Gerichtli. Schuldenbereinigungsplan angenommen- nun zahlt der Schuldner nicht mehr?

  • Moin zusammen,

    trotz der SuFu habe ich nichts gefunden.

    Sachverhalt:

    Gerichtliches Schuldenbereinigungsplanverfahren. Plan wird angenommen. Zahlungsmodalitäten sind geregelt. Widerrufsklausel oder ähnliches ist nicht vereinbart.

    Nunmehr zahlt der Schuldner nach 4 Jahren die vereinbarte Jahresquote nicht.

    Was nun?

    In §§ 305 - 310 InsO habe ich nichts ergiebiges gefunden.

    Wie kommt der Gläubiger zu seinen restlichen Quotenzahlungen?

    § 308 I InsO habe ich gelesen. Vergleich im Sinne von § 794 Ziffer I ist schön und gut. Kann eine vollstreckbare aus dem Plan erteilt werden?

    Hat jemand einen Plan, wie das Verfahren dann abläuft?

    Ich stehe auf dem Schlauch:oops:

  • der SBP ist so, wie er vom Gericht bestätigt wurde (und das sollte sich aus der Akte ergeben arg. e § 308 Abs. 1 S. 2) vollstreckbar auszufertigen. Da hat der Schuldner nix einzureichen... .
    Wir haben bei uns eine gute Übung: der Richter verfügt im Falle der Bestätigung exakt die Blattzahlen der Akte die mit dem Bestätigungsbeschluss auszufertigen und zuzustellen sind. Die Erteilung der vollstreckbaren ist daher keine Schwierigkeit mehr.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Ich meine, dass es einen Auszug "gibt". Mir ist ein Amtsgericht bekannt, dass von den Schuldner einen zusätzlichen Vordruck für den einzelnen vollstreckbaren Auszug einreichen läßt.


    der SBP ist so, wie er vom Gericht bestätigt wurde (und das sollte sich aus der Akte ergeben arg. e § 308 Abs. 1 S. 2) vollstreckbar auszufertigen. Da hat der Schuldner nix einzureichen... .
    Wir haben bei uns eine gute Übung: der Richter verfügt im Falle der Bestätigung exakt die Blattzahlen der Akte die mit dem Bestätigungsbeschluss auszufertigen und zuzustellen sind. Die Erteilung der vollstreckbaren ist daher keine Schwierigkeit mehr.



    ich denke, dass ist der richtige Weg.

    Würdet ihr den Schuldner vor der Klauselerteilung anhören?

  • zustimm

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
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    :daumenrau

  • Ich häng mich hier mal dran:

    Frage 1: Ist das Begehren des Schuldners möglich? Wenn ja, wie macht er es?

    Frage 2: Wenn ja, ist das Gericht zur Änderung der Annahme des SBP zuständig?

  • nun ließe sich einfach sagen: nicht Baustelle des Insolvenzgerichts. Eine "Antwort" die zwar zutreffend aber zugleich nicht hilfreich sein dürfte.
    M.E. ist der gerichtliche SBP einmal unabhängig von seiner dogmatischen Einordung (Vergleich oder wie der BGH zum Insolvenzplan hervorgehoben hat: ein insolvenzspezifisches Instrument) nach den Regeln der §§ 133, 157 BGB auszulegen. Die Auslegung ist Sache der "Parteien"; im Streitfall halt des Prozessgerichts. Ob der Schuldner ggfls. wegen Änderung der Geschäftsgrundlage eine Änderungsklage nach 323 ZPo anstreben sollte, oder gelassen abwartet und ggfls. die entsprechende Auslegung im Rahmen des Vollstreckungsschutzes herbeiführen mag, wäre Frage, die nur nach vollständiger Sachverhaltskenntnis, insbes. der Planregelungen beantwortbar wäre.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
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    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • nun ließe sich einfach sagen: nicht Baustelle des Insolvenzgerichts. Eine "Antwort" die zwar zutreffend aber zugleich nicht hilfreich sein dürfte.
    M.E. ist der gerichtliche SBP einmal unabhängig von seiner dogmatischen Einordung (Vergleich oder wie der BGH zum Insolvenzplan hervorgehoben hat: ein insolvenzspezifisches Instrument) nach den Regeln der §§ 133, 157 BGB auszulegen. Die Auslegung ist Sache der "Parteien"; im Streitfall halt des Prozessgerichts. Ob der Schuldner ggfls. wegen Änderung der Geschäftsgrundlage eine Änderungsklage nach 323 ZPo anstreben sollte, oder gelassen abwartet und ggfls. die entsprechende Auslegung im Rahmen des Vollstreckungsschutzes herbeiführen mag, wäre Frage, die nur nach vollständiger Sachverhaltskenntnis, insbes. der Planregelungen beantwortbar wäre.

    Vielen Dank für deine Mühe. :daumenrauIch sehe es genauso.

    M.E. hatte der Schuldner bei der Planübersendung ggf. die Möglichkeiten der berufsbedingten Aufwendungen einpreisen sollen, wobei die Regelung natürlich total schwammig wäre und die Zustimmungsquote der Gläubiger ggf. rapide gesunken wäre.

    Legalize Schokoeis :D

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