PKH und Zwangsvollstreckung

  • Guten Morgen,

    dem Gläubiger wurde PKH gemäß § 119 Abs. 2 ZPO unter Beiordnung bewilligt.

    Es liegt mir ein Festsetzungsantrag des Anwalts des Gläubigers auf Erstattung der Kosten für einen Antrag des Gläubigers auf Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren des Schuldners vor.

    Sind diese Kosten von § 119 Abs. 2 ZPO gedeckt und erstattet werden?

    Erstmal schöne Woche!

    Euer Löwe

  • Das InsO-Verfahren ist keine Vollstreckung in das bewegliche Vermögen, so dass die Bewilligung des Vollstreckungsgericht diesen Fall nicht umfasst.
    Für die Bescheidung des Antrags auf PKH wäre das InsO-Gericht zuständig.

  • Guten Morgen

    ich habe sowohl im Forum als auch bei Juris gesucht, aber keine Antwort gefunden.

    Es wird PKH für die gesamte Zwangsvollstreckung beantragt mit Beiordnung.

    Beiordnungsgrund: Gläubiger wohnt 40 km vom Gericht entfernt, ist Sozialhilfeempfänger und kann sich daher die Fahrt zum Gericht - um dort die Anträge aufnehmen zu lassen - nicht leisten. Hin- und zurück wären das 9,40 €.

    Würde euch das als Beiordnungsgrund ausreichen? Finde eigentlich nicht.

  • Guten Morgen

    ich habe sowohl im Forum als auch bei Juris gesucht, aber keine Antwort gefunden.

    Es wird PKH für die gesamte Zwangsvollstreckung beantragt mit Beiordnung.

    Beiordnungsgrund: Gläubiger wohnt 40 km vom Gericht entfernt, ist Sozialhilfeempfänger und kann sich daher die Fahrt zum Gericht - um dort die Anträge aufnehmen zu lassen - nicht leisten. Hin- und zurück wären das 9,40 €.

    Würde euch das als Beiordnungsgrund ausreichen? Finde eigentlich nicht.


    Finde ich eigentlich auch nicht :)

    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit,

    aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher -Albert Einstein-

  • Es stellt keinen Beiordnungsgrund dar, wenn der Antragsteller, um das Gericht zwecks Antragsaufnahme aufzusuchen, ggf. öffentliche Verkehrsmittel nutzen muss oder Portokosten hat.
    Sollte ggf. ein anderes Amtsgericht näher am Wohnort des Antragstellers liegen, könnte dort ggf. ein Antrag im Wege der Rechtshilfe zu Protokoll erklärt werden.

    Einmal editiert, zuletzt von Der Vollstrecker (12. Juli 2011 um 09:59)

  • Nach dem Gesetz kommt es bei der PKH-Bewilligung auf die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Erfolgsaussichten an. Bei der Beiordnung kommt es entsprechend der rechtlichen Schwierigkeiten auf die Notwendigkeit eines Anwalts an, die Beiordnung hat also nichts mehr mit den wirtschaftlichen Verhältnissen zu tun.

    Was wäre denn, wenn der Antragsteller zu einem Facharzt müsste, den er nur in einer Stadt 40 km entfernt erhalten kann ? Dann muss er auch sehen wie er da hin kommt. Ich kann schon lange nicht mehr verstehen, dass rechtliche Fragen höher priorisiert werden als Leben und Gesundheit. Und aus diesem Grunde bin ich auch seit langem dafür, in Beratungs- und Prozesskostenhilfe eine Art Selbstbeteiligung (und zwar eine Mindesbeteiligung für jedes Verfahren/ für jeden Antrag) analog der Praxisgebühr bei den Ärzten einzuführen. Hätte man dies, würde sich die Frage nach den Fahrtkosten bis zum nächsten Amtsgericht gar nicht mehr stellen.

  • Welche Art der Zwangsvollstreckung soll denn durchgeführt werden?

    Na erstmal nur das Übliche: EV- und Vollstreckungsauftrag. Also echt nichts Schwieriges. Gut, werde die Beiordnung ablehnen.

    Ich nehme in solchen Fällen immer noch den folgenden Hinweis auf:
    Vordrucke, die d. Antragsteller(in) bereits wesentliche Punkte der Antragsformulierung abnehmen, sind u.a. im Schreibwarenhandel und im Internet erhältlich (z.B. unter
    http://www.justiz-niedersachsen.de – dort: Service / Formulare / Zwangsvollstreckungsrecht oder http://www.justizportal.niedersachsen.de/live/live.php?…6731&_psmand=50). Es stehen insbesondere Formulare für die Beauftragung des Gerichtsvollziehers (nebst Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung) sowie für Standardforderungspfändungen (auch Unterhalt) gegenüber Arbeitgebern, der Agentur für Arbeit, Versicherungsträgern, Kreditinstituten, Versicherungen, Bausparkassen, dem Finanzamt und zur Pfändung von Herausgabeansprüchen zur Verfügung.

  • Wie seht ihr das bei der Vollstreckung in Gefangenenbezüge an? Und wenn ja, kann die Beiordnung auf die konkrete Vollstreckungsmaßnahme beschränkt, die PKH im Übrigen jedoch gemäß § 119 II ZPO gewährt werden? Ich würde schon beiordnen, da hier besondere Bezüge gepfändet werden und hier einiges beachtet werden muss, sh. Stöber, 16. Auflage, Rn. 132 ff.

  • Und wenn ja, kann die Beiordnung auf die konkrete Vollstreckungsmaßnahme beschränkt, die PKH im Übrigen jedoch gemäß § 119 II ZPO gewährt werden?

    Die Beiordnung kann nicht nur, sie muss sogar auf eine konkrete Maßnahme Beschränkt sein.
    Eine Pauschale Beiordnung für "alle Maßnahmen" ist nicht möglich.

  • Und würdet ihr beiordnen?

    Doch, schon. Ist ja nicht so ganz einfach mit einem bereits anspruchsbefüllten Kreuz im Formular zu bewerkstelligen, sondern unter lit. G mit entspr. eigenständigem Text.

    Sehe ich auch so. Man verweist zwar bei solchen Fragen gern darauf dass der Antrag ja auch bei der RAST gestellt werden kann, aber das sehe ich hier eigentlich nicht als ausreichend an, da ist es auch nicht mit allgemeinen Auskünften oder Ausfüll-Hilfen getan ist.

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