Anordnung Einmalbetrag-Verf.-Kosten auch von mj. Kindern berück?

  • Hallo, es sind 3 Agner vorhanden. Sie haben alle PKH o. Raten erhalten.
    Bei den 3 handelt es sich um die Mutter und ihre beiden mj. Kinder.

    Die Mutter ist jetzt zu vermögen gekommen; von ihr ist ein Einmalbetrag in Höhe ihrer gesamten Verfahrenskosten einzufordern. Habe ich hier eigentlich auch die Verf.-Kosten betreffend ihrer beiden mj. Kinder mit einzufordern?

    Dankeschön

  • habe jetzt nur das problem, dass ich bereits ggü der Mutter einen Einmalbetrag jedoch nur in Höhe ihrer Kosten angeordnet habe;
    mittlerweile ist jedoch gem. § 120 IV ZPO die 48-Monats-Frist verstrichen; meint ihr, dass ich die restl. Kosten dann noch einfordern kann, ggf. durch abänderung des bereits festgesetzten einmalbetrages ?

  • Wie sagt da eine Kollegin immer so schön: "Weg mit Schaden!"

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Und hoffen , dass im Rahmen der jährlichen Nachschau des Landgerichtspräsidenten die Akte nicht zufällig geprüft wird.:teufel:

  • Ja, da die Mutter eine Vorschusspflicht für Ihre Kinder hat.



    Das gilt aber nur bis zur Einleitung des Verfahrens und der damit verbundenen vorschusspflichtigen Gebühr.

    Bei bereits laufenden oder gar abgeschlossenen Verfahren kann man die Mutter nicht mehr wegen "Prozesskostenvorschuss" für die Kosten ihrer Kinder in Anspruch nehmen. Das sagt schon der Name "Prozesskostenvorschuss", denn um einen solchen kann es sich nicht mehr handeln, wenn das Verfahren bereits abgeschlossen wurde.

  • Ja, da die Mutter eine Vorschusspflicht für Ihre Kinder hat.



    Das gilt aber nur bis zur Einleitung des Verfahrens und der damit verbundenen vorschusspflichtigen Gebühr.

    Bei bereits laufenden oder gar abgeschlossenen Verfahren kann man die Mutter nicht mehr wegen "Prozesskostenvorschuss" für die Kosten ihrer Kinder in Anspruch nehmen. Das sagt schon der Name "Prozesskostenvorschuss", denn um einen solchen kann es sich nicht mehr handeln, wenn das Verfahren bereits abgeschlossen wurde.



    So hab ich das noch nie betrachtet:gruebel:.

    Also, zunächst mal bei Unterhaltsverfahren in Prozessstandschaft kommt es auf die Verhältnisse der Mutter an, auch bei der Überprüfung.

    Im Ausgangssachverhalt liegt aber wohl eher keine Prozessstandschaft vor. Der Prozesskostenvorschuss ist teil des Unterhaltsanspruchs. Warum sollte man die Prozesskosten nicht nachträglich von der Mutter verlangen können, wenn sich deren Verhältnisse wesentlich gebessert haben? Gibt es da Entscheidungen? Ich hab darüber nichts gefunden. Das lediglich am Begriff festzumachen, erscheint mir zu dünn.

  • Warum sollte man die Prozesskosten nicht nachträglich von der Mutter verlangen können, wenn sich deren Verhältnisse wesentlich gebessert haben? Gibt es da Entscheidungen? Ich hab darüber nichts gefunden. Das lediglich am Begriff festzumachen, erscheint mir zu dünn.



    Haben wir hier schonmal heiß diskutiert. Gefällt mir auch nicht, ist aber wohl tatsächlich so.
    Da gab es eine Entscheidung, muss ich mal suchen...

    Edith:
    Hier ab #26

  • ...Haben wir hier schonmal heiß diskutiert. Gefällt mir auch nicht, ist aber wohl tatsächlich so.
    Da gab es eine Entscheidung, muss ich mal suchen...

    Edith:
    Hier ab #26



    OK, vielen Dank. Ist irgendwie an mir vorbeigegangen. Ich hab das die letzten Jahre sicherlich einige Male durchgezogen, beschwert hat sich (leider?) niemand. Vielleicht beschwert sich in Zukunft ja mal jemand:teufel:

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