kosten der ersten Instanz getroffen. Wenn nicht, dann bleibt die erste Instanz so.

  • Die Entscheidung der II. Instanz gilt für das Verfahren insgesamt.
    Allerdings beruft sich mein KB auf § 30 GKG wonach eine Änderung durch Vergleich für Ihn nicht bindend ist.

  • Hallo,

    ein Vergleich ist keine gerichtliche Entscheidung, sondern eine Vereinbarung der Parteien.
    Daher kann eine Kostenregelung, welche im Vergleich getroffen wurde, auch nicht eine Entscheidung aufheben, § 30 GKG.

    Ich würde daher sagen, dass dein KB recht hat.

    LG Grottenolm

    Don't turn your back, don't look away and don't blink! Dr. Who

  • Soweit ich mich erinnere (habe meine Kostenunterlagen nicht mehr), greift hier der § 29 Ziff. 2 GKG nicht.

    @Marcy: Vielleicht hat Dein KB einen Kostenkommentar und kann es dir zeigen oder du schaust selber mal nach.

    LG Grottenolm

    Don't turn your back, don't look away and don't blink! Dr. Who

    Einmal editiert, zuletzt von Grottenolm (21. Februar 2011 um 18:36)

  • Soweit ich mich erinnere (habe meine Kostenunterlagen nicht mehr), greift hier der § 29 Ziff. 2 GKG nicht.

    @Marcy: Vielleicht hat Dein KB einen Kostenkommentar und kann es dir zeigen oder du schaust selber mal nach.

    LG Grottenolm



    Die Zahlungspflicht nach § 30 GKG ist durch den Vergleich nicht aufgehoben, es wurde jedoch PKH ohne Ratenzahlung bewilligt und bisher nichts gezahlt. Hier bietet § 29 Nr. 2 GKG i.V.m. § 31 Abs. 1 GKG eine Lösung, die dem Interesse der Staatskasse dient.

  • Versteh ich jetzt nicht ? :gruebel:



    Stell Dir vor, dass die im Vergleich vereinbarte Zahlung keine Änderung der PKH rechtfertigte.
    Der Beklagte trägt gleichwohl 3/4 der Kosten (Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten) und nun? Bleibt er wegen § 30 GKG von der Zahlung der Gerichtskosten freigestellt, weil dem Kläger wegen PKH nichts in Rechnung gestellt werden kann?

  • Das Problem meines KB und mir ist ja nicht, dass wir nichts von dem Kläger anfordern wollen, sondern dass wir nicht einig sind, ob wie 1/1 oder 1/4 Anteil der Gerichtskosten anfordern sollen.

    Ich finde § 29 und § 31 GKG passen hier nicht.

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