Zuständigkeit Bestellung Verfahrensbeistand

  • Hallo,

    ich habe einen Antrag auf Bestellung eines Verfahrensbeistandes für folgenden Sachverhalt:

    Die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern praktizieren das sog. Wechselmodell mit der Folge, dass die mdj. Kinder tatsächlich weder im Haushalt der A'st. noch im Haushalt des Kindesvaters überwiegend aufhältig sind. Die Eltern konnten sich bisher auf eine Unterhaltsverpflichtung für die gem. Kinder der Höhe nach nicht einigen.

    Jetzt stellt die RA'in der Kindesmutter den Antrag, für die mdj. Kinder einen Verf.-Beistand zu bestellen mit dem Auftrag, den seitens der gem. sorgeberechtigten Eltern geschuldeten Kindesunterhalt der Höhe nach zu ermitteln und durchzusetzen.

    Meine Frage:
    Wer ist zuständig für die Bestellung, Ri. oder Rpfl. (§ 158 FamFG)?:confused: Habe bislang nichts dazu gefunden.

  • Den Beistand bestellt das Gericht. In Unterhaltssachen ist das grundsätzlich der Richter.

    Aber:
    Ein Beistand wird nur in einem angestrengten Verfahren bestellt. Es gibt keinen Beistand, der ohne Verfahren außergerichtlich Ermittlungen anstellt.

    Im übrigen ist zu beachten:

    a)
    bei Unterhalt handelt es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht um eine Angelegenheit, die die Person des Kindes betrifft; der V-Beistand scheidet schon aus diesem Grunde aus.

    b)
    wenn das dem RA nicht einleuchtet: der V-Beistand ist nicht gesetzlicher Vertreter (§ 158 Abs. 4 Satz 6 FamFG), der kann gar nichts durchsetzen.

    Da hat jemand wenig Ahnung, davon aber sehr viel.

  • "Verfahren bzgl. des Wechselmodells": Das soll wohl ein Sorgerechtsverfahren oder Umgangsverfahren sein ?? "Verfahrensbeistand" gemäß § 158 FamFG ist schon mal völlig falsch in Unterhaltssachen, wie man unmittelbar aus der Vorschrift entnehmen kann. In Betracht käme dann wohl nur ein Ergänzungspfleger. Aber was soll der eigentlich machen: Unterhalt an das minderjährige Kind sowohl gegen die Mutter als auch (separat) gegen den Vater einklagen, und das jeweils für den hälftigen Monat ? Und wie soll dieser dann vollstreckt werden ? Hier sollte der Richter im Rahmen dieses "Wechselmodells", was auch immer man sich unter einem derartigen Verfahren vorstellen darf, dafür Sorge tragen, dass vielleicht ein Vergleich zwischen den Elternteilen zustande kommt. Die Frage ist ja auch, ob überhaupt noch ein Elternteil bei einem Modell, bei dem er zur Hälfte der Zeit bei sich hat, Unterhalt für den restlichen Monat zahlen muss. Sicher wäre das denkbar, wenn das Einkommen beider Elternteil sehr unterschiedlich ist.

  • Dem direkten Vorposter ist zuzustimmen hinsichtlich der Ergänzungspflegschaft. Hierzu gibt es auch ein BGH-Entscheidung. Jedoch ist wirklich zunächst der Richter berufen sich damit zu beschäftigen. Sollte es tatsächlich anhaltspunkte für ein echtes Wechselmodell vorliegen und die Eltern deutlich unterschiedlich hohe wirtschaftliche Verhältnisse haben, dann kann hier ein Pfleger angezeigt sein. Ich hatte das in über 10 Jahren erst 2-mal!!! :)

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  • Die BGH Entscheidung habe ich auch gefunden (XII ZR 126/03 - 12. Zivilsenat).

    Hier wird zitiert: " Betreuen die Eltern ihr Kind .... in der Weise, dass es in etwa gleichlangen Phasen abwechselnd jeweils bei dem einen und dem anderen Elternteil lebt (sog. Wechselmodell), so lässt sich ein Schwerpunkt der Betreuung nicht ermitteln. Das hat zur Folge, dass kein Elternteil die Obhut i.S. v. § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB innehat. Dann muss der Elternteil, der den anderen für barunterhaltspflichtig hält, entweder die Bestellung eines Pflegers für das Kind herbeiführen, der dieses bei der Geltendmachung seines Unterhaltsanspruches vertritt, oder der Elternteil muss beim Fam-Gericht beantragen, ihm gem. § 1628 BGB die Entscheidung zur Geltendmachung von Kindesunterhalt allein zu übertragen."

  • Der Kindesvater bzw sein Rechtsanwalt stellt einen Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft.
    Soweit erforderlich wird beantragt für das Kind einen Verfahrensbeistand zu bestellen. Wer ist zust.? Ri oder Re?

  • Verfahrensbeistand bei Vaterschaftsanfechtung ?
    Wäre mir neu.

    Gemeint war wohl die Bestellung eines Ergänzungspflegers nach § 1909 BGB.
    Und hierfür ist als Kindschaftssache nach § 151 Nr. 5 FamFg der Rechtspfleger zuständig.

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