Nachlasspflegschaft gem. § 1961 BGB; Erben unbekannt!?

  • Ich habe hier mehrere Verfahren, in denen das Erbe nur von einigen Erben ausgeschlagen wurde.

    Gläubiger beantragen nunmehr Nachlasspflegschaft gem. § 1961 BGB.

    In einem Verfahren habe ich z.B. zwei Söhne. Einer hat ausgeschlagen. Der andere nicht. Eine Mitteilung hinsichtlich der Ausschlagung des Bruders ist an ihn bereits im letzten Sommer erfolgt. Bisher ist nichts passiert.

    In wiederum einem anderen Verfahren ist es etwas komplizierter. Die Erblasserin hatte vier Kinder. Eins ist nachverstorben, zwei sind vorverstorben. Es gibt viele Enkelkinder und Urenkelkinder. Einige haben ausgeschlagen, andere nicht.

    Gem. § 1961 BGB ist eine Nachlasspflegschaft auch dann anzuordnen, wenn die Verhältnisse so weitläufig und verwickelt sind, dass es dem Nachlassgläubiger nicht zugemutet werden kann die erforderlichen Urkunden für einen Erbschein zu besorgen (Rpfleger 1984, 102).

    Aber wo kann man da die Grenze ziehen? Ich würde sagen in dem ersten Fall dürfte es für den Gläubiger kein Problem sein. In dem zweiten Fall ist es schon schwieriger, so dass ich da zu einer Nachlasspflegschaft tendiere. Richte ich sie jedoch für den kompletten Nachlass ein? In dem ersten Fall habe ich bereits eine Beschwerde erhalten, da ich die Nachlasspflegschft abgelehnt habe. Begründung ist, dass ich oder der Gläubiger z.B. nicht weiß, ob es weitere Kinder gibt. In meinem Bundesland besteht keine Erbenermittlungspflicht, daher habe ich auch keine Anfragen an die Standesämter gemacht. Die Angabe über die zwei Söhne stammt aus meinen Akten. Meiner Meinung nach genügt das. Alles andere kann der Gläubiger selber über Standesämter in Erfahrung bringen und einen Erbschein oder eine Nachlassverwaltung beantragen.

    Leider häufen sich bei mir solche Fälle, da hier viele Ausschlagungsverfahren laufen. Bei denen Gläubiger an ihr Geld wollen. :(

  • In einem Verfahren habe ich z.B. zwei Söhne. Einer hat ausgeschlagen. Der andere nicht. Eine Mitteilung hinsichtlich der Ausschlagung des Bruders ist an ihn bereits im letzten Sommer erfolgt. Bisher ist nichts passiert.



    Fristablauf, der Erbe ist nicht unbekannt. Erbe mitteilen an Gläubiger, NP nicht notwendig.

    In wiederum einem anderen Verfahren ist es etwas komplizierter. Die Erblasserin hatte vier Kinder. Eins ist nachverstorben, zwei sind vorverstorben. Es gibt viele Enkelkinder und Urenkelkinder. Einige haben ausgeschlagen, andere nicht.



    Wg. gesamtschuldnerischer Haftung kann der Gläubiger zumindest diejenigen in Anspruch nehmen welche nicht ausgeschlagen haben. Auch hier halte ich eine NP für unnötig.

    In beiden Fällen halte ich dieses Vorgehen sogar günsitger für den Gläubiger, denn der Erbe haftet grds. auch mit dem eigenen Vermögen, während der Pfleger nur den Zugriff auf den (wahrscheinlich nicht vorhandenen) Nachlass eröffnet.

  • Um gegen die Erben vorgehen zu können benötigen die Gläubiger ja aber einen Erbschein. Diesen werden Sie in dem zweiten Fall jedoch nur mit imensen Aufwand erhalten können. Da viele Urkunden zu beschaffen und vorzulegen sind. Ich denke, dass ihnen daher über § 1961 BGB schneller die Möglichkeit gegeben werden soll eine Nachlasspflegschaft einrichten zu lassen, um einen Ansprechpartner zu haben.

    Meist ist es ja so, dass die Erben in so einem Ausschlagungsverfahren wenig kooperativ sind. Ihnen ist das meist alles egal. Allein aus diesem Grund rühren sie sich auch meist nicht auf die nachlassgerichtliche Information hinsichtlich des Ausschlagungsverfahrens.

  • Und wie wäre es, wenn der Gläubiger im zweiten Fall einfach eine Nachlassverwaltung beantragt? Dann hat er doch genau das, was er will....

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Meist ist es so, dass die Gläubiger in solchen Fällen eine Nachlassverwaltung beantragen. Zum Beispiel in dem ersten Fall habe ich einen Antrag auf Einrichtung einer Nachlasspflegschaft, hilfsweise einer Nachlassverwaltung vorliegen.

    Für eine Nachlassverwaltung müssen die Erben bekannt sein. Kann ich bei so weitläufigen Familienverhältnissen ausreichend davon ausgehen, dass mir alle Erben bekannt sind? Eine Erbin konnte ich zum Beispiel bisher nicht anschreiben, da keinem der Beteiligten die Anschrift bekannt ist und ich diese auch über Einwohnermeldeamtsanfragen nicht ausfindig machen konnte. Außerdem hat der Gläubiger nur den Antrag auf Einrichtung einer Nachlasspflegschaft gestellt. Sollte ich dies ablehnen, kann ich ihm natürlich den Hinweis geben, dass vorliegend eher eine Nachlassverwaltung in Betracht kommt.

  • In Fall 1 sind die Erben nicht unbekannt sondern m.E. eindeutig bekannt.

    In Fall 2 kann ich nicht abschätzen, gehe jedoch davon aus, dass die Erben zumindest teilweise unbekannt sind.

    Ergo: In Fall 1 könnte der Antrag auf Nachlasspflegschaft nach § 1961 BGB auf einen Nachlasspflegschaftsantrag zum Zwecke der Gläubigerbefriedigung (lies § 1975 BGB) = Nachlassverwaltungsantrag umgedeutet werden (macht für den Gläubiger keinen großen Unterschied und immerhin ist die Nachlassverwaltung eine Spezialform der Nachlasspflegschaft)

    In Fall 2 kommt dann nur eine Nachlasspflegschaft in Betracht, wobei man eigentlich nur beschränkt auf die offenen Stämme und Bruchteile einen Pfleger bestellen kann. In der Praxis würde ich aber allen bekannten Erben "androhen", dass ein Pfleger für den gesamten Nachlass bestellt wird und abwarften, ob ein "Widerspruch" eingeht. Vmtl. nicht = Pfleger für gesamten Nachlass bestellen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!