Erfüllung Vermächtnis

  • Halli Hallo!

    Ich bin mir im vorliegenden Verfahren nicht sicher, ob tatsächlich eine familiengerichtliche Genehmigung notwendig ist.

    Die Erblasserin hat ihre beiden mijä Enkel a und b zu ihren Erben eingesetzt und gleichzeitig angeordnet, dass ihr dritter Enkel im Rahmen eines Vermächtnisses 1/3 des Nachlasswertes zu erhalten hat.

    Der Nachlass besteht hauptsächlich aus Grundbesitz. Im Rahmen der Erfüllung des Vermächtnisses haben die Eltern der mijä erklärt, dass sie sich als gesetzliche Vetreter ihrer Kinder mit c auf einen Ausgleichsbetrag von 35.000,- Euro einigen.

    Alle nachfolgenden Erklärungen, wie Unterwerfung in die ZV etc. werden von den Eltern im eigenen Namen erklärt. Die Kinder haften nicht. Lediglich die Einigung auf den Wert des Vermächtnisses wird für die Kinder erklärt.

    Mir ist bereits bekannt, dass im nächsten Verfahren die Genehmigung der Eintragung einer Grundschuld zur Sicherung des Kredits wg. Zahlung des Vermächtnisses familiengerichtlich zu genehmigen ist, aber die vorliegend abgegebene Erklärung ist mE kein Rechtsgeschäft und auch keine Verfügung über den Erbteil.

    Wäre für eure Meinung dankbar!

  • Wenn alle drei Enkel die gleichen Eltern haben, kann das schon wegen des aus den § 1629 Abs.2 S.1, § 1795 Abs.1 Nr.1 und § 1795 Abs.2 i.V.m. § 181 BGB folgenden Vertretungsausschlusses nicht funktionieren.

    Ohne Ergänzungspfleger kann der Einigung auf die Abfindungssumme somit nur wirksam sein, wenn der Vermächtnisnehmer C andere Eltern als die Miterben A und B hat. Dass A und B die gleichen Eltern haben, ist dagegen unschädlich, da A und B untereinander kein Rechtsgeschäft vornehmen, sondern gemeinsam lediglich auf der einen Seite des Vertrages stehen.

  • Diese Konstellation habe ich dem Ausgangsfall nicht entnehmen können.
    Sollte sie zutreffen, wird Yvonnchen darüber gestolpert sein.

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