Titelumschreibung

  • hallo zusammen,

    habe hier den Antrag einer "bevecon" management gmbh aus Berlin, die als Liquidatorin der BSV Verwaltungsgesellschaft mbH i. L. die Titelumschreibung für die BSV als RNF der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben beantragt.

    Beigefügt ist die notariell beglaubigte Kopie der Abtretungsvereinbarung zwischen Bundesanstalt und BSV, vertr. d. d. Liquidatorin. Vertretungsbefugnis hinsichtlich BSV ist notariell bescheinigt, Vertretungsbefugnis Bundesanstalt ist nicht bescheinigt / nicht gerichtsbekannt etc.

    Nach gerichtl. Vfg. meint Antragsteller, das Dienstsiegel auf Seiten der Bundesanstalt sei ausreichend - dies sei gewohnheitsrechtlich anerkannter Grundsatz.

    Genügt der in der notariell beglaubigten Kopie enthaltende Dienstsiegelabdruck?:confused:

  • Ich verstehe dein Problem nicht... Wenn du eine dem § 727 ZPO genügende Abtretungsurkunde hast, würde ich nicht noch prüfen, ob diese wirksam beurkundet worden ist.

  • Vielleicht habe ich mich falsch ausgedrückt. Es handelt sich nicht um eine notarielle Urkunde, in der auch bescheinigt wird, dass die handelnden Personen zur Vertretung berechtigt sind.

    • es liegt vor die Abtretungsvereinbarung zwischen BvS und BSV als beglaubigte Abschrift
    • für die BSV handelt Herr J., Vertretungsberechtigung vom Notar bescheinigt (Herr J. als GF der ..., diese als Liquidatorin der BSV)
    • für die BvS handelt Herr F. - dessen Vertretungsberechtigung nicht nachgewiesen (z. B. durch notarielle Bescheinigung) ist

    Nach 727 ZPO muss eine Urkunde vorliegen, mit welcher die Rechtsnachfolge nachgewiesen ist. Mit der vorliegenden Urkunde (not. Beglaubigung) wird nur die Unterschrift des Herrn J. belaubigt sowie dessen Vertretungsberechtigung notariell bescheinigt. Zudem wird beglaubigt, dass die vorliegenden Kopien mit der Urschrift übereinstimmen (also wird wohl auf der Urschrift ein Original-Dienstsiegelabdruck gewesen sein).

    Hinsichtlich Herrn F. und dessen Vertretungsberechtigung ist gar nichts bestätigt. Weder, dass Herr F. tatsächlich gehandelt hat (eben keine Unterschriftsbeglaubigung), noch, dass er einzeln vertreten durfte.

    Deshalb die Frage: Genügt mir hier der Dienstsiegelabdruck für die BvS auf der begl. Abschrift (als Nachweis der Echtheit der Unterschrift sowie als Nachweis der Vertretungsberechtigung) ?

  • Mh, dann hast du aber keine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde, so dass sich das Problem auch nicht stellt.

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