Erfüllung eines Vermächtnisses genehmigungspflichtig?

  • Stehe gerade völlig auf dem Schlauch.

    Der Betreute ist Alleinerbe. Ein Vermächtnis in Form einer Immobilienübertragung ist zu erfüllen.

    M.E. nicht genehmigungspflichtig, da ausschließlich Erfüllung einer Verbindlichkeit.

    Aber wo steht's? Oder bin ich doch auf dem Holzweg und muss ne Genehmigung erteilen?:confused:

  • ich hänge mich mal hier an.

    Die Betreute hat lt. Testament einen Vermächtnisanspruch auf Übertragung eines Flurstückes gegen den Alleinerben A.

    Gleichzeitig hat der Erblasser angeordnet, dass die Übertragung des Flurstücks entfällt, wenn D. das Flurstück gegen Zahlung eines Ausgleichsbetrages (36.000€) erwerben will.

    A. und D. haben nun einen Veräußerungsvertrag beurkunden lassen, in dem das Flurstück auf D. übertragen wird und der Ausgleichsbetrag auf ein Konto der Betreuten überwiesen wird.

    Der Notar hat hierfür die gerichtliche Genehmigung beantragt.

    M.E. besteht kein Genehmigungstatbestand und die Genehmigung ist mit Negativattest abzulehnen.

    Seht ihr das auch so?

  • Für das Grundbuchamt ohnehin völlig irrelevant, da der Alleinerbe an den Dritten D auflässt und sich das GBA für schuldrechtliche Vermächtnisansprüche nicht zu interessieren hat.

    Wenn ich den Sachverhalt richtig deute, hat der Betreuer zudem an dem Vertrag überhaupt nicht mitgewirkt, so dass sich eine Genehmigung des betreffenden "Nichthandelns" ohnehin verböte.

  • Schon klar, ich wollte es nur festgehalten haben.

    Aber weshalb reicht ein Notar eine Urkunde zur Genehmigung ein, wenn der Betreuer an der Beurkundung gar nicht beteiligt war und daher überhaupt keine Erklärungen abgegeben hat?


  • Aber weshalb reicht ein Notar eine Urkunde zur Genehmigung ein, wenn der Betreuer an der Beurkundung gar nicht beteiligt war und daher überhaupt keine Erklärungen abgegeben hat?

    Das ist mir auch nicht klar. Die Betreuerin hat mir den Vertragsentwurf zur Vorabprüfung vorgelegt.
    In diesem Entwurf wird die Betreuerin als Erschienene genannt, gibt jedoch keine Erklärungen ab.
    Die Fälligkeit der Zahlung des Ausgleichbetrages (36.000€) wird von der betreuungsgerichtlichen Genehmigung abhängig gemacht.
    Außerdem stellt der Notar in der Urkunde fest, dass die Genehmigung des Betreuungsgerichtes erforderlich ist und er bevollmächtigt wird diese bei Gericht zu beantragen.

  • Schon klar, ich wollte es nur festgehalten haben. Aber weshalb reicht ein Notar eine Urkunde zur Genehmigung ein, wenn der Betreuer an der Beurkundung gar nicht beteiligt war und daher überhaupt keine Erklärungen abgegeben hat?


    zur eigenen Absicherung bzw. wegen Verkennung der Rechtslage/Genehmigungstatbestände? :gruebel:


  • Aber weshalb reicht ein Notar eine Urkunde zur Genehmigung ein, wenn der Betreuer an der Beurkundung gar nicht beteiligt war und daher überhaupt keine Erklärungen abgegeben hat?

    Das ist mir auch nicht klar. Die Betreuerin hat mir den Vertragsentwurf zur Vorabprüfung vorgelegt.
    In diesem Entwurf wird die Betreuerin als Erschienene genannt, gibt jedoch keine Erklärungen ab.
    Die Fälligkeit der Zahlung des Ausgleichbetrages (36.000€) wird von der betreuungsgerichtlichen Genehmigung abhängig gemacht.


    Dann wird der Betrag wohl nie fällig werden. :cool:

  • Aktuallisierung des Sachstandes:

    Die Notarin hat jetzt die Urkunde vorgelegt und beantragt die Genehmigung wegen folgender Klausel:

    " Abgeltung: sämtliche Vertragsteile sind sich einig, dass ihnen aus dem in Ziff. I2 genannten handschriftlichen Testament zugewendeten, in dieser Urkunde genannten Vermächtnissen keine gegenseitigen Ansprüche mehr zustehen, ausgenommen die in dieser Urkunde vereinbarten"

    Sie verweist auf §§ 1821 Abs 1 Nr. 1 und 2 sowie 1822 Nr. 2 BGB.

    Alternativ beantragt sie ein Negativzeugnis.

    Würdet Ihr das Negativzeugnis erteilen?

  • § 1822 Nr. 12 BGB klingt besser.

    Man beendet die Ungewissheit über das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen des Betreuten gegen den Erben.
    Der Betreute kriegt Geld und die Erbsache ist erledigt, klingt doch gut.

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