Eröffnen oder lieber nicht?

  • Mir liegt ein amtl. verwahrter Erbverzichtsvertrag zwischen einem der hinterlassenen Abkömmlinge und beiden Elternteilen vor. Sohn verzichtet auf sämtliche Erb- und Pflichtteilsansprüche. Nun ist die Mutter verstorben. Weiter liegt auch noch ein gemeinschaftliches Testament vor, in welchem die Erbfolge geregelt ist. Eröffne ich den Verzichtsvertrag nun auch...?:gruebel: Er hat sicherlich erbrechtliche Folgen (zu beachten im Erbscheinsverfahren), aber einen Ehevertrag, in welchem z.B. Gütertrennung vereinbart wurde, eröffne ich ja auch nicht.

  • Hallo!
    Also ein Erbverzichtsvertrag wird nicht eröffnet. Er spielt erst -wie du schon gesagt hast- im Erbscheinsverfahren eine Rolle. Wenn ein Erbscheinsantrag gestellt wird, muss einfach entsprechend auf diesen Verzichtsvertrag Bezug genommen werden.

  • Prima, danke! Das hab ich mir ja schon fast gedacht und auch in der Kommentierung keinen Hinweis auf ne Eröffnungspflicht gefunden, aber ich war mir halt nicht sicher. Steht das doch irgendwo? Und nehm ich den nun einfach "uneröffnet" zu den Akten und mach mir nur ne Notiz in den Aktendeckel?

  • Ich kenne es so, dass für den Verzichtsvertrag eine extra VI-er Sache angelegt wird und im Aktendeckel der IV-er Sache, in der sich das zu eröffnende Testament befindet, ein Hinweis auf die VI-er Sache gemacht wird.
    Für den Verzichtsvertrag verfüge ich einfach Folgendes: 1.) gesehen, 2.) z.d.A;
    Ob das jetzt irgendwo ausdrücklich steht, dass man so verfährt, weiß ich ehrlich gesagt auch nicht.

  • Na gut, dann werde ich mich mal dieser Vorgehensweise anschließen. Vielen Dank für die Hilfe und ein schönes Wochenende!

  • Ich kann meinen Vorrednern nur zustimmen.

    Es ist völlig klar, dass ein Erb- und/oder Pflichtteilsverzichtsvertrag nicht zu eröffnen ist, weil er keine Verfügung von Todes wegen darstellt.

  • Ich kann meinen Vorrednern nur zustimmen.

    Es ist völlig klar, dass ein Erb- und/oder Pflichtteilsverzichtsvertrag nicht zu eröffnen ist, weil er keine Verfügung von Todes wegen darstellt.


    Stimmt absolut!
    Vor allem verfügt darin ja auch gar nicht der Erblasser sondern sein potentieller Erbe. Der Erblasser nimmt den Verzicht lediglich an.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
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  • und wie handhabt ihr das in dem Fall mit der Mitteilungspflicht nach § 2262 BGB?

    Hab auch ein gemeinschaftliches Testament, in dem sich die Ehegatten gegenseitig einsetzen. 2 von 9 Kindern haben mit den Eltern einen notariellen Erbverzichtsvertrag geschlossen.

    Teilt ihr diesen dann noch das eröffnete gemeinschaftliche Testament mit, oder lasst ihr die ganz raus?

  • Ich hänge mich mal hier dran : @#5: Wenn ihr einen Erbverzichtsvertrag als VIer-Akte anlegt : Wie verfahrt ihr beim Eingang einer Urkunde über die Gütertrennungs-Vereinbarung ? Wird die ebenfalls als VIer-Vorgang angelegt (von wegen Änderung der Erbfolge) ? (Heutige Frage meiner Geschäftsstelle)

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • naja - mag sein. Wenn es jedoch noch keinen Vorgang gibt, muss man ja eine VI-Sache anlegen, denn eine Sache für Sammelakten ist eine solche Mitteilung nicht. Aber Du hast schon recht, ich werde unsere Verfahrensweise nochmal überdenken. Zumindest sprciht auch nichts dagegen, eine VI-Akte anzulegen, es ist ja eine "andere" NL-Sache.

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