Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse

  • Da ich bei der Suche anscheinend grad zu doof bin und immer keine Treffer erziele (wenn´s was ähnliches gibt, kann gern verbunden werden), frag ich halt so mal:

    Vor ca. 3 1/2 Jahren wurde der Klägerin PKH ohne Ratenzahlung bewilligt und RA X beigeordnet. Die Klägerin war damals noch Studentin und hatte entsprechend wenig Einkommen bzw. Vermögen.
    RA X hat inzwischen seine PKH-Anwaltsvergütung ausgezahlt bekommen (Streitwert über 3.000 €) - ca. 240 €.
    Das Verfahren ist gerichtskostenfrei - also neben den Anwaltskosten keine weiteren Kosten, die durch die PKH getragen werden.

    Die Überprüfung nach § 120 ZPO ergab nun, dass die Klägerin inzwischen arbeitet. Da sie so nicht viele Ausgaben (lediglich Miete) geltend gemacht hat, ergibt sich allein dadurch eine Ratenzahlung von 300 €. Daneben ist Vermögen in Höhe von ca. 10.000 € vorhanden.

    Die angefallenen Kosten wären also ohne weiteres gedeckt. Mir ist jetzt das weitere Verfahren noch nicht ganz klar (muss halt einen entsprechenden Vorschlag an den Richter machen).

    1. Muss ich zunächst den RA X auffordern, die Differenzvergütung geltend zu machen bzw. muss ich die Wahlanwaltsvergütung oder nur die PKH-Vergütung bei den angefallenen Kosten berücksichtigen? - ausgezahlt wurde ja bisher nur die PKH-Vergütung, bei Ratenzahlung hätte er ja aber auch Anspruch auf die Differenzvergütung
    2. Da Ratenzahlung in dem Sinne Quatsch wäre (nur 1 oder 2 Raten), nehme ich mal an, dass eine Einmalzahlung in Höhe der Anwaltsvergütung anzuordnen wäre?
    3. Heißt: ich gehe davon aus, dass PKH nicht aufzuheben ist, sondern eben nur eine Zahlung anzuordnen ist?

    Sorry, falls die Fragen etwas unbeholfen sind - der Fall ist mir hier tatsächlich noch nie untergekommen...

  • Ähm, wieso Richter ? Die 120IVer sind deine...

    Ich würde einen Beschluss in Höhe der PKH-Vergütung machen.

  • Ja, aber erst den RA auffordern seine Wahlanwaltsvergütung geltend zu machen, dann anordnen Einmalzahlung.
    PKH kannst du unter den Vorraussetzungen nicht aufheben.
    Und übrigens: der Richter hat mit derSache nichts zu tun. Du entscheidest.

  • Ich würde den RA auffordern seine WA-Vergütung anzumelden und dann eine Einmalzahlung der gesamten RA-Kosten anordnen.
    Meist mach ich allerdings wenn ich nach der Überprüfung zu einer Zahlungsverpflichtung komme, vorab noch ein Schreiben in der Richtung "Bin ich nach Prüfung zu dem Ergebnis gekommen, dass...ich beabsichtige daher anzuordnen.... Sie erhalten Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme binnen..." Oft genug fällt der Partei dann doch noch eine Zahlungsverpflichtung ein, die Berücksichtigung finden muss und ich spar mir so unter Umständen die Zahlungsanordnung nochmal abändern zu müssen.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Kommt immer drauf an, von welchem Fach du bist: Ich mache meine 120IVer selber..



    Und bei uns tritt laut VwV bei allem was mit PKH zu tun hat "der Richter an die Stelle des Rechtspflegers" :strecker - gut, hilft mir nur insoweit, dass ich die endgültige Entscheidung nicht treffen muss.

  • Ich würde den RA auffordern seine WA-Vergütung anzumelden und dann eine Einmalzahlung der gesamten RA-Kosten anordnen.
    Meist mach ich allerdings wenn ich nach der Überprüfung zu einer Zahlungsverpflichtung komme, vorab noch ein Schreiben in der Richtung "Bin ich nach Prüfung zu dem Ergebnis gekommen, dass...ich beabsichtige daher anzuordnen.... Sie erhalten Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme binnen..." Oft genug fällt der Partei dann doch noch eine Zahlungsverpflichtung ein, die Berücksichtigung finden muss und ich spar mir so unter Umständen die Zahlungsanordnung nochmal abändern zu müssen.



    Das mit dem Anschreiben überleg ich grad noch, denn das könnte ich ja vorab machen - da sind bestimmt noch weitere Ausgaben... Hm, mal sehen, ob ich morgen meinen sozialen Tag habe :D

  • Ich würde den RA auffordern seine WA-Vergütung anzumelden und dann eine Einmalzahlung der gesamten RA-Kosten anordnen.
    Meist mach ich allerdings wenn ich nach der Überprüfung zu einer Zahlungsverpflichtung komme, vorab noch ein Schreiben in der Richtung "Bin ich nach Prüfung zu dem Ergebnis gekommen, dass...ich beabsichtige daher anzuordnen.... Sie erhalten Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme binnen..." Oft genug fällt der Partei dann doch noch eine Zahlungsverpflichtung ein, die Berücksichtigung finden muss und ich spar mir so unter Umständen die Zahlungsanordnung nochmal abändern zu müssen.



    Das mit dem Anschreiben überleg ich grad noch, denn das könnte ich ja vorab machen - da sind bestimmt noch weitere Ausgaben... Hm, mal sehen, ob ich morgen meinen sozialen Tag habe :D



    Aber du brauchst doch keinen sozialen Tag haben, denn du hast anfangs geschrieben, dass Vermögen in Höhe von 10.000 Euro vorhanden ist, das ist einzusetzen und Punkt! Egal wie viele Ausgaben noch geltendgemacht und nachgewiesen werden! :teufel:

  • Ich würde den RA auffordern seine WA-Vergütung anzumelden und dann eine Einmalzahlung der gesamten RA-Kosten anordnen.
    Meist mach ich allerdings wenn ich nach der Überprüfung zu einer Zahlungsverpflichtung komme, vorab noch ein Schreiben in der Richtung "Bin ich nach Prüfung zu dem Ergebnis gekommen, dass...ich beabsichtige daher anzuordnen.... Sie erhalten Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme binnen..." Oft genug fällt der Partei dann doch noch eine Zahlungsverpflichtung ein, die Berücksichtigung finden muss und ich spar mir so unter Umständen die Zahlungsanordnung nochmal abändern zu müssen.



    Das mit dem Anschreiben überleg ich grad noch, denn das könnte ich ja vorab machen - da sind bestimmt noch weitere Ausgaben... Hm, mal sehen, ob ich morgen meinen sozialen Tag habe :D



    Aber du brauchst doch keinen sozialen Tag haben, denn du hast anfangs geschrieben, dass Vermögen in Höhe von 10.000 Euro vorhanden ist, das ist einzusetzen und Punkt! Egal wie viele Ausgaben noch geltendgemacht und nachgewiesen werden! :teufel:



    Da hast du auch wieder recht. ;)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!