Vollstreckung aus notarieller Kostennote

  • Als Titel habe ich eine vollstreckbare Kostennote des Notars, also Kostenrechnung mit Vollstreckungsklausel und Zustellungsnachweis.

    Allerdings macht der Notar auch Zinsen geltend, die er aber in die Vollstreckungsklausel "gepackt" hat. Ist das zulässig ?

  • § 154 a KostO ist mir schon bekannt, m.E. spricht § 154a KostO auch dafür, dass der Notar seine Zinsen nicht in die Klausel, sondern in die Rechnung selbst aufnehmen muss.

    Hat schon einmal jemand eine vollstreckbare Kostennote mit Zinsen gehabt. Standen die dann auch in der Klausel ?

  • Hi

    § 154a KostO sagt ja, dass der Verzinsungsanspruch erst mit der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung entsteht. Somit können die Zinsen nicht in die ursprüngliche Kostennote mit aufgenommen werden, weil der Notar da noch gar keinen Anspruch darauf hat. Dann können die Zinshöhe und die zu verzinsende Forderung erst in der Klausel ausgewieden werden. Zinsbeginn ist dann ein Monat nach Zustellung, die ja zwangsläufig nachgewiesen ist.
    Ich hätte mit dem Antrag kein Problem...


  • Ich hätte mit dem Antrag kein Problem...



    Zu beachten ist auch, dass der Notar keine Rechtsanwaltsgebühren für die Vollstreckung beanspruchen kann. Stichwort Anwaltsnotar

    Ansonsten wie Vorposter...

  • Der Schuldner ist nicht zur Erstattung der anfallenden Rechtsanwaltskosten verpflichtet, wenn ein Notar einen Rechtsanwalt mit der Zwangsvollstreckung der ihm zustehenden Beurkundungskosten beauftragt. Denn der Notar ist in der Lage, den Vollstreckungsauftrag in seiner Eigenschaft als Notar zu erteilen und deshalb verpflichtet, unnötige Kosten durch die Beauftragung eines Anwalts zu vermeiden. Die Kosten für die Einschaltung eines Rechtsanwalts sind daher grundsätzlich nicht notwendig, weil der Notar als Inhaber eines öffentlichen Amts in besonderer Weise zu kostensparender Geschäftsführung verpflichtet und somit gehalten, unnötige Kosten zu vermeiden. Aufgrund der Befugnisse der Notare im Hinblick auf die Zwangsvollstreckung kommt auch keine Anwaltsbeauftragung in Betracht (OLG Saarbrücken DGVZ 1989,91/92; LG Ingolstadt DGVZ 2001, 45; Musielak/Lackmann ZPO 7. Aufl. § 788 Rn. 13; Schmidt in MüKo ZPO 3. Aufl. § 788 Rn. 3; Hartmann Kostengesetze 37. Aufl. § 155 Rn. 8; AG Hannover Beschluss vom 05. 07. 2007 –782 M 20516/07-). Auch ein sogenannter Anwaltsnotar, der aufgrund seiner vollstreckbaren notariellen Kostenrechnung nach § 155 KostO seine Kosten beitreibt, wird nicht als Rechtsanwalt, sondern weiterhin in seiner Eigenschaft als Notar tätig. Daher kann er für die Erteilung des Vollstreckungsauftrages keine Anwaltsgebühr nach BRAGO oder RVG erstattet verlangen (zutreffend AG Frankfurt JurBüro 1996, 315-316 mit zustimmenden Anmerkungen von Mümmler).

  • Hallo Leute -

    sry, dass ich diesen alten Fred nochmal hochkrame.

    Ich habe in einem Verfahren gerade den Ansatz von Anwaltskosten bei einem Notar (Vollstreckung aus Kostennote) moniert, mit der Begründung aus # 8 (dort hatte ich mich damals bei der Erstellung des entsprechenden Auto-Textes mal ganz dreist bedient^^).

    Jetzt bekomme ich folgende Antwort (Auszüge):

    "Die ... zitierte Rechtsauffassung des Gerichts entspricht nicht mehr der herrschenden Meinung und ist - erkennbar - veraltet."
    Dann wird mit der Situation bei einem Anwalt verglichen, der ja auch Anwaltsgebühren in eigener Sache ansetzen darf. Es sei nicht erkennbar, dass für Notare etwas anderes gelten solle.


    Leider habe ich bei meiner darauf folgenden Suche nach aktuellerer (und dem RA vll. genehmerer ;) Rechtsprechung festgestellt, dass ich tatsächlich nix Neues finden konnte (immer nur die schon bekannten: Saarbrücken v. 1989, Ingolstadt v. 1999...)...ärgerlich :-/

    Kennt jemand aktuelle Entscheidungen? Oder ist das Thema - entgegen der Ansicht des RA - so abschließend entschieden, dass es einfach keiner weiteren Entscheidungen bedurfte?^^


    Viele Grüße,

    Zahira

    Don't blink. Blink and you're dead. They are fast. Faster than you can believe. Don't turn your back. Don't look away. And don't blink. Good Luck. - The Doctor

  • M. E. ist das immer noch recht strittig.

    Weiterhin gegen eine Erstattungsfähigkeit von RA-Kosten bei der Beitreibung durch eine Notarkostenrechnung:


    1. Tiedtke in Korintenberg, GNotKG, 19. Aufl. 2015, § 89 Rn. 17, verweist auf die "allgemeine Meinung", daß diese Kosten nicht erstattungsfähig seien - ohne die "allgemeine Meinung" allerdings weiter zu spezifizieren.
    2. Krause in NK-GK, 2. Aufl. 2017, § 89 GNotKG Rn. 10 meint, daß die RA-Kosten nicht notwendig (und daher nicht erstattungsfähig) seien, da das Beitreibungsrecht dem Notar persönlich zustünde (dazu unter Verweis auf OLG Düsseldorf, NJW-RR 2000, 1596; Heinemann, MittBayNot 2004, 160; Bengel/Tiedtke, DNotZ 2004, 258).
    3. Krause in GNotKG, 2013, § 89 Rn. 14.
    4. Diehn in Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 2. Aufl. 2016, § 89 Rn. 23

    Dagegen sprechen sich für eine Erstattungsfähigkeit aus:


    1. Klingsch in LK-GNotKG, 2. Aufl. 2016, § 89 Rn. 12 mit kritischer Anm. zur "h. M." (vorstehende Ziff. 3 + 4), weil er diese Privilegierung von Kostenschuldnern notarieller Tätigkeit für zweifelhaft und seit Einführung des Formularzwangs bei Vollstreckungsaufträgen nicht mehr für überzeugend hält.
    2. Filzek, RENO, § 155 KostO Rn. 7 (u. a. unter Hinweis auf LG Koblenz, Beschl. v. 22.07.2003 - 2 T 492/03), daß bisher schon bei "schwierigen Vollstreckungsmaßnahmen" die Erstattbarkeit von RA-Kosten bestand und das erst recht jetzt allgemein gelten müsse aufgrund des bürokratischen Aufwandes, der seit 2013 mit der Vollstreckung verbunden sei, abgesehen davon, daß die Vollstreckung nicht zum Kernbereich notarieller Tätigkeit gehöre.
    3. Heinze, NotBZ 2007, 311, der jedenfalls die "h. M." anzweifelt, ob die Kosten grds. nicht erstattungsfähig seien und sich letztlich wohl 1 + 2 anschließt.

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  • Ich habe mal eine ganz andere Frage zur Vollstreckung aus einer notariellen Kostennote, einen solchen Titel hatte ich bislang nicht. Der Notar reicht mir seine gesiegelte Kostenrechnung mit dem Vermerk ein:
    "Umseitige Ausfertigung erteile ich mir....zum Zwecke der Zwangsvollstreckung gegen.. Rechtsbehelfsbelehrung....".
    Die Kostenrechnung ist zugestellt, Wartefrist gewahrt. Jetzt stolpere ich über den Wortlaut des §89 S. 2. In der Kommentierung steht, dass in der Vollstreckungsklausel, die zum Zwecke der Zwangsvollstreckung gegen einen zur Duldung der Zwangsvollstreckung Verpflichteten erteilt wird, die Duldungspflicht auszusprechen ist. Die Klausel müsse den Hinweis enthalten muss, dass der Duldungsschuldner zur Duldung der Zwangsvollstreckung verpflichtet ist.
    Reicht die obige Formulierung der Klausel insofern nicht aus?

  • Reicht die obige Formulierung der Klausel insofern nicht aus?


    Kommt darauf an, wer Kostenschuldner ist. Die Duldung der ZV betrifft insbesondere die Fälle der ZV bei (vgl. z. B. Korintenberg/Tiedtke, GNotKG, § 89 Rn. 15) Vermögens- und Erbschaftsnießbrauch (§ 737 ZPO), bei beendeter Gütergemeinschaft vor Auseinandersetzung (§ 743 ZPO), bei Eigentums- und Vermögensgemeinschaft (§ 744a ZPO), bei beendeter fortgesetzter Gütergemeinschaft vor Auseinandersetzung (§ 745 Abs. 2 ZPO), bei Testamentsvollstrecker (§ 748 ZPO).

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  • Kostenschuldner ist nur eine Person, der Auftraggeber des Notars.


    Vielleicht mal anders ausgedrückt anhand eines Beispiels: Wenn der Notar gegen den verstorbenen Kostenschuldner vollstrecken möchte, dessen Nachlaß durch einen Testamentsvollstrecker vertreten wird, dann kann der Notar seine Kosten nicht gegen den Testamentsvollstrecker persönlich vollstrecken. Er kann nur in den Nachlaß vollstrecken, also dessen Gegenstände. Diese Vollstreckung muß der Testamentsvollstrecker dulden. Dafür ist dann diese Regelung in § 89 S. 2 GNotKG gedacht, daß in einem solchen Fall die Duldung der ZV in der Klausel enthalten sein muß.

    Im Standardfall, daß der Kostenschuldner nicht zahlt und der Notar dann gegen ihn vorgeht, benötigt der Notar keine Duldung der ZV, weshalb das in der Klausel auch nicht weiter erwähnt werden muß.

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