Hallo, in der I. Instanz (Familiensache) wurde einer Partei eine Ratenzahlung auferlegt.
Dann wurde in II. Instanz (OLG) angeordnet, dass der Partei PKH o. Raten für die Verteidigung gg. die eingelegte Berufung gg. das in I. Instanz ergangene Urteil bewilligt wird.
Es wurde außerdem angeordnet, dass ab 01.09.2010 ratenlose PKH für die von ihm an diesem Tag eingelegte Anschlussberufung gg. die titulierte Unterhaltszahlung, bewilligt wird.
Aber hat dies jetzt Auswirkungen auf die angeordnete Ratenzahlung in 1. Instanz??
Würde nämlich noch gern dort die weitere Vergütung einziehen; aber der RA. hat eingewandt, dass ein Ratenwegfall in II. Instanz angeordnet wurde!!
Danke
Ratenwegfall in Berufungsinstanz-Auswirk. auf Ratenanordnung I. Instanz
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andi25 -
29. März 2011 um 16:05
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Aus dem von Dir geschilderten Sachverhalt lässt sich nur erkennen, dass VKH oZB nur für die Berufungsinstanz gewährt wurde.
Für die erste Instanz hat das keine Auswirkungen. -
So sehe ich das auch.
Zur BRAGO-Zeit gab es mal die Regelung, dass die zuletzt gefällte PKH-Bewilligung für das gesamte Verfahren maßgeblich ist. Das ist jetzt nicht mehr so. Die Regelungen gelten nur noch für die jeweilige Instanz. -
Danke, habt mir sehr geholfen!
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