59 III RVG, Beratungshilfe

  • Ich möchte da mal eine Frage frägen:

    Kl. hat Ende 09 Beratungshilfe bekommen. Es kommt in 2010 zur Klage, Kl. gewinnt. PB übersendet KFA, wo er auch die hälftige Anrechnung der Beratungshilfe 2503 vornimmt (sonst hätte das keiner gemerkt, vom AG war keine Mitteilung gekommen). Hierdurch verringert sich die Kostenrechnung gegen den Bekl.

    Wenn ich jetzt 59 III RVG richtig lese, müsste ich "mir" doch den nicht angerechneten aus der Landeskasse gezahlten Teil der Beratungshilfe von der Gegenseite wiederholen können?! Sonst würde ja die Landeskasse den Kostenschuldner bezuschussen. Oder übersehe ich da etwas?

    Schönes Wochenende!

  • ich würde zusätzlich prüfen, ob der Rest über § 9 BerHG auch noch vom Gegner zu zahlen wäre.

    Ich geh davon aus, dass der RA seine PKH Gebühren festgesetzt haben wollte und nicht gegenüber dem Gegner?

  • es geht -glaube ich-um einen KfB,
    BGB 1300 schreibt im ersten Absatz:
    "Hierdurch verringert sich die Kostenrechnung gegen den Bekl"...

  • dann würd ich den nicht angerechneten - also vollen - Betrag nehmen.


    Was mich aber noch interessiert, ist die Tatsache, ob die Berh nicht auch vom Gegner zu zahlen wäre. Wenns nicht dieselbe Sache wäre, müsste ja nicht angerechnet werden :gruebel:

  • Der Gegner soll ja nicht bevorteilt werden dadurch, dass dem Kläger BerH gewährt wurde. Also dürfte nicht anzurechnen sein, wenn gegen den Gegner festzusetzen ist.

  • Hallo,
    ich muss das Thema noch mal aufgreifen: Versteh ich das richtig: Bei Kostenfestsetzung nach § 103 ZPO gegen den unterlegenen Gegner, wird die im Rahmen der Beratungshilfe festgesetzte und ausbezahlte Geschäftsgebühr nicht auf die Verfahrensgebühr angerechnet?

    Aber dann erhält der Rechtsanwalt doch mehr als ihm zusteht (Geschäftsgebühr aus Beratungshilfe + 1,3 Verfahrensgebühr)?! das widerspricht doch aber § 15 a Abs. 1 RVG, oder?

    Der unterlegene Gegner kann ja aber die Anrechnung nach § 15 a Abs. 2 RVG nicht geltend machen, da er ja nicht die Beratungshilfekosten an den RA bezahlt hat...

    Wie löst man das Problem?

  • Wie löst man das Problem?

    indem der RA die BerHi z.T. zurückzahlt.

    Er muss doch jeder Zahlung, die er hierauf erhält angeben und die volle Erstattung der VerfGeb betrifft auch den anrechenbaren Teil der BerHi. Abgesehen davon, wird der RA doch dann auch die vorgerichtlichen Kosten im Verfahren als SE geltend gemacht haben?

  • Mit welcher Vorschrift begründet ihr, dass der RA die bereits erhaltene Beratungshilfe teilweise zurückzahlen muss (hälftige Geschäftsgebühr)?

    In meiner Sache wurde mir vom RA mitgeteilt, dass er nach seiner Ansicht nicht verpflichtet ist in der Beratungshilfesache nachträglich irgendetwas mitzuteilen oder gar zurückzuerstatten.

    Gemäß § 103 kann er die Kosten des Rechtsstreits vom Beklagten verlangen. Vergütungsanspruch bzgl. der Beratungshilfe besteht gegen Staatskasse. Eine Anrechnung ist hier nach Meinung des RA ausgeschlossen, da es sich um zwei verschiedene Zahlungspflichtige handelt (Staatskasse und Beklagter).

    Aber es kann doch nicht sein, dass der RA nun die volle Vergütung in Beratungshilfe erhält (99,96 EUR) und vom Beklagten nochmals die 1,3 Verf.gebühr...?!

  • Schaut mal in den Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., § 58 Rn. 29 ff und Nr. 2500 VV Rn. 41 ff. Danach ist es h. M., daß die GG Nr. 2503 VV zur Hälfte auf die Gebühren des gerichtlichen Verfahrens (und zwar sämtliche!) anzurechnen ist und auch § 58 Abs. 2 RVG keine Anwendung findet.

    AnwK-RVG/Fölsch, Nr. 2503 VV Rn. 18 ff., ist dagegen der Meinung, daß eine Anrechnung zuerst auf die Differenzvergütung zu erfolgen habe. Er berechnet also eine GG Nr. 2300 VV (nebst Auslagen), zieht davon die GG Nr. 2503 VV (nebst Auslagen) ab. Ist die Differenz größer als der Anrechnungsbetrag, kann der RA weiterhin die volle GG Nr. 2503 VV aus der Staatskasse verlangen (s. Fölschs Beispielrechnung bei Rn. 20).

    Das lehnt Müller-Rabe im Gerold/Schmidt aber - wie gesagt - ab. Die Zahlung des Gegners mindert den Anspruch gegen die Staatskasse (§ 58 Abs. 1 RVG), zumal § 58 Abs. 2 RVG keine Anwendung findet, weil er nur für Gebühren nach Teil 3 VV, aber nicht für Gebühren nach Teil 2 VV gilt. Die Auffassung Fölschs, daß sich aus § 58 Abs. 2 RVG ein allgemeiner Grundsatz des Gläubigerschutzes ergebe, lehnt er ab und vertritt die Auffassung, daß dieser eben nur für die Gebühren nach Nrn. 3100 ff. VV gelte.

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  • Danke.
    Bei mir greift für den KFA wohl der § 15a Abs. 2 RVG. Die gegnerische Partei (Kostenschuldner) ist Dritter, der nur unter den dort genannten Gründen Einwände gegen die Festsetzung erheben kann. Hab auch Entscheidungen vom Thüringer Oberlandesgericht 1 W 474/14 und Saarländischen OLG 9 W 30/15 gefunden.
    Aber ich verstehe es dennoch nicht. Der RA bekommt über die Beratungshilfe seine vorgerichtlichen Kosten aus der Staatskasse und die gerichtlichen über den KFB von der unterlegenen Partei. Also hier doppelt verdient:gruebel:

  • Bei mir greift für den KFA wohl der § 15a Abs. 2 RVG.


    Verstehe ich in bezug auf die BerH-GG 2503 VV nicht. Wenn der RA des Erstattungsberechtigten aus der Staatskasse die BerH-GG erhalten hat, kann sich der Gegner nicht auf die Anrechnung berufen. Denn der § 15a Abs. 2 RVG setzt voraus, daß er (also der Erstattungspflichtige) die GG erfüllt hat oder sie gegen ihn (also den Erstattungspflichtigen) tituliert oder im KfV gegen ihn gleichzeitig geltend gemacht wird. Das alles liegt nicht vor, weil die Staatskasse gezahlt hat (und das erst recht nicht für ihn getan hat). ;)

    Deshalb kann der Erstattungsberechtigte die volle VG verlangen und muß dann, wenn er Zahlung aus dem KfB vom Erstattungspflichtigen erhält, diese zum einen der Staatskasse anzeigen (§ 55 Abs. 5 Satz 4 RVG) und zum anderen den Anrechnungsbetrag an sie zurückzahlen (mit allerdings a. A. von Fölsch), soweit die gerichtlichen Gebühren diesen vollständig decken.

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  • Jab, genauso hab ich Müller-Rabe in Gerold/Schmidt auch verstanden. Das wirkt umso "spannender" bei Betragsrahmengebühren, als der RA nun völlig verwundert feststellen muss, dass mehr angerechnet wird, als nach der Lösung nach vv 3103 RVG a.F. vor dem 01.08.2013, obwohl doch die Gebühren angehoben wurden :D.

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