§ 25 VI StVG, Dauer der Anrechnung auf das Fahrverbot

  • Hallo zusammen!
    Ich habe folgendes Problem:
    Es wurde ein Ermittlungsverfahren wegen § 316 StGB eingeleitet. Das Amtsgericht hat die Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO vorläufig entzogen. Der Führerschein wurde nahezu einen Monat nach dem Beschluss erst bei der Polizei in amtliche Verwahrung gegeben. Die StA hat 13 Tage nach der Abgabe des Führerscheins den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und einen Tag später das Verfahren eingestellt und an die Bußgeldstelle weitergeleitet. Es wurde ein Bußgeldbescheid aufgrund des Verstoßes nach § 24a StVG erlassen. Dabei wurde ein Fahrverbot für die Dauer von 1 Monat angeordnet. Im Bescheid wurden die Daten dervorläufigen Entziehung nach § 111a StPO, der Abgabe und der Aufhebung des Beschlusses aufgeführt. Weiter hieß es im Bescheid:
    Die Dauer der Vollstreckung der vorläufigen Entziehung - "Abgabedatum bis Datum der Aufhebung des Beschlusses" (=14 Tage) - wird bei der Vollstreckung des Fahrverbotes aufgrund dieses Bußgeldbescheides angerechnet.

    Der Bußgeldbescheid ist nun rechtskräftig. Der Führerschein wurde hier abgegeben. Die Betroffene wollte den Führerschein vor Ablauf der restlichen Fahrverbotsdauer zurück und ärgerte sich, dass es doch noch einige Tage dauert, bis sie wieder fahren kann. (Sie war davon ausgegangen, dass 1 Monat 28 Tage sind.)

    Jetzt ist mir aufgefallen, dass ich das Fahrverbot, das trotzdem anzuordnen war, vielleicht gar nicht mehr hätte vollstrecken dürfen, da es vielleicht doch nicht auf die Dauer der Vollstreckung der Sicherstellung (also Dauer der amtlichen Verwahrung) ankommt, sondern bereits die Anordnung der vorläufigen Entziehung entscheidend ist. § 25 IV 1 StVG bezieht sich auf die Dauer der vorläufigen Entziehung und Satz 3 sagt, dass die Verwahrung dieser gleichsteht.
    Oder habe ich mit dem Bußgeldbescheid aufgrund der Benennung der konkreten Daten wirksam angeordnet, dass die Anrechnung zum Teil unterbleibt (Satz 2)?

    Im Kommentar (Straßenverkehrsrecht, Hentschel, 40. Auflage, § 25 StVG, Rd. 27) heißt es "Bei entsprechender Dauer der Verwahrung kann das dazu führen, dass das FV als vollstreckt gilt." und weiter "Muss vorläufige EdF (§ 111a StPO) auf ein FV angerechnet werden, so betrifft dies lediglich die Vollstreckung..."

    Klar, anordnen muss ich und die Anrechnung bezieht sich nicht auf die Dauer des anzuordnenen Fahrverbotes, sondern auf die Dauer der Vollstreckung des Fahrverbotes. Aber warum heißt es im Kommentar davor "Dauer der Verwahrung"?
    Ich sehe den Wald vor lauter Bäumen nicht.
    Vielen Dank schon einmal für die Antworten!

    Grüße von Agnes aus der Bußgeldstelle

  • Die Nichtanrechnung der Zeit bis zur Abgabe wurde rechtskräftig nach § 25 VI2 StVG angeordnet. Daher bleibt es dabei.


    Die Nichtanrechnung darf gem. § 25 VI 2 StVG nur in begründeten Fällen angeordnet werden. Dazu gibt der Sachverhalt nichts her. Daher würde ich den Bußgeldbescheid hier großzügig auslegen. Für die Zukunft: Die Anrechnung erfolgt kraft Gesetz und sollte daher keinesfalls im Bußgeldbescheid erwähnt werden.

  • Erst einmal vielen Dank für die schnellen Antworten!!

    Ich werde es jetzt nicht mehr in den Bußgeldbescheid hineinschreiben. Ist ja auch logisch. Wenn es Kraft Gesetz anzurechnen ist, dann muss es im Bußgeldbescheid nicht stehen, es sei denn, ich will es nicht anrechnen, aber dann muss ich das vernünftig begründen.

    Dann muss ich in diesem Verfahren abwarten, ob der Rechtsanwalt sich noch einmal äußert.

    Danke noch einmal und Grüße aus der Bußgeldstelle

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