PKH-Raten trotz Insolvenz?

  • Hallo alle zusammen,

    ich habe zwar gesehen, dass das Thema bereits diskutiert wurde, bin mir aber nicht sicher, dass mein Fall derselbe ist.
    Der Beklagte hatte PKH ohne Raten. Meine Überprüfung hat nun ergeben, dass eine Ratenanordnung möglich wäre.
    Nun hat mir der Schuldner jedoch seinen Insolvenzeröffnungsbeschluss vom 30.11.2010 vorgelegt. Die Anmeldung der Insolvenzforderungen ging bis zum 04.01.2011.
    Kann ich PKH-Raten anordnen?
    Wenn ja, würde ich natürlich die LJK auf die eröffnete Insolvenz hinweisen.
    Vielen Dank bereits im Voraus!

    LG GFKM

  • Ich würde Ratenzahlung anordnen. Diese hat die PKH- Partei von dem "insolvenzfreien" Teil des Einkommens zu bestreiten.

    vgl. auch LAG Schleswig-Holstein, Beschl. 04.04.2008, 2 Ta 52/08
    OLG Zweibrücken, Beschl. 04.10.2005, 6 UF 87/05

    Gruß
    rezk

  • Ich würde keine Raten anordnen.

    Die Kostenforderung ist als InsO-Forderung zur Tabelle anzumelden. Selbst wenn der Schuldner aus dem insolvenzfreien Vermögen Raten zahlen könnte, würde dies den Insolvenzgläubiger bevorteilen, was den Schu. u.U. seine RSB kosten könnte.

    Sie dazu auch:

    OLG Bamberg, beschluss vom 24.11.2003, 2 WF 163/03
    OLG Köln, Beschluss vom 07.01.2003, 4 WF 147/02



  • Stimmt, es sind keine Raten anzuordnen, da die Staatskasse lediglich Insolvenzgläubiger ist.

  • Kann mir jemand bei der Gelegenheit beantworten, wie die Anmeldung dann in Niedersachsen praktisch abläuft? Meldet der Rpfl. die Forderung selbst an beim IV oder muss er das der Vollstreckungsstelle in mitteilen, die dann mit evtl. weiteren Forderungen die Anmeldung vornimmt?

  • Das frage ich mich auch?
    Wie läuft das in Bayern ab?
    Die Landesjustizkasse weiß ja in meinem Fall noch gar nichts vom Schuldner, da er ja momentan noch PKH ohne Raten hat....

  • Kann mir jemand bei der Gelegenheit beantworten, wie die Anmeldung dann in Niedersachsen praktisch abläuft? Meldet der Rpfl. die Forderung selbst an beim IV oder muss er das der Vollstreckungsstelle in mitteilen, die dann mit evtl. weiteren Forderungen die Anmeldung vornimmt?



    Das ist Aufgabe des Kostenbeamten. :D

  • Kann mir jemand bei der Gelegenheit beantworten, wie die Anmeldung dann in Niedersachsen praktisch abläuft? Meldet der Rpfl. die Forderung selbst an beim IV oder muss er das der Vollstreckungsstelle in mitteilen, die dann mit evtl. weiteren Forderungen die Anmeldung vornimmt?



    Das ist Aufgabe des Kostenbeamten. :D



    Tja, deshalb frage ich ja, ich wurde als Insorechtlerin schon wiederholt im Laufe der Jahre von Rpfl-Kollegen und Kostenbeamten gefragt und ich glaube, auch schon mal von einem Bezi (will ich aber nicht beschwören). Keine Ahnung, ob die zwischenzeitlich die Lösung herausfinden konnten, bevor sie abgetaucht sind, aber dann hätte ich wenigstens für die nächsten Fragesteller mal eine Antwort parat...wenn jemand vielleicht seinen kompetenten niedersächsischen Kostenbeamten fragen und die Antwort mitteilen könnte ...

  • Hallöchen,

    also bei uns meldet die Landesjustizkasse die Forderungen an. Zu diesem Zweck übersende ich ihr folgende Unterlagen:

    1. Kost 3 bzw. Kost 3a (da LJK die Fo. anmeldet)
    2. Gerichtskostenrechnung
    3. Vergütungsfestsetzung
    4. Schlusskostenberechnung
    5. Eröffnungsbeschluss InsO-Verfahren
    6. PKH-Bewilligungsbeschluss

    Außerdem teile ich mit, wann das Zivilverfahren rechtshängig geworden ist (=Entstehungszeitpunkt der Kostenerstattungsansprüche), dass es sich um eine Insolvenzfo. handelt, ob das Verfahren noch läuft bzw. ob bereits ein Schlusstermin bestimmt wurde. Das sollte reichen.

    Habe bislang auch keine Beschwerde bekommen, dass die Unterlagen nicht ausreichen würden. Man muss sich am Ende nur überlegen, ob man selbst, wäre man der Verwalter, die Forderung auf Grund der Unterlagen anerkennen könnte, oder Nachfragen notwendig wären.

  • Zum Thema Raten-AO bei der PKH Partei im InsO-Verfahren gibt es auch eine andere Auffassung, siehe Georg in RPfleger 2004, Seite 404 ff.

    Der Autor dort vertritt die Auffassung, dass eine ratenfreie PKH als aufschiebend bedingte Forderung anzumelden sei. Diese wird dann entsprechend im Verfahren anders behandelt, siehe § 191 Abs. 2 InsO. Daher könne man eine Rate anordnen, diese Rate würde dann aber nicht beim Schuldner eingezogen, sondern wiederum als unbedingte, aber teilweise nicht fällige Forderung angemeldet werden. Hierauf könnten dann im Rahmen der Schlussverteilung auch Zahlungen aus der Masse erfolgen. Im Grunde ergibt sich aus dieser Auffassung, dass eine ratenfreie PKH im InsO-Verfahren nicht erfolgversprechend verfolgt werden kann und eine Prüfung nach § 120 IV ZPO im laufenden Verfahren notwendig ist.

    Ich kann mich damit noch nicht ganz anfreunden. Man müsste mal in einem InsO-Kommentar stöbern, ob die ratenfreie, gestundete PKH wirklich eine aufschiebend bedingte Forderung in der InsO darstellt.

  • Ich habe schon erwartet, dass das nicht im Kommentar zu finden ist :confused: Solche Fragen bekommt man selten geklärt. Naja, ich werd dennoch mal in der Bibo stöbern gehen. ;)

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