BGH vom 8.12.2010, XII ZB 38/09

  • Moin,

    bisher wurde es in allen Fällen bei uns so verfahren, dass die Überprüfung der Voraussetzungen der PKH direkt mit den Parteien abgewickelt wurden.

    Nach der Entscheidung des BGH,


    XII ZB 38/09
    hat dies nunmehr vollständig, von der Aufforderung zur Abgabe der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bis zur Aufhebung der PKH, über den Prozessbevollmächtigten zu erfolgen, da seine Vollmacht bis zu diesem Zeitpunkt fort besteht.

    Hat irgendjemand von euch schon Erfahrungen mit dieser Praxis? Ich kann mir die Begeisterung bei dem RA schon vorstellen, wenn ich alle zwei Jahre nachfrage, wie es denn nun aussieht mit den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Mandanten...

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