Einstellung Ratenzahlung bis Abschluss des Festsetzungsverf.

  • Hallo, ich habe einen blöden Fall..

    Und zwar hat die Kl. PKH m. Raten bewilligt erhalten. Dann ist das Verf. entschieden worden. Die Kl. hat 40 % der Kosten tragen müssen.

    Die Kostenausgleichung gem. § 106 ZPO wurde beantragt.

    Hier dauerte es länger, bis es wirklich zu einer Festsetzung gekommen ist.

    Die Kl. hatte, als der Kostenausgleichsantrag bei uns einging beantragt, dass das Verf. der Rateneinziehung ruht, bis über die Kostenfestsetzung entschieden ist. Hierfür gibt es ja keinen Rechtsgrund. Aber der Kollege hat die Einstellung trotzdem gemacht.

    Jedenfalls jetzt, nachdem über die Kostenfestsetzung entschieden wurde, bin ich dabei die Raten wieder einzuziehen. Der Kollege hat für diesen Fall der Kl. mitgeteilt, dass die Ratenhöhe erneut überprüft wird.

    Hierzu habe ich dann das Überprüfungsformular der pers. und wirt. verhältnisse zugeschickt. Jetzt ist aber herausgekommen, dass die Kl. plötzlich ein niedrigeres Eink. hat.

    Kann ich jetzt trotzdem die bisherige Rate anordnen? weil sonst wäre der Kl. die Einstellung ja ziemlich zum Vorteil gelangt..

    Viele Grüße

  • Wenn Du schon die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse prüfst und zu dem Ergebnis kommst, dass jetzt geringere Raten zu zahlen sind - mit welcher Begründung willst Du dieses Ergebnis ignorieren?

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Ich habe jetzt gesehen, dass die PKH-Partei bereits in einem anderen Parallelverfahren Raten ab 01.09.2010 zahlt. Dort hat man auch eine Überprüfung im Januar diesen Jahres gemacht und man ist jetzt dabei, dass man die Raten herabsetzt.

    D.h. ich kann schon allein aus diesem Grund keine Raten in meinem jetzigen Verfahren anordnen.
    Wenn eine Partei in einem anderen Verf. schon Raten zahlt, sagt man doch, dass sie weitere Zahlungen nicht aufbringen kann :gruebel:

    Dankeschön

  • Das kommt darauf an ;).

    Die Rate im anderen Verfahren ist als "Belastung" vom einzusetzenden Einkommen wie die anderen Abzugspositionen abzuziehen.
    Bleibt dann immer noch einzusetzendes Einkommen i.S. von § 115 ZPO übrig, kann sehr wohl im zweiten Verfahren eine Rate "herauskommen".

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