Tod des Schuldners nach Ablauf der WVP

  • Was habt ihr denn für Probleme. Sofern die Erben die Erbschaft nicht ausschlagen, haften sie aufgrund des Nachlassinsolvenzverfahrens m.E. nur mit dem Nachlass für die Verbindlichkeiten. Warum also verrenken bis es nicht mehr geht. Sie werden nicht benachteiligt.



    Ich habe aber doch noch gar kein Nachlassinsolvenzverfahren :gruebel: (und will eigentlich auch keines zusätzlich - habe schon genug)?

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Genau denselben Fall hatte ich letzte Woche auch: Der Sch. ist nach Ablauf der WVP,jedoch vor Erteilung der RSB verstorben. Ich hab entsprechend der Entscheidung des AG Duisburg die RSB erteilt, aber zugunsten der Erben des Sch. (also genau so, wiees aus der Entscheidung des AG Duisburg hervorgeht).Formulierung: ... wird den Erben des Sch. die RSB hinsichtlich der nicht erfüllten persönlichen, zur Zeit der Verfahrenseröffnung am ... bereits begründeten Verbindlichkeiten des Schuldners gegenüber seinen Insolvenzgläubigern (§ 38 InsO) erteilt.

  • Genau denselben Fall hatte ich letzte Woche auch: Der Sch. ist nach Ablauf der WVP,jedoch vor Erteilung der RSB verstorben. Ich hab entsprechend der Entscheidung des AG Duisburg die RSB erteilt, aber zugunsten der Erben des Sch. (also genau so, wiees aus der Entscheidung des AG Duisburg hervorgeht).Formulierung: ... wird den Erben des Sch. die RSB hinsichtlich der nicht erfüllten persönlichen, zur Zeit der Verfahrenseröffnung am ... bereits begründeten Verbindlichkeiten des Schuldners gegenüber seinen Insolvenzgläubigern (§ 38 InsO) erteilt.



    Habe ich im Hinblick auf die genannte Entscheidung des AG Duisburg auch schon so gehandhabt.

    Und wegen § 286: Die RSB wird ja "den Erben unter der Maßgabe..." und nicht der Erbengemeinschaft erteilt. Mag kleinkariert sein, aber diese Lösung halte ich für die angebrachteste.

  • Find ich ja interessant, dass für den Fall des Versterbens nach Ablauf der WVP die RSB erteilt wird. Im Ergebnis halte ich dies auch für richtig.
    Rainer hat aber einige nicht unbedeutende Einwände reingeworfen:
    1. Anhörung des Schuldners nach § 300
    2. Schuldner ist nicht mehr parteifähig
    3. Erbengemeinschaft ist nicht RSB-fähig (Anm.: auch der Erbe in seiner nur-Eigenschaft als Erbe wäre es auch nicht).

    Weiterer Einwand wäre auch noch: Anhörung im Rahmen des § 296 Abs. 2 InsO...
    Von der RSB-fähigkeit des Nachlasses bin ich auch nicht überzeugt.
    Zu den Einwänden:
    die Parteirolle im RSB-Verfahren nehmen die Erben war.
    Jezt kommt das Problem : zum Zeitpunkt der Entscheidung ist das RSB-fähige Rechtssubjekt nicht mehr vorhanden (da hat Rainer nunmal recht).
    M.E. haben die Erben jedoch ein Feststellungsinteresse daran, dass beim Nichtvorliegen von durchgreifenden Versagungsgründen festzustellen ist, dass der Verstorbene die Voraussetzungen der Restschuldbefreiung erfüllt hat und sie diesem daher zu erteilen ist.
    Interessant wäre auch, ob man die Wirkung der RSB-Erteilung nicht vorverlegen kann auf den Tag nach Ablauf der WVP - kiollidiert auch nicht mit den Widerrufsvorschriften, da die Frist an die Rechtskraft der RSB-Erteilung gebunden ist.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • hi hi, die Frage hatte ich erwartet Rainer (hab da vor Abfassung meines posts auch drüber gegrübelt, was mich dann auf die Sache mit den Erben gebracht hat).
    M.E. wären die Erben anzuhören. Wäre an dem Widerrufsantrag was dran, kann es nicht sein, dass er nur deshalb ins Leere liefe, weil der Schuldner nach Erteilung ! aber vor Ablauf der Widerrufsfrist stirbt.
    Aus dieser Überlegung heraus bin ich auf den Gedanken gekommen, dass dann, wenn der Schuldner nach Ablauf der WVP aber vor Erteilung stirbt, ebenfalls die Erben angehört werden können zur RSB-Erteilung.

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  • Kurzes Zwischenergebnis:

    Kollegin brütet noch über der Sache (hätte ich erwähnen müssen, dass es die Sache einer Kollegin ist :oops:? Ich hätte aber auch auf dem Schlauch gestanden ...), nachdem wir es heute hier auch nochmal hitzig im Kollegenkreis diskutiert haben. Heute stand eher das letztlich nicht in der InsO definierte, aber schon über allem schwebende Ziel "Dem redlichen Schuldner soll ein wirtschaftlicher Neuanfang ermöglicht werden" im Vordergrund. Und dieses Ziel kann der Schuldner "six feet under" halt nicht mehr erreichen und seine etwaigen Erben haben andere Möglichkeiten, sich der Haftung zu entledigen bzw. zu beschränken.

    Ich melde mich, wenn es hier zu einer Entscheidung gekommen ist. Schonmal ein :dankescho an alle Mitdenker!

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  • So - Kollegin hat entschieden (nachdem die Akte wieder "nach oben" gekommen und die Anhörungsfrist nach § 300 InsO abgelaufen ist) und sich der Meinung des AG Duisburg angeschlossen und "den Erben des Schuldners die Restschuldbefreiung hinsichtlich der nicht erfüllten persönlichen, zur Zeit der Verfahrenseröffnung am ... bereits begründeten Verbindlichkeiten des Schuldners gegenüber seinen Insolvenzgläubigern (§ 38 InsO) erteilt".

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  • Ok - ich hätte gerne gesagt "hier egal, keine Forderungen aus vbuH angemeldet", aber ich habe nochmal geschaut: Solche sind vorhanden (und nicht zu knapp - runde 68.500,00 Euro).

    Satz 3 des Rsb-Beschlusses lautet: "Von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind die in § 302 InsO aufgeführten Forderungen."

    Ich meine auch, dass es nicht anders sein kann, als dass die Erben von diesen Forderungen nicht befreit sind.

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  • Die Erben können sich doch auf die beschränkte Erbenhaftung berufen. Einer Restschuldbefreiung (oder auch nicht), hätte es für das gewünschte Ergebnis nicht bedurft.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • arrgh, rainer findet ja immer was :D
    Ergebnis der RSB-Erteilung ist m.e. völlig richtig, auch wenn es hier nicht viel bringt.
    68 TUER plus x ist natürlich schon ne Hausnummer....
    Die Erben wären gut beraten, das alte Verfahren mal gemeinsam mit den VBUH - Gläubigern abzuklopfen.....

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