Anrechnung Vorschüsse auf PKH

  • Der Mandant hat vor Auftragserteilung einen Vorschuss in Höhe von 100 € auf die vorgerichtliche Tätigkeit bezahlt. Für die Klage wurde PKH bewilligt. Wird im PKH-Festsetzungsverfahren der gezahlte Vorschuss auf die PKH-Vergütung angerechnet, sprich, die PKH-Vergütung um 100 € reduziert?

    § 58 II RVG lese ich eigentlich so, dass solche Vorschüsse zuerst auf solche Vergütungen angerechnet werden für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht besteht.

    Vielen Dank für die Hilfe! :)

  • Hallo,

    ich rechne solche Vorschüsse auf die weitere Vergütung und wenn die voll abgedeckt damit sein sollte, auf die PKH-Vergütung, anders lese ich den § 58 II auch nicht.

    Falls die Partei Raten zahlt, dann nehme ich diesen Vorschuss in den Ratenplan (..weitere Vergütung unter Berücksichtigung ihres an den RA gezahlten Vorschusses in Höhe von ...€).

    LG Grottenolm

    Don't turn your back, don't look away and don't blink! Dr. Who

  • In letzter Zeit erlebe ich zunehmend, dass solche Vorschüsse zunächst auf die Geschäftsgebühr verrechnet werden und falls noch was übrig bleibt , auf die ( um die hälftige Geschäftsgebühr gekürzte ) Verfahrensgebühr .
    Selbverständlich die Gebühr für den Wahlanwalt.

    M.E. im Rahmen der oben zitierten Vorschrift zur Vorschussanrechnung alles zulässig !

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