Ich soll folgende beschränkte persönliche Dienstbarleit zugunsten einer katholischen Kirchengemeinde eintragen:
" Das Grundstück darf nicht zu Handlungen genutzt werden, die nachhaltig gegen die Grundsätze der katholischen Glaubens - und Sittenlehre gerichtet sind. Die Frage, ob ein Verstoß gegen die katholische Glaubens und Sitteblehre vorliegt, entzieht sich der Beurteilung durch staatliche Gerichte.""
Ich würde eintragen wollen, denn:
a) der Inhalt der Dienstbarkeit ist m.E. hinreichend bestimmt. Was katholische Glaubens - und Sittenlehre darstellt, ist in kirchlichen Gesetzen hineichend festgelegt.
b) der Entzug der Überprüfungskompetenz der staatlichen Gerichte ist m.E. eine konsequente Befolgung von Art. 140 GG, 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung.
Meine Kollegen hier haben Bedenken.
Zum einen sei der Begriff " katholische Glaubens - und Sittenlehre" nicht mit dem Bestimmtheitsgrunsdsatz vereinbar; der Inhalt der Dienstbarkeit somit nicht hinreichend bestimmt.
Des weiteren sei die Regelung, dass sich die Frage, ob ein Verstoß gegen die Glaubens - und Sittenlehre voorliegt, der stattlichen Gerichtsbarkeit enrzogen, nicht eintragungsfähig. Ein solcher "Entzug" könne zum einen nicht Inhalt der Dienstbarkeit sein; des weiteren - wenn man dies als zulässigen Inhalt betrachten würde - verstoße diese Regelung gegen staatliche Grundsätze.
Wie seht Ihr das?