Hallo,
ich habe folgendes Problem:
In einem Verfahren ist ein Urteil gegen den Beklagten ergangen, dass er bestimmte Umbaumaßnahmen an einem Gebäude zu unterlassen hat.
Der Beklagte, der auch Eigentümer des Grundstücks ist, hat dieses nun an seine Ehefrau verkauft.
Jetzt beantragt der Klägervertreter Umschreibung des Titels gem. § 727 ZPO auf die Ehefrau des Beklagten, damit auch sie die Umbaumaßnahmen unterlässt.
Ist das möglich?
Ich denke, dass hier überhaupt keine Rechtsnachfolge vorliegt oder sehe ich das falsch??
Danke + viele Grüße
Rechtsnachfolgeklausel?
-
steffi19 -
30. März 2011 um 09:49
-
-
Ich sehe hier auch keine Rechtsachfolge. Ggf. muss neu geklagt werden. Es heißt ja im Urteil bestimmt nicht "der Eigentümer des Grundstückes hat es zu unterlassen...." sondern "der Beklagte hat es zu unterlassen...."
-
ja genau.. so lautet der Tenor..
Dann werde ich den RA mal anschreiben.. -
Wie steht es um § 325 Abs. 1 ZPO ?
Die Voraussetzungen dürften wohl vorliegen.
Habe im Schönfelder daneben " §§ 726 ff. " stehen -
Mit § 325 ZPO hab ich mich noch nicht wirklich befasst...
Aber ich kann mich erinnern, dass wir hier auch so einen Fall hatten und den Antrag auf Rnf-Klausel zurückgewiesen haben. Das LG hat uns gehalten. -
Was ist denn daraus geworden? Keine weiteren Meinungen? Würd mich jetzt mal interessieren ob das geht oder nicht...
-
Würde mich auch interessieren. Warum ausgerechnet in diesem Fall bei Eigentumswechsel keine Rechtsnachfolge vorliegen sollte, erscheint mir schleierhaft.
-
also es ist folgendes draus geworden:
als ich der neuen eigentümerin den Antrag zur Anhörung übersandt habe, kam von ihrer Anwältin ein Schreiben, dass die neue Eigentümerin keine Einwendungen gegen die Umschreibung hat.
Ich habe den Titel dann aufgrund Zugeständnisses umgeschrieben..
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!