Welche Zahlungsreihenfolge bei mehreren PKH-Beschlüssen?

  • Ich habe hier eine für die nachfolgenden Sachbearbeiter ziemlich doofe Konstellation:

    Anhängig waren zwischen 2 Parteien insgesamt 5 Verfahren. Alle Verfahren haben Streitwerte über 3.000,00 €, also gibt es auch eine Differenzvergütung. Der Richter hat alle Verfahren in einem Mehrvergleich zusammengefasst. In zwei Verfahren hat das LG auf Grund der Beschwerde der Partei jeweils PKH mit Raten, beide ab 01.12.2010, bewilligt. In den drei anderen Verfahren hat der Richter PKH ohne Raten bewilligt.
    Für mich stellt sich jetzt die Frage, in welcher Reihenfolge ich jetzt die Raten einfordern muss:
    -älterer Beschluss der beiden RatenPKHBeschlüsse?
    -nach dem höheren Wert?

    Sind in dem Verfahren, in dem Raten als erstes zu zahlen sind, auch die Kosten für die Differenzvergütung einzufordern oder muss erst in allen Verfahren die PKH-Vergütung und die GK gezahlt werden?

    Die Beklagten wollten wohl einen Antrag auf Herabsetzung oder ratenfreie PKH auch für die beiden Verfahren stellen, in denen RatenPKH bewilligt worden ist. Ein Antrag liegt aber bisher nicht vor, daher wollte ich die Raten jetzt anfordern.

    Was würdet Ihr machen?

  • Hm, erstmal nur so aus dem Bauch heraus, ohne näher nachgelesen zu haben:

    Ich würde die Verfahren einzeln betrachten, also nicht alles vermischen. Die Ratenanordnungen in den zwei Verfahren können sich m.E. nicht auf die Kosten in den ratenfreien Verfahren beziehen, denn dort ist eindeutig PKH ohne Raten angeordnet, also kannst du nicht dafür einfordern (maximal wäre eine Anpassung der Anordnung denkbar, nachdem die Kosten in den zwei Verfahren gedeckt sind und damit die Raten in den anderen Verfahren zur Verfügung ständen).

    In den beiden Verfahren mit Raten würde ich in jedem die jeweilige Rate anordnen - und dann die in diesem Verfahren entstandenen Kosten einschließlich Differenzgebühr (oder Maximalbetrag) einfordern. Bei der Anordnung der jeweiligen Ratenzahlung müsste ja die in dem anderen Verfahren mit berücksichtigt worden sein.

    Aber wie gesagt, ist erstmal nur ins Blaue rein gedacht...

  • Zu den ratenfreien Verfahren habe ich mir das auch gedacht. Aber kann man tatsächlich für zwei Verfahren die gleichzeitige Zahlung anordnen? Ich war davon ausgegangen, dass nur in einem Verfahren Raten zu zahlen sind und in dem zweiten Verfahren danach. Blöd ist nur, dass bei denselben Voraussetzungen mal Raten angeordnet wurden, mal nicht. Das ist der Partei nicht leicht zu vermitteln, wieso unterschiedlich berechnet wurde.

  • Also ich würde davon ausgehen, dass die Ratenzahlung in dem einen Verfahren bei der Anordnung in dem anderen Verfahren berücksichtigt wurde. Wenn ich für jedes Verfahren einen Beschluss habe, halte ich mich daran und fordere (scheinbar) doppelt Raten. Wenn das nicht so gewollt war, ist es halt blöd gelaufen und die Partei kann sich gerne melden, dass sie in einem Verfahren die Rate nicht zahlen kann...

  • Nö, das muss die Partei schon vortragen... Und die Möglichkeit hat sie ja jetzt auch noch. Aber mit welcher Begründung willst du einen der beiden Beschlüsse jetzt nicht, sondern erst sehr viel später ausführen? Der BezRev fände das im Zweifel sicher nicht sooo lustig. Wie gesagt - es ist der Partei unbenommen eine Überprüfung der Ratenhöhe anzuregen.

  • Die Begründung wäre für mich, dass bei der Ratenbewilligung jeweils nur von einem Verfahren ausgegangen wurde, die Partei also durch die gleichzeitige Zahlung stärker belastet wird, als es das Gesetz vorsieht. Außerdem würde die Partei, wenn sie entsprechend vorträgt und ich die Raten für jedes Verfahren halbieren würde, u.U. durch die Beschränkung auf 48 Monatsraten weniger zahlen, als sie bei der Zahlung der Verfahrensraten nacheinander zahlen müsste. Dies kann auch zu lastendes RA hinsichtlich seiner Differenzvergütung gehen. Dies konnte m.E. mit der PKH-Bewilligung nicht gewollt sein. Wenn die Partei die Raten nacheinander zahlt, sehe ich auch keinen Nachteil für die Staatskasse. So ist sicherer, dass das Geld eingeht, als wenn ich die Partei zur Zahlung in zwei Verfahren zur selben Zeit auffordere. Falls ich dann die Raten halbiere, führt das, sofern nicht wie oben die Beschränkung durch die 48 Monatsraten zum Zug kommt, doch zum selben Ergebnis wie die Zahlung nacheinander.

  • Und du meinst, dass mit der Bewilligung gewollt ist, dass die Ratenzahlung in dem zweiten Verfahren im Zweifel jetzt erstmal 48 Monate rausgeschoben wird und sich dann dort noch mal 48 Monate anschließen? Als Partei würde ich mich da aber auch bedanken - mal übertrieben gesagt: wenn du noch mehr Verfahren davon hättest, könntest du damit die Partei ja bis ans Lebensende verfolgen. Keine Ahnung, ob das überhaupt zulässig ist...
    Und dass das LG bei der Ratenanordnung nicht gesehen hat, dass da noch anderweitig Zahlungen zu leisten sind, kann doch auch nicht zum Nachteil der Partei sein.

  • Stimmt, wenn 48 Raten zu zahlen sind, ist das blöd. Bei mir ist es aber weniger, darum halte ich es in solchen Fällen für praktikabler, erst die eine Sache, dann die andere zu fordern, als wenn die Partei einen Antrag stellen muss, die Raten herabzusetzen, ich darüber entscheiden muss, die Ratenänderung "programmiert" werden muss und so weiter. Das ist für alle ein unnötiger Mehraufwand, der sich durch die Reihenfolge vermeiden ließe. Ich werde mich aber mit unserem Bezirksrevisor mal in Verbindung setzen, mal hören was er sagt.

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