Aufgebot unbekannter Gläubiger (Privatperson, Briefrecht aus 1940, alte Länder)

  • Hallo Frankenstein, habe im Forum gelesen, dass Du Dich mit Aufgeboten gut auskennst. Ich habe einen Antrag (Briefrecht über 4.500 RM aus 1940 - alte Bundesländer) vorliegen, der recht mager ausfällt: Eigentümerin kann zur Rückzahlung keine Angaben machen. Gläubiger (Privatperson) dürfte verstorben sein. Ast. sind weder Erben bekannt, noch ob Abtretung an Dritte erfolgt ist, noch wer den Brief hat. Ast. sieht keine Möglichkeit, weitere Nachforschungen anzustellen. Nach Deinen Ausführungen kann eine Privatperson nicht unbekannt sein. Selbst, wenn die Erben ermittelt sind, können diese u.U. keine Angaben machen zu Brief und Abtretung. Erben/Rechtsnachfolger/Fiskus könnten - freiwillig oder unfreiwillig - die Löschung des Rechts bewilligen. Dann könnte doch das Verfahren auf Kraftloserklärung Brief umgestellt werden? Also das Verfahren §§ 447 ff. FamFG geht gar nicht? Ich bin für jede Antwort dankbar. Hat vielleicht noch jemand, außer Frankenstein, eine Idee? Ich wüßte vor allem gern, woraus sich ergibt, dass natürliche Personen nicht unbekannt sein können.

    2 Mal editiert, zuletzt von AZXYungelöst (14. März 2011 um 13:51)

  • Das mit dem Unbekannt-sein ergibt sich aus der Kommentierung und Rechtsprechung zu § 1170, § 1171 BGB. Um einen Gl. ausschließen zu können, muss er unbekannt sein. Kenne ich seinen Namen, Geb.datum, Wohnort (siehe Grundakte), ist er nicht unbekannt.

    Bei Briefrechten liegt m. E. die Unbekanntheit schon darin, dass es sich um ein Briefrecht handelt, das außerhalb des GB veräußert werden kann. Man kann also nicht davon ausgehen, dass GB-Eintragung und wahre Rechtslage übereinstimmen. In solchen Fällen lässt der BGH m. E. das Aufgebot zu. Der Ast. müsste dann halt belegen, dass der eingetragene Gl. verstorben ist bzw. nicht aufzufinden ist. Auch müsste er darlegen, dass ihm nicht bekannt ist, wer aktuell Inhaber des Rechts ist und dass sich in den letzten 10 Jahren auch niemand zwecks Geltendmachung bei ihm gemeldet hat.
    M. E. reicht das bei Briefrechten aus.

    Die Kraftloserklärung des Briefes bekommst du hingegen wegen der Antragsberechtigung nicht hin. Der Eigentümer des Grdst. könnte das ja nie belegen, das er jetzt das Recht aus dem Brief geltend machen kann. Zudem geht die Kraftloserklärung des Briefes mit der Ausschließung des Gl. einher.

  • Ich habe hier auch alte Rechte, die gelöscht werden sollen: Aufgeboten werden sollen die Gläubiger.

    1) 1320,00 bzw. 60 RM, eingetragen 1936/1937. Die Gläubiger, Eheleute, sind im selben Zeitraum verstorben. Sie hatten mehrere Kinder, die auch verstorben und ihrerseits wieder beerbt worden sind. Ursprünglich war es eine Hof. Die Hypothek dürfte jedoch unter das hoffreie Vermögen fallen. Der noch eingetragene Eigentümer erklärt, dass ihm nicht bekannt ist, wer Gläubiger ist. Er selbst ist der Urenkel der Gläubiger. Nach Mitteilung seines verstorbenen Vaters sollen die Rechte nicht mehr valutieren. Wer Erbe der Gläubiger ist, kann der eigentümer trotz Nachfrage in der Verwandschft nicht sagen.

    2) 90 GM, ebenfalls 1936 eingetragen. Der Gläubiger soll 2002 in den USA, wo er seit Jahrzehnten lebte, verstorben sein. Dieser Gläubiger ist ein Sohn der Gläubiger aus 1).

    Inzwischen ist der Grundbesitz verkauft, die Rechte werden übernommen. Der Antrag auf Umschreibung liegt vor.

    Ich bin mir jetzt unschlüssig, ob ich das Aufgebot erlassen kann. Bzgl. 1) könnte ich dem Eigentümer aufgeben, mir durch Vorlage der Erbscheine etc. nachzuweisen, dass wirklich nicht alle Erben bekannt sind. Bzgl. 2) sehe ich aber sowieso schon Probleme für den Eigentümer, dies nachzuweisen. Wenn ich bei 2) das Verfahren bejahe, muss das m.E. dazu führen, dass auch zu 1) das Verfahren zulässig sein müsste, weil zumindest ein Miterbe nicht bekannt ist. M.E. muss man hier auch berücksichtigen, dass die Nachforschungen in keinem Verhältnis zum Wert stehen dürften.
    Oder würdet Ihr vom Eigentümer verlangen, die komplette Erbfolge nachzuweisen, damit festgestellt werden kann, wer unbekannt ist und für diesen evtl. eine Nachlasspflegschaft einzurichten.
    Hättet Ihr außerdem Probleme, wenn der jetzige Eigentümer das Verfahren nach Eigentumsumschreibung weiter betreibt?

  • Hallo,
    da hier der Verfahrensausgang nicht weiter diskutiert wurde, würde ich den Fall zu 2) gern noch einmal aufgreifen - ich habe einen ähnlichen Fall. Der Gläubiger ist nach den Angaben des Ast. in den USA zuletzt wohnhaft gewesen. Kinder hatte er, den Erzählungen der bereits verstorbenen Vorverfahren nach, nicht. Es gibt zudem keine Anhaltspunkte, wo man noch etwas über die Rechtsnachfolge herausfinden könnte.
    Würdet ihr in solchen Fällen von der weiteren Verpflichtung zur Glaubhaftmachung gem. §§449, 450 FamFG absehen? nach Schulte-Bunert/Weinreich 2. Auflage 2010 FamFG Rn 5 zu §449 kann der unbekannte AUfenthaltsort auch zur Unbekanntheit des Gläubigers führen. Beispiele hierzu werden nicht angeführt.
    Ich tendiere dazu, dass diese ein solche Beispiel darstellen kann. In Anbetracht des geringen Wertes des zu löschenden Rechts würden weitere Nachforschungen -da praktisch gar nicht möglich- in keinem Verhältnis dazu stehen...ähnlich wie beim Ausgangsfall!
    Ich wäre dankbar über weitere Meinungen!

  • In meinem Fall wurde der Ausschluss des Gläubigers und die Kraftloserklärung des Briefes beantragt.

    Über 10 Jahre hinweg wußte der Eigentümer, welcher Erbe des verstorbenen Eigentümers ist, gar nicht, dass er Erbe geworden ist. Der Eigentümer (Erbe) hat das Grundstück mit den Altrechten verkauft und der neue Eigentümer hat das Aufgebotsverfahren beantragt.

    Eine Anerkennung des Rechtes durch den Alteigentümer kann nicht stattgefunden haben, da er wie gesagt über 10 Jahre nicht wusste, dass er Erbe ist. Ist damit die Voraussetzung § 1170 Abs. 1 "und das Recht des Gläubigers nicht innerhalb dieser Frist von dem Eigentümer in einer nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 zum Neubeginn der Verjährung geeigneten Weise anerkannt worden ist." erfüllt? Oder benötigt man eine eidestattliche Versicherung?

    Ist denn überhaupt in jedem Fall zur Erfüllung dieser Voraussetzung grundsätzlich die eidestattliche Versicherung des alten und neuen Eigentümers nötig?

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