Tod des Schuldners nach Ablauf der WVP

  • Ich habe unwissentlich schon zu verschiedenen Zeitpunkten (vor und nach Ablauf der WVP) im Verfahren verstorbenen Schuldnern die RSB erteilt. Ob sich dann auch die Erben darauf berufen können :nixweiss:

    Sofern ich weiß, dass der Schuldner, wann auch immer, verstorben ist, erteile ich aber keine RSB mehr.


    Ach, ich weiß nicht. Das ist ja nur eine Meinung, die sich vllt nicht durchsetzt. Ich will die Erben lieber nicht in trügerischer Sicherheit wiegen und die Ausschlagungsfristen versäumen lassen, auch wenn sie noch Dürftigkeitseinrede erheben könnten (zumal ja evtl noch Nachhaftung wg. vbuHs usw. besteht).


    Auch im Hinblick auf den § 303 InsO mag das trügerisch sein.
    So ganz gefällt mir AG Duisburg da nicht.

    @ Lazuli, wie machst du das praktisch, machst du überhaupt noch einen Beschluss, wenn ja, wie soll der eigentlich aussehen: "RSB vermag dem Schuldner infolge seines Todes nicht mehr erteilt werden können" (?)
    (Ich wollt ja eigentlich nur noch die Vergütung festsetzen, auszahlen und die Akte weglegen.)

    :gruebel:

  • wie machst du das praktisch, machst du überhaupt noch einen Beschluss, wenn ja, wie soll der eigentlich aussehen: "RSB vermag dem Schuldner infolge seines Todes nicht mehr erteilt werden können" (?)
    (Ich wollt ja eigentlich nur noch die Vergütung festsetzen, auszahlen und die Akte weglegen.)

    :gruebel:

    Das halte ich für falsch - du hast ja immer noch den offenen Antrag des Schuldners auf Erteilung der RSB - enweder du erteilst oder du weist den Antrag als unzulässig zurück. Aber einfach gar nicht entscheiden geht m.E. nicht.

  • Da man über den Antrag so oder so entscheiden muss, kann man ja auch erteilen und in den Gründen einen Zusatz zu dem Problem "trügerische Sicherheit?" aufnehmen. Ins Unreine formuliert:

    Zitat

    Der Schuldner ist nach Ablauf der Abtretungsfrist, aber vor Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung verstorben. Da diese Zeitspanne ausschließlich in der Sphäre des Insolvenzgerichts liegt, kann sie nicht dazu führen, dass der Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung durch den Tod des Schuldners gegenstandlos/unzulässig geworden ist. Die Erben oder ggf. der Nachlasspfleger werden darauf hingewiesen, dass die Wirkung der Erteilung der Restschuldbefreiung hinsichtlich der Forderungen der Insolvenzgläubiger in dieser Fallgestaltung in der Rechtsprechung noch ungeklärt ist. Das Insolvenzgericht hat darüber nicht zu entscheiden. Es wird daher darauf hingewiesen, gegebenenfalls rechtliche Beratung einzuholen und/oder nachlassrechtliche Schritte zur Beschränkung oder Vermeidung der Erbenhaftung (zum Beispiel Ausschlagung der Erbschaft nach dem Schuldner) zu ergreifen, soweit noch nicht geschehen. Derartige Maßnahmen können fristgebunden sein und Kosten auslösen. Da durch das Insolvenzgericht keine Rechtsberatung erteilt werden darf, können von hier aus keine weiteren Auskünfte dazu gegeben werden.

  • Der TH teilt nach (noch nicht rechtskräftig) dem Schuldner erteilter RSB mit, dass der Schuldner zwischen WP-Ablauf und Erteilung verstorben ist und legt deshalb vorsorglich Beschwerde gegen den Erteilungsbeschluss ein.

    Also beschwert dürfte der TH ja nicht sein.

    Kann / muss / sollte ich dennoch eine 319er-Berichtigung des Erteilungsbeschlusses dahin machen, dass die RSB den unbekannten Erben, vertr. d. d. NLP (statt dem bereits verst. Schuldner) erteilt wird ?

  • nö, § 319 ZPO greift hier nicht, da keine offenbare Unrichtigkeit vorliegt. Dem Teruhänder sollte dies eigentlich sonstwo vorbeigehen, außer er wolle das Gericht "belehren". Hochgeben, und der Beschwerde des weiteren Beteiligten (nicht: des Treuhänders) nicht abhelfen, damit ihn gglfs. die Kostenlast der Beschwerdegebühr trifft :teufel:

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Wurde nicht kürzlich/neulich/irgendwann einmal in diesem Forum festgestellt, daß die Erben keine RSB erteilt bekommen?

    Oder ist der Fall hier anders, weil zwar schon erteilt, aber noch nicht rechtskräftig? :confused:

  • Ich würde mich hier gern nochmal dranhängen, auch wenn mein Fall nicht so ganz passt.


    Einen Tag nach erteilter RSB (Beschluss ist noch nicht rechtskräftig) teilt mir der Treuhänder mit, dass der Schuldner kurz vor Ablauf der WVP (es fehlen nur ein paar Tage) verstorben ist.

    Hebe ich jetzt den Erteilungsbeschluss auf, da die RSB nicht hätte erteilt werden können/dürfen???

    DANKE!

    Man sieht nur mit dem Herzen gut, das Wesentliche ist für die Augen unsichtbar.
    (Antoine de Saint-Exupéry)

  • Ich würde mich hier gern nochmal dranhängen, auch wenn mein Fall nicht so ganz passt.


    Einen Tag nach erteilter RSB (Beschluss ist noch nicht rechtskräftig) teilt mir der Treuhänder mit, dass der Schuldner kurz vor Ablauf der WVP (es fehlen nur ein paar Tage) verstorben ist.

    Hebe ich jetzt den Erteilungsbeschluss auf, da die RSB nicht hätte erteilt werden können/dürfen???

    DANKE!

    Hatte exakt diesen Fall vor kurzem auf dem Tisch. Mein erster Fall in diesem Bereich tauchte auf, dass die WVP abgelaufen war, die Anhörung nach § 300 lief, und der Schuldner während der Anhörungsfrist oder kurz danach verstorben war; ich habe die RSB erteilt (Grund: Rechtspostion war vor dem ABleben erreicht, insoweit fiktionale postmortale "Berechtigung" der RSB - kann man auch für Unfug halten; aber die Akte musste vom Tisch).
    Deinen Fall, wie auch meinen habe ich nach Beratung dahingend gelöst, nix zu machen. Entschieden ist entschieden.....Mögen die Gläubiger gegen die Erben vorgehen, dann mag deren Einwendung der RSB halt zivilgerichtlich überprüft werden.

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    :daumenrau

  • Hatte exakt diesen Fall vor kurzem auf dem Tisch. Mein erster Fall in diesem Bereich tauchte auf, dass die WVP abgelaufen war, die Anhörung nach § 300 lief, und der Schuldner während der Anhörungsfrist oder kurz danach verstorben war; ich habe die RSB erteilt (Grund: Rechtspostion war vor dem ABleben erreicht, insoweit fiktionale postmortale "Berechtigung" der RSB - kann man auch für Unfug halten; aber die Akte musste vom Tisch).
    Deinen Fall, wie auch meinen habe ich nach Beratung dahingend gelöst, nix zu machen. Entschieden ist entschieden.....Mögen die Gläubiger gegen die Erben vorgehen, dann mag deren Einwendung der RSB halt zivilgerichtlich überprüft werden.

    Beide Fälle sehe ich genau so - in beiden könnten die Gläubiger auch Rpfl-Erinnerung gegen die RSB Erteilung einlegen

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