Dauer der Ratenzahlung § 4b Abs. 2 InsO

  • Noch etwas Futter für die Nachteule :teufel::flucht:

    Ich habe im Jäger Kommentar noch diese Ausführung gefunden. Hier wird unter anderem noch auf einen Aufsatz von Pape verwiesen:

    c) Anordnung der Zahlung monatlicher Raten, "Nullraten". Anhand der Tabelle des § 115 I S 3 ZPO ist zu ermitteln, welche Raten der Schuldner aus seinem verfügbaren Einkommen aufzubringen hat. Soweit sich ergibt, dass der Schuldner zu Zahlungen nicht verpflichtet ist, ist die Monatsrate auf 0 EUR festzusetzen ("Nullrate"); mit diesem Inhalt ist die Rate dann bei der Berechnung der Höchstzahl von 48 mitzuzählen. (17*) Denn es ist aus § 115 I S 4 iVm § 4b I S 2 eindeutig ersichtlich, dass die Zahlungsverpflichtungen des Schuldners nach weiteren 48 Monaten endgültig enden sollten und keinesfalls die lebenslange Schuldverstrickung über die Hintertür der Nachhaftung für die Verfahrenskosten fröhliche Urständ feiern sollte. Die wesentlich auf den Wortlaut von § 115 I S 4 ZPO abstellende Gegenmeinung, wonach eine Höchstzahl von Raten und nicht ein Höchstzeitraum, in dem diese zu erbringen seien, festgelegt werde, überzeugt nicht, da sie denjenigen Schuldner, der phasenweise gar nichts mehr zu leisten vermag, gegenüber dem nur geringfügig Leistungsfähigeren, der auch nicht mehr als eine Minimalrate aufzubringen vermag, ganz unverhältnismäßig benachteiligt. Soweit man im unmittelbaren Anwendungsbereich der §§ 114ff ZPO für das Gegenteil auf die Bestimmung des § 120 IV S 3 ZPO verweist, kann daraus für die insolvenzrechtliche Fragestellung nichts gewonnen werden, da diese Bestimmung hier durch § 4b II S 4 ersetzt wird und die beiden Vierjahresfristen dadurch harmonisiert worden sind.

    *(17) Zutr FK/Kohte InsO3 § 4b Rn 26; Graf-Schlicker WM 2000, 1984, 1991; Grote Rpfleger 2000, 521, 522; HK/Kirchhof InsO3 § 4c Rn 10; Nerlich/Römermann/Becker InsO § 4b Rn 19; Pape ZInsO 2001, 587, 588; Uhlenbruck/Uhlenbruck InsO12 § 4b Rn 4; aA Kübler/Prütting/Prütting/Wenzel InsO § 4b Rn 14. Im Recht der Prozesskostenhilfe sollen "Nullraten" nach einer Auffassung ebenfalls nicht mitzählen, vgl OLG Hamm FamRZ 1986, 1014 f; OLG Karlsruhe FamRZ 1992, 1449 f; Bischof AnwBl 1981, 369, 371 f; Grunsky NJW 1980, 2041, 2046; abl aber die hM, vgl OLG Koblenz Rpfleger 1993, 497; OLG Saarbrücken Rpfleger 1993, 497 f; OLG Karlsruhe FamRZ 1995, 1505; OLG Bamberg Jur-Büro 1998, 316, 317; OLG Stuttgart Rpfleger 1999, 82; Büttner Rpfleger 1997, 347, 349; Fischer Rpfleger 1997, 463, 465; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs Prozesskostenhilfe3 Rn 309; MünchKomm/Wax ZPO2 § 115 Rn 54; Schoreit/Dehn Prozesskostenhilfe7 § 115 ZPO Rn 35; Stein/Jonas/Bork ZPO21 § 115 Rn 81; Zöller/Philippi ZPO23 § 115 Rn 46 mwN.

    Dies ist ein Auszug aus dem Aufsatz von Pape:

    Um mittellosen Schuldnern, die nicht einmal die Verfahrenskosten aufbringen können, den Zugang zum Insolvenzverfahren nicht weiterhin zu versperren, soll mit den §§ 4a - 4d InsO i.d.F. des InsOÄndG 2001 12 eine Stundungsregelung eingeführt werden, die anstelle der umstrittenen Bewilligung von PKH im Insolvenzverfahren tritt. Inhalt dieser Stundungsregelung soll sein, dass dem Schuldner für sämtliche Verfahrensabschnitte - und zwar für jeden Verfahrensabschnitt gesondert (§ 4a Abs. 3 Satz 2 InsO) - die Verfahrenskosten bis zum Ende des gesamten Verfahrens einschließlich der Restschuldbefreiung gestundet werden können, sofern er die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahrens und des Treuhänders im Restschuldbefreiungsverfahren (§ 4a Abs. 1 Satz 2 InsO i.V.m. § 63 Abs. 2, § 293 InsO) nicht aufbringen kann und keine bestimmten Versagungsgründe für die Erteilung der Restschuldbefreiung, nämlich die rechtskräftige Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat gem. § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO oder die zehnjährige Sperrfrist für die erneute Beantragung der Restschuldbefreiung gem. § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO, zu Beginn des Verfahrens vorliegen (§ 4a Abs. 1 Satz 3 InsO) oder während des Verfahrens eintreten. Eine Änderung oder Anpassung der Entscheidung des Insolvenzgerichts ist in § 4b des Entwurfs vorgesehen, der auch die Festsetzung von Monatsraten und die Pflicht des Schuldners, die Änderung seiner Verhältnisse dem Gericht unverzüglich zu melden, vorsieht. Die äußerste zeitliche Grenze für Änderungen zum Nachteil des Schuldners liegt gem. § 4b Abs. 2 Satz 4 InsO vier Jahre nach Beendigung des Verfahrens, so dass der Schuldner vier Jahre nach Erteilung der Restschuldbefreiung in jedem Fall auch von seiner Pflicht zur Rückzahlung der gestundeten Kosten frei wird.

  • Das korrespondiert doch mit # 12, soweit nicht die aA der Minderheit angegeben wurde.

    Ich denke, die Kommentierung hat man überwiegend auf seiner Seite, wenn man das Verfahren nach weiteren 4 Jahren endlich weglegen will. Mag ja in der Rechtsprechung der Prozessgerichte z.T. anders gesehen werden, aber zumindest für das Insolvenzverfahren war nach spätestens 10 Jahren der unbelastete Neustart beabsichtigt.

    Nur wenn der Schuldner die Verbessung der wirtschaftlichen Verhältnisse absichtlich verschwiegen hat, würde ich u.U. die Stundungsverlängerung aufheben und den Gesamtbetrag zum Rechnungssoll stellen.

  • radio nighthawk:
    denke auch, das grds. nach 48 Monaten ab Erteilung der RSB Schluss sein sollte. So hab ich auch die Begründung zur 2001'er Änderung verstanden.
    Wenn der Schuldner allerdings "schlunzt", ziehe ich das mit den Raten und drohe mit der Beitreibung durch die Gerichtskasse.

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    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Ich hänge mich hier mal mit einer Frage ran.

    Der Schuldner hat 48 Raten gezahlt. Brav jeden Monat 15 €, außer einmal, da hat er es verpennt, die Zahlung aber nachgeholt.

    Es sind jetzt noch ca. 300 € offen.

    Muss ich den Schuldner darauf aufmerksam machen, dass die 48 Monate abgelaufen sind?
    Oder den Schuldner weiterzahlen lassen? Weil er die "Einrede" geltend machen muss?

    In der Kommentierung hab ich dazu nichts gefunden.

  • Ich kenne da auch keine Entscheidungen etc. dazu. Aber ich meine ja immer, wie sind ein Gericht und kein Kaufhaus. Insofern sollten wir so fair sein und zumindest auf die Rechtslage hinweisen.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Wie läuft das denn bei euch? Gibt es da zwei Wege?

    Bei uns gibt es nur die eine Landeskasse. Und man muss als Verwendungszweck das Aktenzeichen angeben.

  • Ich habe schon berufene Rechtspfleger kennen gelernt, die die Einzahlung der Raten mittels Zahlungsanzeigen selber überwachen.

    Bei uns läuft es so, dass bei Ratenanordnung ein bestimmtes Formblatt an die Kasse gesandt wird, wo die angeordneten Raten der Anzahl und der Höhe nach aufgeführt sind. Insoweit sollte die Kasse selber feststellen, wann die Beträge vollständig bezahlt worden sind.

    Persönlich würde ich dem Schuldner einen Hinweis geben, dass ...

  • Bei uns ist nach 48 Monatsraten Schluss. Das beachtet das System automatisch. Zumindest steht das so auf der Rechnung, die der Schuldner erhält. Was die Kasse danach macht :gruebel: Gute Frage! Müsste ich morgen glatt mal nachfragen. Wahrscheinlich Rest ausbuchen.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Achso.

    Moment.

    Also der Schuldner zahlt an die LK. Diese gibt immer Zahlungsanzeigen zur Akte und wir überprüfen diese regelmäßig.
    Ist bei uns aber Arbeit der Geschäftsstelle.

    Wenn er also zuviel zahlt, muss ich das zurückbuchen.

    Ich glaube, ich werde dem Schuldner einen Hinweis geben.
    Wenn er mag, kann er ja weiterzahlen.

  • Ich bin ja jetzt nicht so bewandert, was PKH angeht, aber meines Erachtens ist von uns zu beachten, wann die 48 Monatsraten gezahlt sind. § 115 ZPO ist da vom Wortlaut her m.E. eindeutig. Kann mich aber auch täuschen und die Kommentierung sagt was anderes ;)

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ich meinte damit jetzt nur, dass nach 48 Raten definitiv Ende ist und das nach meinem Dafürhalten keine Einrede ist, die der Schuldner beachten muss. Wer das überwacht, hängt sicher auch vom Kostenprogramm ab.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Folgende Entscheidungen bzw. Kommentarstellen sind für die Einbeziehung von Nullraten:

    LG Dresden, Beschl. v. 11.10.2005 - 5 T 518/05, ZVI 2005, 553, 554;
    Braun/Buck, InsO, 7. Aufl., § 4b Rz. 4;
    Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier/Ahrens, InsO, 3. Aufl., § 4b Rz. 30;
    HamKomm-Dawe, InsO, 6. Aufl., § 4b Rz. 6;
    MünchKomm-Ganter/Lohmann, InsO, 3. Aufl., § 4b Rz. 6;
    K. Schmidt/Stephan, InsO, 19. Aufl., § 4b Rz. 13;
    Uhlenbruck/Mock, InsO, 14. Aufl., § 4b Rz. 7;
    Braun/Buck, InsO, 7. Aufl., § 4b Rz. 3;
    Hulsmann, ZVI 2006, 198, 201;

    Pape, ZInsO 2001, 587, 588: Die äußerste zeitliche Grenze für Änderungen zum Nachteil des Schuldners liegt gem. § 4b Abs. 2 Satz 4 InsO vier Jahre nach Beendigung des Verfahrens, so dass der Schuldner vier Jahre nach Erteilung der Restschuldbefreiung in jedem Fall auch von seiner Pflicht zur Rückzahlung der gestundeten Kosten frei wird.

    Grote, Rpfleger 2000, 521, 522;
    Graf-Schlicker, WM 2000, 1984, 1991;
    wohl auch Vallender, NZI 2001, 561, 562;
    Jaeger/Eckardt, InsO, § 4b Rz. 32.

    Kann jemand noch Gerichtsentscheidungen beisteuern?

  • Das ist Schnee von gestern. § 115 ZPO wurde geändert.
    Wenn sich Raten mit einer Höhe von unter 10 € ergeben würden, werden keine Raten angeordnet.
    Das Konstrukt der "Null-Rate" existiert somit seit Jahren nicht mehr.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Der Schnee von gestern ist in der InsO aber noch heutiger Schnee ;). Da hatten wir hier schon mal diskutiert und sind überein gekommen, dass die Gesetzeslage zum Zeitpunkt der Bewilligung gilt. Die Änderung war doch erst 2015 oder nicht, also wird die Verlängerung erst ab 2021 mit sowas konfrontiert.

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  • Der Schnee von gestern ist in der InsO aber noch heutiger Schnee ;). Da hatten wir hier schon mal diskutiert und sind überein gekommen, dass die Gesetzeslage zum Zeitpunkt der Bewilligung gilt. Die Änderung war doch erst 2015 oder nicht, also wird die Verlängerung erst ab 2021 mit sowas konfrontiert.

    Stichtag bei der PKH ist der 01.01.2014 (§ 40 EGZPO). Bei Anträgen die vorher gestellten wurden, gilt immer noch altes Recht.
    In der Zivilabteilung sind die Fälle mit altem Recht inzwischen fast alle ausgestorben.

    Ich mache noch nicht lange InsO.
    Für die Kostenstundung im laufenden Verfahren und in der WVP gelten ja andere Voraussetzungen als für die Verlängerung der Kostenstundung nach § 4b InsO.
    Für die Stundungsverlängerung ist ein Antrag des Schuldners notwendig. Für die Frage, ob neues oder altes Recht zur Anwendung kommt, hätte ich jetzt auf diesen Antrag abgestellt.

    Oder habe ich etwas übersehen?

    Im Übrigen halte ich die Meinung, dass die "Null-Raten" als Raten zu berücksichtigen seien für falsch (siehe auch: BeckOK ZPO/Reichling ZPO § 115 Rn. 45 - beckonline). Das habe ich bei der PKH schon so gemacht und das werde ich bei der Stundungsverlängerung auch so machen, falls die Frage relevant sein sollte.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

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