Fahrverbotfrist

  • Hallo,
    ich habe folgenden Fall, den ich gerne mal zur Diskussion stellen möchte:
    Urteil wurde am 29.06.2010 rechtskräftig. Neben einer Geldbuße wurde ein 1-monatiges Fahrverbot nach §25 StVG ausgesprochen. Da §25 IIa StVG zur Anwendung gekommen ist und der VU seinen FS nicht bis zum 28.10.2010 TE abgegeben hat, war das FV spätestens ab dem 29.10.2010 wirksam. Nun stellte sich aber nachträglich heraus, dass die Fahrerlaubnis bereits durch die Verwaltungsbehörde am 07.08.2009 vorläufig entzogen wurde. Bis heute ist die vorläufige Entziehung nicht endgültig. Wann beginnt eures Erachtens die FV-Frist? Die FV-Frist müsste doch nun mit Rk des Urteils begonnen haben, oder?

  • Hatte mal einen Fall, der auch in diese Richtung geht (Jugendlicher hat nur Mofaprüfbescheinigung). Ein Dozent hat mir dazu folgendes geschrieben:

    "Grundsätzlich gilt bei einem Fahrverbot nach § 44 StGB, dass die
    Fahrverbotsfrist mit Rechtskraft des Fahrverbots abzulaufen beginnt, wenn der Verurteilte gar keinen Führerschein hat (z. B. wer noch nie eine Fahrprüfung abgelegt hat). Das gleiche sollte auch bei § 25 Abs. 2a StVG gelten. Ich würde somit das Fahrverbot ab Rechtskraft des Urteils rechnen.(vergl.Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR 21. Auflage 2010 § 25 StVG Rnr. 35;siehe auch Hentschel in Deutsches Autorecht 1988, Seite 156)"

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