Festsetzung der Treuhändervorschüsse in der Wohlverhaltensphase

  • Hallo an alle,

    wir hatte gerade unter uns Kollegen ein heiß disskutiertes Thema. Eine Kollegin hat eine Entscheidung des AG Göttigen vom 04.08.2010 (Az: 71 IK 242/07) gefunden, in der festgestellt wird, dass der UdG zur Festsetzung des Vergütungsvorschusses gem. § 16 II S. 3 InsVV zuständig ist. Dies folge wohl aus dem § 55 I RVG, der über § 12 RVG auch in den Fällen des § 4a ff. InsO anwendbar sei. Nach dieser Entscheidung dürfte also der mittlere Dienst die Vorschüsse festsetzen. Damit haben aber einige von uns Probleme. Wir haben uns gefragt wie das bei anderen Gerichten eigentlich gehandhabt wird. Hier ist das so, dass die Rechtspfleger einen Beschluss machen, der formlos nur an den Schuldner rausgeschickt wird und dann wird der Vorschuss ausgezahlt. Es gibt aber auch Kollegen, die die Festsetzung nicht mehr durch Beschluss machen, sondern lediglich einen Vermerk in die Akte setzen, aus dem sich ergibt, dass die Entnahme aus der Staatskasse genehmigt wird.

    Es wäre also schön, wenn ihr mir mal eure Vorgehensweise nahebringt, damit wir das hier mal weiter disskutieren können.

    Danke

  • Der UdG :eek:
    Das werd ich der Geschäftsstelle mal lieber nicht sagen, da ich keine Lust auf Medikamente habe.

    Bei uns wird in masselosen Verfahren ein Beschluss in die Akte gepinselt und die Mindestvergütung aus der Staatskasse angewiesen. Ist genug Masse für die Mindestvergütung da, aber zu wenig zum verteilen, dann entnehmen dies die Treuhänder ohne Beschluss (ist auch durch den Haarmeyer/../..-Kommentar abgedeckt).

    Alles was außerhalb von Mindestvergütung läuft, wird mit Beschluss festgesetzt.

  • hm, also wenn die Laufzeit der Abtretungserklärung vorbei ist, mach ich einen Beschluss. Wenn nach Aufhebung des Verfahrens bei vorhandener Masse die Vergütung entnommen wird, bedarf es keines Beschlusses.
    Wenn ein Veralter in Stundungsverfahren den Vorschuss aus der Landeskasse beansprucht, schreib ich da erst mal z.d.A. drauf. Wenn insistiert wird, mach ich ne Zahlungsanweisung, aber doch keinen Beschluss.........

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Wird bei uns unter dem jährlichen Vorschussantrag - Mindestverg. 119,00 €
    schlicht gestempelt:

    1) Sachlich, rechnerisch richtig.
    2) Anweisen.
    3) Zur Frist.

    Einen Beschluss halte ich wie der Vorposter für entbehrlich bis sinnfrei
    und nach dem Gesetz auch nicht für erforderlich.

    Nach PEBBS§ dürfte alles Zeitaufwendigere als effizientes Stempeln auch nicht goutiert werden (hier zu Recht).



  • Mit welcher Begründung, ausser einem Beschluss weisst Du dann die 119,-- Euro an?

  • In Anwendung des § 16 Abs. 2 Satz 3 InsVV "bewillige" ich den jährlichen Vergütungsvorschuss halt "per Stempel".

    Ich kann natürlich auch noch einen neuen Stempel bestellen, wo oben drüber "Beschluss" steht, aber den kriege ich wahrscheinlich nicht "bewilligt" - hah !

    Also möge meinen bisherigen Stempel als konkludenten "Beschluss" ansehen, wer mag.

  • Wir machen die Vorschussauszahlungen ohne Beschluss. Wir füllen lediglich die Auszahlungsanordnung aus. Ist Masse da, kann der Tr ohne Beschluss entnehmen.Am Ende (also im Zeitpunkt der Erteilung der RSB) setzen wir die gesamte Vergütungdurch Beschluss fest - egal, ob aus der Staatskasse gezahlt oder der Masse entnommenwurde. Das ist nach § 16 Abs. 1 S. 2 InsVV notwendig.

  • Die Grundlage der Anweisung ist der Beschluss zur Einsetzung des Abtregungs-Treuhänders verbunden mit dem Beschluss betreffend die Gewährung der Kostenstundung.
    Ist genauso wie bei Gutachtern: der Gutachterbeschluss gibt die Grundlage der Anweisung der Vergütung, ohne dass es eines gesondereten gerichtlichen Beschlusses bedarf (sofern nicht die gerichtliche Festsetzung beantragt wird....).

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  • Wenn genug Geld für die Mindestvergütung da ist, kann sich der TH diese ohne Beschluss entnehmen.
    Bei Stundung und Antrag des TH auf Auszahlung aus der Staatskasse wird verfügt: "119,00 Euro als Vergütungsvorschuss an TH ausbezahlen."
    Einen Beschluss machen wir da nicht. Wurde auch noch von niemanden moniert.
    Am Ende der WVP machen wir aber selbstverständlich einen Festsetzungsbeschluss.

  • Ich mache zwar einen Beschluss, aber ich denke auch, dass er nicht notwendig ist. Bei PKH-Vergütungen macht man ja auch nur eine "Festsetzung". Ob man dafür ein Beschlussformular verwendet und das Wort Beschluss durch Festsetzung ersetzt oder einen Vermerk in die Akte macht "Der Vorschuss für das xte Jahr WVP wird auf 119,00 € festgesetzt oder die Festsetzung konkludent im Abhaken des Antrags sieht, dürfte letztlich alles zulässig sein.

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

  • Wie gesagt, mag man in meinem Stempel gerne auch den konkludenten Beschluss über die Bewilligung des Vorschusses sehen.

    (Möchtest du denn einen Beschluss über die Vorschussbewilligung noch rechtsmittelfähig an den Schuldner oder den Bez.rev. zustellen, oder warum gefällt dir der Stempel / "Beschlussstempel" offenbar nicht so recht ?)

  • na wenn es denn ein Vorschusbewilligungsedikt gegeben zu .... anno domini ... sein muss :D

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  • Vorschussanweisung während der WVP - wenn denn überhaupt, da es ein gentlement agreement mit den TH gibt, dass in masselosen Verfahren auf jährlichen Vorschuss verzichtet wird [aber das ist ein anderes Thema] - nach Verfügung des RPfl ("Vorschuss anweisen"), Auszahlungsanordnung (egal, bei welchen Anweisungen aus der Staatskasse) wird vom UdG gefertigt und unterschrieben.
    Nach der Rechtsgrundlage müsste ich wühlen ;), könnte aber damit zusammenhängen, dass im hiesigen Bundesland Kostenbeamter nicht der Rechtspfleger ist, sondern Übertragung auf den UdG erfolgt ist.

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

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