Löschungserleichterungsklausel bei RückAV (wieder) eintragbar?

  • Bekanntlich können ja Vormerkungen wieder aufgeladen werden usw. und dies führt - wie bereits häufig besprochen - im Regelfall dazu, dass eine unbedingte RückAV nur mit Bewilligung der Erben löschbar ist.

    Führt diese neue Rechtslage nun eigentlich dazu, dass man bei einer (Rück-)Auflassungsvormerkung doch wieder eine Vorlöschklausel ("Löschbar bei Todesnachweis") eintragen kann, sofern dies entsprechend bewilligt und beantragt wird?

    Ich habe nämlich gerade folgenden Fall dazu vorliegen:

    Eltern M und V übertragen Grundbesitz auf vollj. Sohn S. Für den Fall, dass S vor M und V versterben sollte, wird die Rückübertragung vereinbart.
    Es wird bewilligt und beantragt, zur Sicherung eine RückAV einzutragen und zu vermerken, dass zur Löschung die Vorlage der Sterbeurkunden der Berechtigten ausreicht.

    Mehr ist nicht dazu gesagt. Insbesondere ist die AV nicht ausdrücklich bedingt oder befristet bestellt.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Die Frage, ob Rückstände möglich sind (BGH: generell nein), hat nach meiner Ansicht nichts mit der Möglichkeit des "Wiederaufladens" der Vormerkung zu tun. Es geht um die Rückstandsfähigkeit der Vormerkung und nicht darum, welche Ansprüche sie sichert.

    Die Eintragung einer Löschungserleichterungsklausel ist daher unverändert nicht möglich.

  • Ich muss gestehen, dass ich das nicht so ganz nachvollziehen kann, was Cromwell schreibt. :oops:

    Sei's drum:

    Ich nehme an, es würde auch niemand die vereinbarte Löschungserleichterungsklausel als Befristung der RückAV umdeuten, oder!?!

    Ulf

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  • Ich habe heut auch so einen Falle auf den Tisch bekommen :( der Ansrpuch ist ebenfalls nicht ausdrückliche bedingt oder befristet und es soll diese Löschungserleichterungsklausel eingetragen werden.

    Woraus genau ergibt sich denn das ich eine solche Klausel nicht eintragen kann/darf? Stöber Rn. 1544?

  • Ich frage mich, was die Parteien (bzw. ihre Notare) daran hindert, die Vormerkung selbst befristet zu gestalten (und dann mit StU löschen zu lassen).

    Wenn der Wille der Parteien offenbar der ist, dass die Vormerkung mit dem Tod gelöscht werden soll, dann sollen die das doch bitte machen. Aber doch nicht mit einem simplen "löschbar bei Todesnachweis". Das B vor A gesagt. Eine Reallast kann ja auch nur löschbar mit Todesnachweis sein, wenn die Reallast selbst auf den Tod befristet ist.

    Wahrscheinlich stelle ich mir das einfach zu leicht vor.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich hätte da gerne mal eine Anschlussfrage:
    Gab es eine Zeit (idealerweise so Mitte der 80er Jahre), zu der die Eintragung einer Vorlöschungsklauses bei einer (Rück-)AV für zulässsig erachtet wurde?
    Ich habe einen Übertragungsvertrag aus der Zeit mit Rückübertragungsanspruch, der Anspruch soll mit dem Tode des Berechtigten erlöschen. Antragsgemäß wurde seinerzeit bei der RückAV die Löschungserleichterung eingetragen. :gruebel:
    Jetzt beantragt die Eigentümerin die Löschung der AV unter Vorlage der Sterbeurkunde der AV-Berechtigten.
    Wenn ich davon ausgehe, dass die Löschungserleichterung unwirksam eingetragen wurde, käme ich zum BGH mit seiner Wiederaufladungstheorie.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Ob die Löschungserleichterung aus damaliger Sicht zu Recht eingetragen wurde, ist nicht von Belang, weil die Entscheidung des BGH, wonach sie bei der Vormerkung nicht zulässig ist, die Rechtslage rückwirkend geklärt und festgestellt hat, dass es sich auch in der Vergangenheit so verhalten hat, ebenso wie die GbR durch die Anerkennung ihrer Rechtsfähigkeit rückwirkend zum 1.1.1900 als rechtsfähig anzusehen ist.

    Auf die eingetragene Löschungserleichterung lässt sich die Löschung daher aus heutiger Sicht nicht mehr stützen. Sie ist daher -da unzulässig- so zu behandeln, als wenn sie nicht eingetragen wäre.

  • Man könnte die unzulässige Vorlöschklausel allerdings evtl. in eine Vollmacht zugunsten des Eigentümers umdeuten, die Löschung des Rechts unter Vorlage des Todesnachweises des/der Berechtigten zu bewilligen (Wufka MittbayNot 1996, 156, 161-163).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ja, was könnte man nicht alles!

    Rechtliche Bauchaufschwünge, um angesichts einer zweifelhaften BGH-Rechtsprechung doch noch zu dem mit der Löschungserleichterung angestrebten Ergebnis zu kommen. Besser wäre es, einer solchen Rechtsprechung erst gar nicht zu folgen. Wenn man ihr aber folgt, muss man auch mit dem Konsequenzen leben.

  • Ob die Löschungserleichterung aus damaliger Sicht zu Recht eingetragen wurde, ist nicht von Belang, weil die Entscheidung des BGH, wonach sie bei der Vormerkung nicht zulässig ist, die Rechtslage rückwirkend geklärt und festgestellt hat, dass es sich auch in der Vergangenheit so verhalten hat, ebenso wie die GbR durch die Anerkennung ihrer Rechtsfähigkeit rückwirkend zum 1.1.1900 als rechtsfähig anzusehen ist.

    Auch wieder wahr :roll:
    Danke für die Fundstelle Andreas, das schaue ich mir morgen auf alle Fälle mal an.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Die Löschungserleichterung beruht auf einer verfahrensrechtlichen Erklärung, während die im Wege der Umdeutung erforderliche Vollmacht eine materiellrechtliche Erklärung darstellt. Hinzu kommt, dass die Löschungserleichterung aus Anlass der Eintragung des Rechts nur vom Eigentümer bewilligt wird, während die Vollmacht zugunsten des Eigentümer zur Bewilligung der Löschung vom Berechtigten stammen muss. Eine alleinige Erklärung des Eigentümers im nachhinein in eine Vollmacht des Berechtigten umzudeuten, erscheint mir daher völlig ausgeschlossen.

  • Die Löschungserleichterung beruht auf einer verfahrensrechtlichen Erklärung, während die im Wege der Umdeutung erforderliche Vollmacht eine materiellrechtliche Erklärung darstellt. Hinzu kommt, dass die Löschungserleichterung aus Anlass der Eintragung des Rechts nur vom Eigentümer bewilligt wird, während die Vollmacht zugunsten des Eigentümer zur Bewilligung der Löschung vom Berechtigten stammen muss. Eine alleinige Erklärung des Eigentümers im nachhinein in eine Vollmacht des Berechtigten umzudeuten, erscheint mir daher völlig ausgeschlossen.

    Ich sehe deine rechtlichen Bedenken. Allerdings sehe ich aus der Urkunde auch, dass sich beide Seiten vor 25 Jahren darüber einig und im Klaren waren, dass die AV aus dem Grundbuch kommt, wenn die Berechtigte tot ist. Muss ich da wirklich "ein Faß aufmachen"? Ich weiß noch nicht. Wenn ich beanstande dann aber in diesem Fall wohl eher nicht aus Überzeugung, sondern um für mich eine einheitliche Linie zu fahren.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Kann man die eingetragene Vorlöschklausel nicht als Befristung der Vormerkung auf den Tod deuten und zu dem gewünschten Ergebnis kommen?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Nach meiner Ansicht nicht.

    Die Vorlöschungsklausel ist ein rein verfahrensrechtliches Element, das sich auf eine verfahrensrechtliche Erklärung des Eigentümers gründet, während die Befristung der Vormerkung eine materiellrechtliche Erklärung des Eigentümers im Rahmen der materiellrechtlichen Bewilligung der Vormerkung nach § 885 BGB darstellt. Im übrigen hätte die Befristung auch andere Wirkungen als die Vorlöschungsklausel, weil erstere die Vormerkung kraft Gesetzes materiell zum Erlöschen bringt, während die Vorlöschungsklausel nur die verfahrensrechtliche Löschung der Vormerkung ermöglichen soll, die aus den bekannten Gründen noch nicht erloschen sein muss.

  • Kann man die eingetragene Vorlöschklausel nicht als Befristung der Vormerkung auf den Tod deuten und zu dem gewünschten Ergebnis kommen?


    Auch Wufka verneint das in seiner oben erwähnten Abhandlung, weil die Löschungserleichterung (und die Vollmacht, in die sie umgedeutet werden kann) die Vormerkung selbst nicht berühren, während die Befristung die Vormerkung selbst erfasst. Damit ginge das umgedeutete Rechtsgeschäft in seinen Wirkungen deutlich über die verfahrensrechtliche Löschungserleichterung hinaus, weswegen eine derartige Umdeutung ausscheide.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • die Löschungserleichterung [berühre] die Vormerkung selbst nicht ... während die Befristung die Vormerkung selbst erfasst.



    Die Löschungserleichterung setzt aber notwendigerweise voraus, dass das Recht befristet ist.

  • :confused:

    Ja, natürlich. Zu Zeiten, da eine breite Menge an Notaren und Rechtspflegern die Löschungserleichterungsklausel bei Vormerkungen grundsätzlich für zulässig hielt, gab es ja auch die BGH-Rechtsprechung wegen Wiederaufladens der Vormerkung und außergrundbuchlichen Erweiterns der durch die Vormerkung gesicherten Ansprüche noch nicht, so dass man damals anhand des Anspruchs oft schon zugleich das Erlöschen der Vormerkung feststellen konnte. Und da die Vorlöschklausel nahezu ausschließlich bei Rückauflassungsvormerkungen Anwendung fand, die in den allermeisten auf die Lebenszeit des/der Berechtigten beschränkte Ansprüche sichern soll(t)en, schließt sich der Kreis wieder.

    Heute ist halt alles anders.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Heute ist eben nicht alles anders:

    Die Eintragung einer Vorlöschungsklausel setzt die Befristung ungesagt voraus. Daher ist die Befristung der Vormerkung im Grundbuch selbst eingetragen. Es kommt eben nur unvollkommen zum Ausdruck.

    Bei Bewilligung einer Vorlöschungsklausel gehen die Beteiligten von einer befristeten Vormerkung aus. Denn andernfalls kann die Erklärung keinen Sinn haben.

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