Kinderfreibetrag und hohe Miete

  • Hallo!
    Ich bin hier recht neu und mit dem ganzen PKH-Gedöhns noch ziemlich überfordert! Hoffe, dass ihr mir mal etwas auf die Sprünge helfen könnt. Meine Fragen sind sicherlich lächerlich, aber ich stell sie trotzdem mal:oops:

    In meiner Akte gibts eine Mutter. Für ihr Kind bekommt sie über 500EUR Unterhalt. Ich bin davon ausgegangen, dass Unterhaltszahlungen wie "Einkommen" vom Kind gewertet werden und hätte den Freibetrag auf Null gesetzt, weil der Unterhalt diesen ja übersteigt. Ist das richtig? Irgendwie hab ich da nämlich auch ein komisches Bauchgefühl, weil die Mutter ja selber auch unterhaltspflichtig ist und der Betrag ihr zu Gute kommen muss!:gruebel:

    Und Nummer zwei: Hohe Mietkosten! Alleinerziehender wohnt mit Kind in nem Haus mit 7 Zimmern, über 150 qm für 1200 warm (ca 920 kalt). Ich habe gelesen, das "Luxus" erst vorliegt, wenn die Miete die Hälfte vom Nettoeinkommen beträgt. Hier wäre die Miete unverhältnismäßig ab 910 EUR (etwa!)....Aber nur wegen den 10 Eur tut sich da ja auch nicht viel! Gibt es denn noch andere Entscheidungen, die ich da mal lesen könnte oder andere Meinungen in Kommentaren? Ich finds blöd, dass die so gesehen Ihre Luxuswohnung durch die PKH mitfinanziert!

    Vielleicht könnt ihr mir ja weiterhelfen!
    Würde mich auf jeden Fall freuen!

    Danke schon mal!:)
    Jabi

  • Was den Freibetrag angeht: Ja, Du siehst das richtig: Der Kindesunterhalt wird vom Kindesfreibetrag abgezogen, so dass dieser 0 beträgt. Die Mutter leistet ihren Unterhalt ja durch Betreuung.

    Was die Wohnkosten betrifft: Geht es um eine Erstbewilligung oder um eine Überprüfung gem. § 120 IV ZPO? In letzterem Fall: Wohnt die Mutter mit dem Kind noch in der selben Wohnung wie bei Bewilligung oder sind sie erst später dort eingezogen?


    _________________________________________________________________________________



    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • In meinen Akten gibts auch schon mal ne Mutter..:D

    Kommt drauf an, was das für Unterhalt ist: Kindesunterhalt (wie Sonea) oder Ehegattenunterhalt. Bei letzterem wäre zu gucken, wie sich die Beträge zusammensetzen.

    Die Miete erscheint mir für eine PKH-Partei zu hoch. Ich wittere da einen neune Lebenspartner ? Dann wäre die Miete im Verhältnis der Einkommen zu berücksichtigen..

    Da besteht m.E. noch Aufklärungsbedarf, Girokontoauszüge für 3 Monate sind da hilfreich..

  • Richtig !

    Es wird gern schon mal die gesamte Miete der bedürftigen Partei zugewiesen, was so nicht haltbar ist.
    Zugunsten der PKH-Partei kann nur die anteilige Miete als Abzugsposten anerkannt werden.

  • Danke für eure Antworten!
    Das mit dem Freibetrag beruhigt mich. Es handelt sich um den Kinderfreibetrag, nicht für den Ehegatten!

    Wegen der Wohnung: Sie ist wohl nach der Trennung dort hin gezogen. UND: Sie bekommt auch eine ominöse Zahlung von 400EUR. Angeblich ist das irgendeine andere Forderung. jaja....wers glaubt! Ärgert mich echt! Na, mal sehen, wie ichs mache! :(
    Achso und: ja, es geht hier um eine Prüfung nach §120!

    Hm, schon blöd, wenn man merkt, dass man verarscht wird, man aber kaum was dagegen machen kann!

    Noch mal vielen Dank für die Unterstützung!
    Jabi


  • Und Nummer zwei: Hohe Mietkosten! Alleinerziehender wohnt mit Kind in nem Haus mit 7 Zimmern, über 150 qm für 1200 warm (ca 920 kalt). Ich habe gelesen, das "Luxus" erst vorliegt, wenn die Miete die Hälfte vom Nettoeinkommen beträgt. Hier wäre die Miete unverhältnismäßig ab 910 EUR (etwa!)....Aber nur wegen den 10 Eur tut sich da ja auch nicht viel! Gibt es denn noch andere Entscheidungen, die ich da mal lesen könnte oder andere Meinungen in Kommentaren? Ich finds blöd, dass die so gesehen Ihre Luxuswohnung durch die PKH mitfinanziert!

    In welcher Höhe die angemessenen Wohnkosten anzusetzen sind, ist in der Rechtsprechung umstritten.

    Die wohl herrschende Meinung besagt, dass bei durchschnittlichem Einkommen pauschal lediglich bis zu maximal 50% des Nettoeinkommens an Wohnkosten berücksichtigt werden können (OLG Brandenburg, FamRZ 2001, 1085; Zöller ZPO, 28. Auflage, Rn. 35 zu § 115; Beratungs- und Prozess-, Verfahrenskostenhilfe, Lissner/ Dietrich/ Eilzer Germann/ Kessel, Rn. 59).

    Teilweise wird auch die Auffassung vertreten, dass bei Wohnkosten, die 50% des Einkommens übersteigen, näherer Vortrag zur Angemessenheit zu machen ist (PKH-Leitlinien des AG Hannover FamRZ 1996, 212, 213) und bei ortsbedingt höheren Mieten auch mehr als 50 % des Einkommens absetzbar sind (Beratungs- und Prozess-, Verfahrenskostenhilfe, Lissner/ Dietrich/ Eilzer Germann/ Kessel, a.a.O.; LAG Erfurt, MDR 2001, 237).

    Von einigen Gerichten werden als angemessene Wohnkosten bis zu 1/3 des Nettoeinkommens an Mietaufwand berücksichtigt (OLG Karlsruhe, 13.08.2001, 5 WF 107/01; vgl. auch OLG Frankfurt am Main, 24.01.2008, 2 WF 401/07, das bei einem Einkommen von 1496 € ohne weiteren Ausführungen 500 € Wohnkosten für angemessen hält).

    Vereinzelt wird auch die Auffassung vertreten, dass sich die angemessenen Wohnkosten in Anlehnung an die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 29 SGB XII bzw. § 22 SGB II zu orientieren haben.


    Ich habe momentan einen Beschluss bei meinem OLG liegen, in dem ich die Meinung vertrete, dass an angemessenen Wohnkosten die "angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 29 SGB XII bzw. § 22 SGB II" zuzüglich einem nach dem Lebensstandart zu bemessenden Zuschlag zu berücksichtigen sind. Die Auffassungen, die lediglich einen Prozentsatz des Nettoeinkommens als zu berücksichtigenden Mietaufwand mit in die Berechnung einbeziehen überzeugen mich nicht, da der Lebensstandart der Partei, die örtlich extrem variierenden Wohnkosten (Frankfurt/ Main ist teuerer als Hoyerswerda ;) ) und eventuell vorhandenene Mitbewohner (z.B. minderjährige Kinder) gar nicht in die Berechnung mit einfließen...


    Gruß
    rezk



  • Um zu vermeiden, dass man vera... wird, lässt man sich alle Ausgaben und Einnahmen belegen (§ 117 II ZPO). In deinem Fall würde ich den vollständigen Mietvertrag und das Dokument anfordern, aus dem sich ergibt, aus welchem Rechtsgrund monatlich 400 Euro gezahlt werden. Bzgl. der 7-Zimmer-Wohnung kannst du davon ausgehen, dass sie dort nicht allein wohnt.

  • ...Um zu vermeiden, dass man vera... wird, lässt man sich alle Ausgaben und Einnahmen belegen (§ 117 II ZPO). In deinem Fall würde ich den vollständigen Mietvertrag und das Dokument anfordern, aus dem sich ergibt, aus welchem Rechtsgrund monatlich 400 Euro gezahlt werden. Bzgl. der 7-Zimmer-Wohnung kannst du davon ausgehen, dass sie dort nicht allein wohnt.



    Selbst regelmässige Zahlungen ohne Rechtsgrund werden als Einnahmen gewertet.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!