Pflegevertrag zur Entnahme des Pflegegeldes

  • Hallo zusammen,

    ich habe folgendes Problem:

    Eine Betreuerin (Schwester des Betreuten) hat lt. Abrechnung das von der Pflegekasse an den Betreuten gezahlte Pflegegeld für die Pflege entnommen.
    Grundsätzlich kein Problem, der Betreute wohnt bei seiner Schwester im Haus und sie pfelgt ihn auch.

    Nun habe ich die Betreuerin angeschreiben und mitgeteilt, dass ihr das Pflegegeld sicherlich moralisch zusteht, sie es sich aber nicht ohne zugrundliegenden Pflegevertrag entehmen kann. Das Pflegegeld steht dem Pflegebedürftigen zu und dieser muss entscheiden was er damit macht.

    Die Betreuerin reagiert hierauf ziemlich empört und ist auch zu verschiedenen Stellen hier im Umkreis gegangen, die ihr alle die Auskunft gaben, dass so etwas ja noch nie vorgekommen sei.

    Wie handhabt ihr solche Fälle?

  • Ich habe Fälle, bei denen nicht nur Pflegegeld, sondern auch GruSi bzw. die geringe Rente in die "Familienkasse" der pflegenden Betreuerin (PB) kommen.
    Da verklickere ich der PB, dass hierfür die Rechtsgrundlage fehlt, dass aber mittels eines Vertrages diese leicht geschaffen werden kann. Alsdann lasse ich einen Verhinderungsbetreuer bestellen, der den Pflegevertrag mit der PB abschließt, enthaltend
    a) Umfang der Leistungen
    b) Entgelt für (definierten) Wohnraum, Energiekosten etc.
    c) Entgelt für Pflegeleistungen.
    Das ganze wird mit einer Kündigungsmöglichkeit ausgestattet und aus die Maus.

  • Dank Gänseblümchen,

    ganz meine Meinung.

    Nur wehrt sich die Betreuerin aufgrund der Aussage der Stellen u.a. Juristen der Lebenshilfe in..... , vehement gegen die Bestellung eines Verhinderungsbetreuers und dem Abschluss eines Pfelgevertrages.

    Lt. den Juristen der Lebenshilfe widerspräche ein Pflegevertrag der gesamten Systematik der häuslichen Pflege.

  • So einen Unsinn (dieser Juristen) habe ich noch nie gehört. Wo haben die ihre Examina gemacht? In Plagiatistan?

  • Dem kann ich mich nur anschließen. Hier wird auch ein Pflegevertrag verlangt, ansonsten hat die Schwester keinen Anspruch auf das Geld. Ich würde auch nicht mit mir handeln lassen. Im Prüfvermerk würde ich ausdrücklich reinschreiben, dass das Geld in Höhe von XY EUR ohne Rechtsgrundlage entnommen wurde. Wenn nicht zeitnah ein Vertrag gemacht wird, würde ich zumindest für die Vermögenssorge einen anderen Betreuer anregen.

  • Wann wurde das Pflegegeld bewilligt? Wenn die Pflegegeldbewilligung zeitlich vor der Betreuung erfolgte, ist davon auszugehen, dass d. Betreute die Verwendung des Pflegegeldes so wollte und damit selbst einen Vertrag abschloss.
    Ein Ergänzungsbetreuer muss dann nicht eingeschaltet werden.

  • Pflegeleistungsvereinbarung und der Zeitpunkt der Bewilligung von Pflegegeld haben prinzipiell nichts miteinander zu tun. Sicher kann der Betreute bei Geschäftsfähigkeit zu jeder Zeit einen solchen Vertrag schließen oder geschlossen haben, das kann er schließlich ggfs. auch jetzt noch.
    Ich gehe aber davon aus, dass die Pflegeperson "schon immer" sich das Geld des jetzt Betreuten genommen hat. Das geht nicht ohne rechtliche Basis, auch im Familienverband nicht.

  • der Gedanke von rpfl92 find ich schon richtig.

    Nur hat die Betreuerin die Betreuung als "laufende" Betreuung vom Vater des Betreuten übernommen. Daher kann ein vor AO der Betreuung geäusserter Wille des Betreuten nicht vorliegen.

    Aber danke für die Idee.

  • Bei der Aufnahme eines Betreuten im Haushalt des Betreuers kann der Betreuer folgende Zahlungen vom vermögenden Betreuten verlangen:

    Betreuungsgeld in Höhe von 411,25 € / Monat ab 2012 (zuvor 393,75 € / Monat), wenn der Betreute den ganzen Tag zu Hause betreut wird (entspricht 175 % des Pflegegeldes der Pflegestufe 1 nach § 37 Abs.1 SGB XI).
    Reduzierung des Betreuungsgeld um 20 % auf 329 € / Monat ab 2012 (zuvor 315 € / Monat), wenn der Betreute tagsüber z.B. in der WfbM arbeitet.

    Die Kosten für die Unterkunft betragen 254,40 € / Monat ab 2012 (zuvor 247,20 € / Monat). Die Kosten der Unterkunft richten sich nach § 2 Abs.3 der Entgeltverordnung (SvEV für 2012), zuzüglich 20 %, weil der Betreute die ganze Wohnung mitbenutzt.
    Die Kosten für die Verpflegung betragen bis zu 219 € ab 2012 (zuvor 217 € / Monat). Die Kosten der Verpflegung richten sich nach § 2 Abs.1 der Sozialversicherung-Entgeltverordnung (SvEV für 2012), für Frühstück 47 €, für Mittag- und Abendessen je 86 € (zuvor 85 €).

    Pflegegeld nach § 37 SGB XI für die Übernahme der Pflege ab 2012 bei Pflegestufe 1 mtl. 235 €, Pflegestufe 2 mtl. 440 € oder Pflegestufe 3 mtl. 700 € (zuvor mtl. 225 €, 430 € oder685 €).
    Anstatt des Pflegegeldes können auch Pflegesachleistungen nach § 36 SGBXI, die durch einen anerkannten Pflegedienst geleistet werden, ab 2012 bei Pflegestufe 1 mtl. 450 €, Pflegestufe 2 mtl. 1100 € oder Pflegestufe 3 mtl. 1550 € (zuvor mtl. 440 €, 1040 € oder 1510 €) gewährt werden.
    Es ist auch möglich eine Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI mit einer Kombination aus Pflegegeld und Pflegesachleistung zu beantragen.

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