Ausschlussfrist

  • Leider hab ich´s wohl geschafft hinsichtlich der Ausschlussfristen was zu vermasseln und bräuchte jetzt Eure Lösungsvorschläge zu folgendem Problemchen:

    Zusammen mit dem Schlussbericht wurden Nachmeldungen eingereicht, die (teilweise vorläufig) bestritten werden sollten. Gleichzeitig mit Bestimmung des Schlusstermins habe ich die schriftl. Forderungsprüfung hinsichtl. der Nachmeldungen angeordnet. Der Verwalter hat uns die Verteilungsankündigung per Email zugesandt und diese wurde von uns dummerweise zu früh veröffentlicht.:oops:
    D. h. die Frist für die schriftl. Forderungsprüfung läuft noch, obwohl die Ausschlussfristen schon abgelaufen sind. Was nun? Verteilungsankündigung für die Nachmeldungen nochmal veröffentlichen, im Schlusstermin vertagen und nach Ablauf der (neuen) Auschlussfrist weiter?

    Bin grad ziemlich ratlos und wäre für Eure Hilfe sehr dankbar!

  • Die Hardcore-Variante wäre wohl, es bei dem veröffentlichten Verteilungsverzeichnis zu lassen und den ggf. bei Verteilungen leer ausgehenden und daher erstaunten Gläubigern nachträglich festgestellter Forderungen mit einer langen Nase zu sagen, sie hätten halt innerhalb der Rechtsmittelfrist Einwendungen gegen das veröffentlichte Verzeichnis erheben sollen (was wahrscheinlich kein Schwein macht).

    Das wäre natürlich gemein und unfair und würde im worst case evtl. auch die Auseinandersetzung mit einer Amtshaftungsklage mit sich bringen. Daher folgender Vorschlag, den ich nicht tiefer dogmatisch zu hinterfragen bitte:

    Nachträgliche Prüfung durchziehen, Verteilungsverzeichnis entsprechend korrigieren, nochmals (auf Staatskosten) veröffentlichen und die auf dem ersten veröffentlichten Verzeichnis enthaltenen Gläubiger einzeln per Post benachrichtigen, dass eine korrigierte Fassung veröffentlicht wurde. Dann kann sich wenigstens niemand auf Vertrauensschutz berufen.

  • Es ist schließlich eine Frage der Gestaltung des Verfahrensablaufs. Die Verteilungsbekanntmachung kann ja nicht vor der letzten Forderungsprüfung erfolgen. Da beisst sich was. Ich würde die Geschichte aber beinahe stillschweigend übergehen.

    Eine Verteilung soll immer dann stattfinden, wenn genug Geld da ist und vor jeder Verteilung muss wegen § 189 II die Bekanntmachung erfolgen. Was nicht ausgesagt ist, das zwingend auf eine Bekanntmachung auch eine Verteilung zu erfolgen hat. Daher Forderungsprüfung abwarten, Verteilungsverzeichnis bekanntmachen. Und abwarten.

    In wie weit differiert eigentlich das bekanntgemachte Verzeichnis hinsichtlich der noch zu prüfenden Forderungen? Wenn die Bekanntmachung vom IV mitgeteilt wurde, dann sollte dieser doch die letzten Anmeldungen noch berücksichtigt und mit einem Ergebnis versehen haben. Wenn jetzt in der Forderungsprüfung kein Gläubiger mehr Widerspruch erhebt, dann müsste das Verzeichnis doch übereinstimmen.

    Um auf der ganz korrekten Seite zu sein könnte jede nachträgliche Anmeldung zum Schlusstermin als Einwendung gegen das Schlussverzeichnis angesehen werden (da gibt es einschlägige Rechtsprechung), wegen dem Ablauf des Verfahrens durch das Gericht als gerechtfertigt angesehen und die Berichtigung des Verzeichnises angeordnet werden. Die Berichtigung ist niederzulegen und die Gläubiger haben ein Beschwerderecht.

  • In wie weit differiert eigentlich das bekanntgemachte Verzeichnis hinsichtlich der noch zu prüfenden Forderungen? Wenn die Bekanntmachung vom IV mitgeteilt wurde, dann sollte dieser doch die letzten Anmeldungen noch berücksichtigt und mit einem Ergebnis versehen haben. Wenn jetzt in der Forderungsprüfung kein Gläubiger mehr Widerspruch erhebt, dann müsste das Verzeichnis doch übereinstimmen.



    Und das ist das Problem !! Eigentlich haben noch nicht geprüfte Forderungen in dem Verzeichnis nichts zu suchen, da nur geprüfte und festgestellte Forderungen aufzunehmen sind. Gleichwohl möchten manche Gerichte die Schlussrechnung und Verteilungsverzeichnis vorgelegt haben, bevor alle Forderungen geprüft sind.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Die noch zu prüfende Forderung ist - soweit sie vom Verwalter nicht bestritten wird- bereits im Verteilungsverzeichnis eingestellt gewesen und auch bei der Verteilungsankündigung berücksichtigt worden. Soweit passt ja alles. Aber was ist, wenn der Gl. Feststellungsklage erheben und seine Forderung komplett anerkannt haben will? Dass entscheidet sich ja nicht bereits im Schluss-/Prüfungstermin.
    :bahnhof: Aber das liegt vielleicht auch am Montagmorgen...

  • Also stimmt das Verzeichnis mit der Tabelle, ohne Gläubigerbeteiligung hinsichtlich Anmeldung und Prüfung, überein. Dann bleiben ja noch die Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis bzw. Gläubigerwiderpsrüche gegen Forderungen andere Gläubiger, und darauf würde ich jetzt erstmal abstellen und abwarten. 99,999999999999999999999 % der Fälle werden ohne Einwendungen abgehandelt, oder schon mal in letzter Zeit einen Gläubigerwiderspruch in der Tabelle gehabt? Seit 2002 hatte ich gerade mal 2. Natürlich ist der Teufel ein Eichhörnchen und gerade jetzt wird wohl was passieren. Dann halt durch, alles "aufheben" und neue Termine und Veröffentlichungen machen in der entsprechenden Reihenfolge, wobei an dem Prüfungstermin ja grundsätzlich festgehalten werden kann.

    Sind denn wesentliche Beträge zu verteilen?

  • Die schriftl. Prüfung hab ich jetzt durchgezogen und wollte nun die Verteilungsankündigung des Verw. nochmals veröffentlichen. Im bereits anberaumten Schlusstermin würd ich dann vertagen bis die (neuen) Auschlussfristen abgelaufen sind.

    Es ist übrigens keine Verteilungsmasse vorhanden. Der Sch. ist arbeitslos, weshalb auch in der WVP nicht mit großartigen Einnahmen zu rechnen sein dürfte.

  • Auch wenn ich das selber nicht mag, aber manchmal ist schlichtweg pragmatisches Handeln gefragt.

    Wenn es nichts zu verteilen gibt, dann wird auch niemand beeinträchtig. Und wenn die Aussichten genauso mies sind (wird in den nächsten x Jahren auch nichts verdienen, bzw. nicht wesentlich über der Pfändungsgrenze, evtl. können Kosten gedeckt werden, dann sollte uns das Vorgehen doch auch nicht allzuviel Kopfzerbrechen bereiten.

    Wie schon gesagt, ich will schon das alles seinen richtigen Gang nimmt, aber hier hätte ich jetzt überhaupt keine Bedenken ein weiteres Mal zu veröffentlichen.

  • Die schriftl. Prüfung hab ich jetzt durchgezogen und wollte nun die Verteilungsankündigung des Verw. nochmals veröffentlichen. Im bereits anberaumten Schlusstermin würd ich dann vertagen bis die (neuen) Auschlussfristen abgelaufen sind.

    Es ist übrigens keine Verteilungsmasse vorhanden. Der Sch. ist arbeitslos, weshalb auch in der WVP nicht mit großartigen Einnahmen zu rechnen sein dürfte.



    Also: Augen zu und durch. Genauso würde ich es auch machen.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

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