Zahlungseinstellung bei Parallelverfahren

  • Ich habe hier zwei Verfahren (und noch ein paar andere):

    In beiden wurde dem Kläger nun PKH mit Raten bewilligt.

    Nun beantragt er unter Vorlage eines ALG-II-Bescheides die Einstellung der Ratenzahlung in einem Verfahren.

    Klar, die soll er auch haben, aber was mache ich in dem anderen Verfahren ? Nix, weil es ist ja nix beantragt und gucken was passiert ? Und wenn er nicht zahlt aufheben ? Ich weiss ja, dass er nicht zahlen kann ?

    Oder auch einstellen, weil er nicht in der Lage ist zu zahlen und den ganzen Mahnungskram sparen ? Kommt ja eh nix bei rum. Aber beantragt hat er das nicht. Auslegen ?

  • Stoß ihn halt mit der Nase drauf: einstellen und mit Übersendung des Einstellungsbeschlusses "vorsorglich" darauf hinweisen, dass die Zahlungsverpflichtung des anderen Verfahrens davon nicht berührt wird und er ggf. auch dort Einstellung beantragen muss.
    Auslegen könnte ich mir allerdings auch vorstellen, wenn die Umstände darauf hindeuten, dass er den Überblick verloren hat (es gibt ja so Pappenheimer, die kreuz und quer zu mehreren Aktenzeichen überweisen und selber nicht mehr durchblicken)

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

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