PKH-/VKH-Freibeträge 2011

  • Laut Schreiben des BMJ vom 07.03.2011 werden die Freibeträge in § 115 ZPO neu bestimmt.

    Die neuen Freibeträge für PKH und VKH gelten ab dem Tag nach der Verkündung, die in den nächsten Wochen zu erwarten ist, rückwirkend zum 01.01.2011. Gemäß § 37 a EGZPO neu kann eine Änderung der Bewilligungsentscheidung auch für die Vergangenheit beantragt werden, wenn die Änderung der Freibeträge dazu führt, dass keine Monatsrate zu zahlen ist.

    Die Freibeträge im Einzelnen:

    a) Partei- und Ehegattenfreibetrag: 400,00 €
    b) Erwerbstätigenfreibetrag: 182,00 €
    c) Freibetrag für jede weitere Person, der die Partei aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet:
    aa) für Erwachsene: 320,00 €
    bb) für Jugendliche von 15 - 18 Jahren: 316,00 €
    cc) für Kinder von 7 - 14 Jahren: 276,00 €
    dd) für Kinder bis 6 Jahre: 237,00 €

    Die Neubestimmung der Freibeträge führt demnach erstmals dazu, dass hinsichtlich des Unterhaltsfreibetrages gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 b ZPO nach dem Alter der unterhaltsberechtigten Person zu unterscheiden ist.

  • Läßt sich das Schreiben irgendwo einsehen?

    An sich müßte doch jetzt schon im PKH-Verfahren darauf verwiesen werden können, wenn die Zahlen bereits feststehen, und Rückwirkung herrschen soll.

    Nachtrag:
    Tatsächlich Rückwirkung zum Jahresanfang? Bisher galten die Zahlen jeweils bis 30.06. eines Jahres, § 115 I 4 ZPO.

  • Die Neuregelung ist Bestandteil der BT-Drs. 17/4719:

    http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/047/1704719.pdf

    Dort ist auch § 37 a neu EGZPO enthalten, der wie folgt lautet:

    Führt die Änderung der nach § 115 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung maßgebenden Beträge durch Artikel 6 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom … [einsetzen: Datum der Ausfertigung und Fundstelle dieses Gesetzes] dazu, dass keine Monatsrate zu zahlen ist, so ist dies auf Antrag bereits ab dem 1. Januar 2011 zu berücksichtigen.

  • Jetzt muss ich mal ganz blöd nachfragen... :oops:
    Kann die Rückwirkung dann auch bei der Beratungshilfe beantragt werden oder gilt das nur für die PKH/VKH?
    Es wäre doch theoretisch möglich, dass Beratungshilfe abgelehnt wurde, da einzusetzendes Vermögen vorhanden war und ich aufgrund der neuen Freibeträge nun zu einem anderen Ergebnis kommen würde.

  • Aber man sollte die Beträge wohl schon anwenden, auf Grund der rückwirkenden Änderungsmöglichkeit.

    Fraglich ist nur was man bei Beratungshilfe macht. Zurückgewiesen ist zurückgewiesen, da lässt sich rückwirkend wohl nichts mehr ändern. Nachteilig wirken sich die Freibeträge jetzt aus auf die mit kleineren Kindern und Ehegatten ohne eigenes Einkommen.

  • Nachteilig wirken sich die Freibeträge jetzt aus auf die mit kleineren Kindern und Ehegatten ohne eigenes Einkommen.



    Für den Ehegatten sind zukünftig 400,00 € in Abzug zu bringen. Der Betrag von 320,00 € gilt ausschließlich für volljährige Kinder, die mit der Partei in einem Haushalt leben.

  • Ich prüfe am LSG die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im PKH-Antrag. Seit gestern erhalten die Richter beide Varianten der Berechnung, die sie dann am Tag der Beschlussfassung entsprechend verwenden können. Für die Info über die neuen Freibeträge besten Dank an da Silva. Jedoch ist die obige Vorgehensweise nicht möglich bei den Hartz IV-Anträgen, da ich ja dann auch den neuen Bescheid (mit Rückwirkung) berücksichtigen muss und den kenne ich ja noch nicht. Gott sei Dank hat dort der größte Teil PKH ohne Raten, so dass ein Antrag auf nachträgliche Berücksichtigung wohl ausbleiben wird.

  • § 115 Abs. 1 S. 4 lautet dann wohl zukünftig: "Das Bundesministerium der Justiz gibt nach Lust und Laune des Gesetzgebers die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 im Bundesgesetzblatt bekannt." :confused:

  • Mh, wenn ich das richtig verstanden habe, kann nun ein Abänderungsantrag gestellt werden, wenn sich aufgrund des Alters der Kinder die Freibeträge ändern ?

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!