Bitte einmal Hinterlegung für Dumme erklären...

  • Hallo!

    Bekomme nachher zum ersten Mal einen Antrag auf Hinterlegung.

    Hinterlegt werden soll eine Sicherheitsleistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung.

    Ich überlege jetzt schon die ganze Zeit wie ich das mache:

    Ich nehme Vordruck HS1 und fülle diesen entsprechend aus.

    Wen trage ich als Empfangsberechtigten ein? Schuldner und Gläubiger?

    Dann lasse ich mir den Antrag unterschreiben, generiere ein Kassenzeichen und gebe dem Antagsteller auf, dass Geld zu besagtem Kassenzeichen einzuzahlen.

    Sobald ich die Zahlungsanzeige bekomme fülle ich den Hinterlegungsschein aus und übersende diesen an den Antragsteller?

    Der Hinterlegungsschein bleibt aber der auf dem Antrag HS1, da wird kein gesonderter Schein erstellt oder? Muss der denn zweimal ausgefüllt werden damit einer bei den Akten bleibt?

    Sorry wegen den blöden Fragen aber habe das noch nie gemacht und noch nie gesehen...

  • Keiner da und telefonisch nicht zu erreichen - und den Vorgängerakten traue ich nicht über den Weg... ;) aber ich schau mal...

  • Die meisten Akten die hier hängen sind Hinterlegungen für die Sicherheitsleistungen der Versteigerung. Habe eine Akte gefunden in der jemand den Antrag stellt, bisschen später wurde das Geld überwiesen. Ein Schein wurde nicht ausgestellt...

  • Ich kann nur schildern, wie es hier seit BaaN bzw. atomat. HWS gehandhabt wird:

    • HS1-Vordruck vollständig ausfüllen.
      Als Empfangsberechtigt sind hier m.E. die Kläger-Partei und die Bekl.-Partei anzugeben.
      .
    • Einfache AnnahmeAO anlegen, damit ein Kassenzeichen erzeugt wird.
      .
    • Kassenzeichen auf Vordruck eintragen, Datum, Unterschrift usw.
      .
    • Kassenzeichen und Bankverbindung an Ast. mitteilen oder diesen zur Kasse/Zahlstelle geleiten, damit ggf. eine Bareinzahlung erfolgen kann.
      .
    • Nach Geldeingang/ZA dann Akte an Kasse/Zahlstelle, die dann den HL-Schein erteilt und raus schickt.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Danke so hab ich's gemacht! Weiß zwar nicht ob ich bei HWS alles richtig eintragen habe, auf jeden Fall hat das Teil aber ein Kassenzeichen ausgespuckt.

    Die Kasse ist im Urlaub, den HL-Schein werde ich dann wohl selbst ausfüllen müssen nach Eingang der ZA.

    Mir wurde noch gesagt dass ich mir die Anzeige nach § 374 Abs. 2 BGB nachweisen lassen muss, ist das richtig?

  • § 374 BGB greift nur bei einer Hinterlegung nach § 372 BGB. Du hast aber offenbar eine nach ZPO. Demzufolge hat der Hinterleger wohl auch nicht auf das Recht der Rücknahme verzichtet und muss den Gläubiger - was er sicher auch umgehend veranlasst - selbst informieren.

  • ..... anderes Problem eines Hinterlegungsdummis:
    Was passiert denn, wenn im Antrag kein Empfangsberechtigter angegeben wurde?
    Reicht hier das beigefügte Urteil mit dem Passus "Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar." als Berechtigung des Gläubigers aus?
    Annahmeanordnung und Hinterlegungsbescheinigung liegen vor.

    Bin als 2x-im-Jahr-Vertreter etwas überfordert


  • Was passiert denn, wenn im Antrag kein Empfangsberechtigter angegeben wurde?
    Reicht hier das beigefügte Urteil mit dem Passus "Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar." als Berechtigung des Gläubigers aus?
    Annahmeanordnung und Hinterlegungsbescheinigung liegen vor.

    Als Nachweis der "Berechtigung" reicht dies zwar aus, aber für einen Hinterlegungsantrag verlange ich schon die konkrete Angabe der möglichen Empfangsberechtigten. Hätte ich so nicht zur Hinterlegung angenommen. Aber...


    Annahmeanordnung und Hinterlegungsbescheinigung liegen vor.

    Scheinbar wurde ja schon über die Annahme positiv entschieden?

  • Also der Gl. hatte wohl zur ZV-Durchführung hinterlegt und nun ist das Urteil rechtslräftig?

    Dann kann m.E. mit Nachweis der RK an den Hinterleger zurück gezahlt werden.

    (Das "Vergessen" der Empfangsberechtigten im Antrag ist aber natürlich schon äußerst unglücklich.)

    Ulf

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  • Na ja, damit würde bei mir dann nicht durchkommen, wenn sich aus dem HL-Schein (bzw. Antrag) ergibt, dass der Hinterleger der Gläubiger ist und der Betrag als SL gemäß Urteil /Beschluss vom ... (Az. ...) hinterlegt wurde.

    Ulf

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