Vorgehen des Schu. gegen Abnahme der e.V.

  • Hallo, in einem Vollstr.-Verf. wurde vom Schu. Verfahrenskostenhilfe beantragt mit der Begründung, dass der Schu. die eidesstattliche Versicherung bereits abgegeben hat. Der Termin liegt jedoch in der Vergangenheit. Ich habe keine Kenntnis, ob der Schu. zum Termin der e.V. erschienen ist etc.

    Aber denke dennoch, dass hier Verfk.-Hilfe zu bewilligen ist.

    Sehr ihr das genauso?

    Viele Grüße

  • Wofür willst Du denn hier VKH bewilligen? Für eine Vollstreckungsgegenklage? Aus welchem Grund? Oder dafür, dass der Schuldner dem Gläubiger erzählt: Habe EV abgegeben, jetzt habe ich 3 Jahre Ruhe?

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • der Schu. hat den Anwalt eingeschalten, um die Angelegenheit aufzuklären und einzuwenden, dass er eben die e.V. schon einmal abgegeben hat; würdet ihr hier PKH nicht bewilligen?

  • Wieso wollen alle keine PKH bewilligen?

    Wenn die finanziellen Voraussetzungeg stimmen, kann m.E. jederzeit PKH bewilligt werden. Allerdings ohne Beiordnung eines Anwaltes. Als Begründungshilfe ein Beschluss, der sich zwar auf die Beiordnung bei einem Antrag auf Rechtsnachfolgeklausel bezieht, die Begründung aber auch hier passen könnte. Keine RA-Beiordnung für Rechtsnachfolgeklausel.doc

  • Hier will aber nicht der Gläubiger PKH für eine Vollstreckungsmaßnahme, sondern der Schuldner für die Abwehr!
    Wenn er tatsächlich die EV schon abgegeben hat, genügt es doch, das Aktenzeichen dem Gerichtsvollzieher bzw. dem Gläubiger mitzuteilen. Vor weiteren Vollstreckungsmaßnahmen schützt die EV eben nicht!

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • Habe den Antrag zurückgewiesen und jetzt ein RM gegen den Beschluss vom Schu-V. erhalten.

    Es wird angeführt, dass es nicht ausgereicht hätte, wenn der Schu. dem GV. selbst mitgeteilt hätte, dass er bereits die e.V. schon abgegeben hat. anscheinend hat der Schu. dem GV. 3 Tage bevor der Termin angesetzt war, mitgeteilt, dass er eben die e.V. schon abgegeben hat.

    Der GV. hat dem Schu. eine Frist bis zum Termin gesetzt, in der der Schu. einen Nachweis hierzu erbringen hat, jedoch lag hier noch ein wochenende dazwischen.. Die damalige e.V. war vor einem GV. 100 km entfernt abgegeben worden. Deshalb musste der Schu-V. anscheinend erst beim AG dort nachfragen, wer die zuständ. GV. war und diese hat das Az. dem Schu.V. dann telef. angegeben und bestätigt, dass die e.V. dort abgegeben wurde.

    Neige dazu meinen Beschluss aufzuheben und den Anwalt beizuordnen; seht ihr das genauso?

  • Gegen meine eigenen wirtschaftlichen Interessen und die des Kollegen: Nein.

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • Sehe ich wie A.U.
    Aktenzeichen und Datum kann er selbst beim Vollstreckungsgericht erfragen. Im Übrigen sollte jeder Schuldner seine (bisherigen) Vollstreckungsunterlagen zuhause haben und das Az selbst ablesen können.

    Kann er dies nicht, ist das sein Pech und kann nicht zu Lasten der Allgemeinheit gehen...

    Im Übrigen ist es logisch, dass der GVZ trotzdem auf der Matte steht, obwohl der Sch. sagt, dass er die eV schon abgegeben hat.
    Wenn er bei jedem Sch. gleich im Büro bleiben würde, bloß weil der sagt "das hab ich nicht bestellt", würde er gar nicht mehr rausfahren :cool:.
    Das mit dem nachweisen und glaubhaft machen war ja grad auch in einem anderen deiner Threads Thema.

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