Hinterlegung Vollstreckungsbescheid

  • Kann der Schulder zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid hinterlegen??? :gruebel:

    Der Gerichtsvollzieher hat einen Schuldner vorbei geschickt, mit dem Hinweis er soll hinterlegen. Er würde dann die Zwangsvollstreckung einstweilen einstellen. Der Schuldner hat bereits gegen den VB Einspruch eingelegt.

  • Seh ich auch so, eventuelle müsste man dem Schuldner sagen, dass er die einstweilige Einstellung der ZV natürlich auch beantragen muss ?

  • Guten Morgen!
    Ich habe hier gerade das gleiche "Problem" und aus dem Thread ist ja (noch) nicht ersichtlich, ob der S nun durch SL abwenden kann oder nicht.

    Zum SV:
    Der S-Vertr. hatte Erinnerung gegen den PfÜB eingelegt, der aufgrund eines Vollstreckungsbescheids ergangen war. Die ZV wurde einstweilen eingestellt und nun hat der S-Vertr. seine Erinnerung zurück genommen und gleichzeitig beantragt, die Zwangsvollstreckung einzustellen. Er trägt vor, dass bereits ein Antrag auf Hinterlegung einer Sicherheitsleistung gestellt ist und entsprechend hinterlegt wird, sobald Hinterlegungsverfügung ergangen ist.

    Aufgrund der Rücknahme der Erinnerung muss ich ja nun die einstweilige Einstellung aufheben und die ZV eigentlich weiter laufen lassen, schon klar. Aber was mache ich mit dem Antrag auf Einstellung der ZV? (Und somit zurück zum Thema des Threads: ) Kann der Schuldner die Vollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid durch SL abwenden? :gruebel::oops:

    Einmal editiert, zuletzt von Tamara (11. November 2015 um 07:28) aus folgendem Grund: Tippfehler

  • Der Schuldner kann die ZV durch Hinterlegung verhindern. ABER natürlich nur, wenn er dazu die Berechtigung hat. Das muss sich entweder direkt aus dem Urteil ergeben (steht bei der Erklärung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit; womit sich dieser Passus erledigt hat, wenn und sobald der Titel, zB aufgrund Rücknahme eines Rechtsbehelfs, rechtskräftig wird) oder, da solch ein Passus beim VB fehlt, aus einem gesonderten Beschluss.

    Selbst wenn nachträglich durch Beschluss die ZV gegen SHL einstweilen eingestellt wird, läuft das immer im Zusammenhang mit einer Einwendung. Diese ist letztlich Grundlage für eine einstweilige Einstellung. Dem Antrag auf einstweilige Einstellung fehlt nach Rücknahme mE deswegen schon das Rechtsschutzbedürfnis. Unabhängig davon, ist Grundlage für die Hinterlegung der Beschluss, in dem die ZV gegen SHL eingestellt wird. Man kann den Beschluss also nicht mit dem Antrag auf HL begründen, da dieser erst Folge des Beschlusses ist!

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Okay, danke!
    Und für diesen Beschluss bin dann aber nicht ich, sondern das Prozessgericht zuständig, richtig? Und ich lasse mir dann besagten Beschluss zur Begründung einer Einstellung der ZV vorlegen, oder?

  • Hier wäre die M-Abteilung zuständig, da die einstweilige Einstellung mit der Erinnerung gegen den PÜ beantragt wurde. Der Antrag lautet ja auch regelmäßig "bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Erinnerung". Da die Erinnerung zurückgenommen wurde, gibt es keine abzuwartende Entscheidung mehr. Es ist also auch kein Raum mehr für eine einstweilige Einstellung. Und ohne einstweilige Einstellung auch keine Hinterlegung! Wozu auch? Was sollte Hinterlegungsgrund sein?

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  • Und für diesen Beschluss bin dann aber nicht ich, sondern das Prozessgericht zuständig, richtig?

    Nochmal klarstellend, das Prozessgericht könnte z.B. die Zwangsvollstreckung einstweilen einstellen (auch gg. SHL) im Rahmen eines Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid! Aber davon steht in deinem Sachverhalt noch nichts?


  • Und für diesen Beschluss bin dann aber nicht ich, sondern das Prozessgericht zuständig, richtig?

    Nochmal klarstellend, das Prozessgericht könnte z.B. die Zwangsvollstreckung einstweilen einstellen (auch gg. SHL) im Rahmen eines Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid! Aber davon steht in deinem Sachverhalt noch nichts?

    Genau, das ist die Klarstellung, die ich gesucht habe :daumenrau

    Der S-Vertr. hat seine Erinnerung gegen meinen Pfüb zurückgenommen und GLEICHZEITIG die Einstellung der ZV beantragt mit dem Hinweis, der S würde Sicherheit leisten, sobald er die Hinterlegungsverfügung erhält.

    Dann werde ich ihm jetzt antworten, dass eine Einstellung der ZV hier so nicht möglich ist und er sich ggf. um Einstellung seitens des Prozessgerichts kümmern möge.

    Araya: Es war ja bereits einstweilen eingestellt aufgrund Erinnerung gegen den Pfüb und nun nimmt er die Erinnerung zurück mit der Folge, dass (erstmal) weiter vollstreckt wird.


  • ...

    Araya: Es war ja bereits einstweilen eingestellt aufgrund Erinnerung gegen den Pfüb und nun nimmt er die Erinnerung zurück mit der Folge, dass (erstmal) weiter vollstreckt wird.

    Und genau deswegen macht die begehrte Hinterlegung null (in Worten: 0,0) Sinn. (Und auch ein Hinterlegungsgrund würde fehlen, nämlich der Beschluss, dass gegen SHL einstweilen eingestellt wird, was wiederum von der Hinterlegungsstelle zu beachten wäre.)

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  • ...

    Araya: Es war ja bereits einstweilen eingestellt aufgrund Erinnerung gegen den Pfüb und nun nimmt er die Erinnerung zurück mit der Folge, dass (erstmal) weiter vollstreckt wird.

    Und genau deswegen macht die begehrte Hinterlegung null (in Worten: 0,0) Sinn. (Und auch ein Hinterlegungsgrund würde fehlen, nämlich der Beschluss, dass gegen SHL einstweilen eingestellt wird, was wiederum von der Hinterlegungsstelle zu beachten wäre.)

    Ja. Vielleicht hatte ich eben beim Lesen deines vorigen Beitrags einfach einen Knoten im Kopf... :gruebel:

  • Also aus Sicht der Hinterlegungsstelle:
    Hinterlegungsgrund ist gegeben, wenn eine Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt das der Schuldner die Vollstr. durch Hinterlegung abwenden kann - eine solche gibt es scheinbar noch nicht.

    Aus Sicht der M-Abteilung:
    Da gibt es wohl derzeit scheinbar keinerlei Grundlage, auf der eine Entscheidung wie oben genannt ergehen könnte (insb. da RM zurückgenommen wurde)

    Aus Sicht der Zivilabteilung:
    Wenn da irgendwas anhängig ist (Einspruch gg. VB), könnte so eine Entscheidung ergehen.

    Also mal den ASt auf oben genanntes hinweisen und fragen was genau er jetzt eigentlich will :gruebel: ;)

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