keine Erschöpfungseinrede sondern Dürftigkeitseinrede..
Tod des Schuldners nach Ablauf der WVP
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keine Erschöpfungseinrede sondern Dürftigkeitseinrede..
woraus soll sich die ergeben ???
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soweit klar, aber der passt doch hier nicht!
Der Schuldner ist doch erst nach beendeter WVP gestorben. Es gab also kein eröffnetes, mangels Masse abgewiesenes oder eingestelltes "Nachlaß" (!) -Insolvenzverfahren.
Ich glaube nicht, dass man das mit dem normalen Insolvenzverfahren gleichstellen kann. -
Die Dürftigkeit des Nachlasses kann auch anders als durch einen Abweisungssbeschluss mangels Masse nachgewiesen werden. Insoweit stellt der Abweisungsbeschluss lediglich eine Beweiserleichterung dar.
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 10. 11. 1999 - 3 Wx 371/99Damit wäre die Sache losgelöst vom vorher durchgeführten Insolvenzverfahren, was aber für sich genommen auch schon wieder eine mögliche Beweiserleichterung wäre.
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Die Erben erklären den Nachlaß-Gläubigern: es ist nichts da. Wenn geklagt wird, muss der Antrag der verklagten Erbengemeinschaft irgendwie eine Beschränkung enthalten.
Im Ergebnis kann man als Erbengemeinschaft mit der Einrede leben.
Wenn man verklagt wird, sollte man sich einen Rechtsanwalt nehmen. Denn: geht da mit der Einrede prozessual was schief: der/die sind versichert.
Wegen des "Versterbens" und des "nicht mehr Vorhandenseins" für die RSB, weil das ein höchstpersönliches Recht ist: rechtshängige Schmerzensgeldforderungen bleiben trotz Tod des Berechtigten doch auch erhalten....
Was ist für die Statistik denn schöner? Ohne RSB?
Kann man von den Erben die gestundeten Kosten holen, wenn denen die Rechtschuldbefreiung zuteil wird und einer von ihnen die Stundungsvoraussetzungen nicht erfüllt?? Machen die Sozialbehörden bei den Beerdigungen doch auch... -
Die Statistik ist doch egal.
Stundung für die Erben gibt es in keinem Fall. Die Erben haften immer für die noch offenen Kosten egal ob mit oder ohne RSB.
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Dann doch RSB erteilen und die Erbengemeinschft in Anspruch nehmen, die doch hoffentlich nichts von Dürftigkeitseinrede wissen.
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Gibt es zu dieser Problematik neuere Meinungen?
Das AG Leipzig hat nach ZInsO 2013, 588 bzw. 615 ff. kürzlich die RSB Erteilung bei Versterben nach Ablauf der WVP abgelehnt.Erteilen andere Kollegen in diesen Fällen noch RSB?
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Ich würde hier nachwievor die Rsb erteilen. AG Leipzig ist weit (genug) weg
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Die Statistik ist doch egal.
Stundung für die Erben gibt es in keinem Fall. Die Erben haften immer für die noch offenen Kosten egal ob mit oder ohne RSB.
nicht nach 9 W 452/11, OLG Jena vom 17.10.2011
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Gibt es zu dieser Problematik neuere Meinungen?
Das AG Leipzig hat nach ZInsO 2013, 588 bzw. 615 ff. kürzlich die RSB Erteilung bei Versterben nach Ablauf der WVP abgelehnt.Erteilen andere Kollegen in diesen Fällen noch RSB?
nur die Altentscheidung 62 IK 59/00 vom 25.05.2009
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Sch. verstirbt kurz nach Ende der Abtretungsfrist.
Angehört zur Erteilung wurde, keine Versagungsgründe geltend gemacht.Gibt es hier was neues ?
Höchstpersönlich - unvererblich ?
Will eigentlich nur noch die letzten 119 € aus der Landeskasse anweisen
und die Akte weglegen.Oder erteilt ihr weiter die RSB den unbekannten Erben i.S.d. AG Duisburg ?
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ich erteile in solchem Fall (unter fallenlassen jeglicher Dogmatik, aber damit hat ja selbst der BHG nix mehr am hut). Mag irgendwer Rechtsmittel einlegen
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Meistens erfährt man ja auch gar nicht mehr rechtzeitig, dass der Schuldner zwischenzeitlich verstorben ist...
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Ich hatte den Fall noch nicht. Aber ich glaube, in dem Fall würde ich einfach erteilen. Dann ist das für die Gläubiger und für die Erben abgeschlossen. Aber wie sagt man beim Fußball: Es ging Unentschieden aus, hätte aber auch andersrum sein können...;)
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Ich habe unwissentlich schon zu verschiedenen Zeitpunkten (vor und nach Ablauf der WVP) im Verfahren verstorbenen Schuldnern die RSB erteilt. Ob sich dann auch die Erben darauf berufen können
Sofern ich weiß, dass der Schuldner, wann auch immer, verstorben ist, erteile ich aber keine RSB mehr.
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Nichts ist ummöglich
AG Leipzig
Entscheidungsdatum: 26.04.2013
Aktenzeichen: 406 IK 189/07
Verstirbt der Insolvenzschuldner nach Ablauf derWohlverhaltensphase und vor Erteilung der Restschuldbefreiung, so unterliegtdas Recht auf Erteilung der Restschuldbefreiung der Vererblichkeit nach § 1922BGB (Aufgabe AG Leipzig, 11. Januar 2013, 402 IK 204/06, ZinsO 2013, 615;Anschluss AG Duisburg, 25. Mai 2009, 62 IK 59/00, ZinsO 2009, 2353).(Rn.5)(Rn.13) -
Ach, ich weiß nicht. Das ist ja nur eine Meinung, die sich vllt nicht durchsetzt. Ich will die Erben lieber nicht in trügerischer Sicherheit wiegen und die Ausschlagungsfristen versäumen lassen, auch wenn sie noch Dürftigkeitseinrede erheben könnten (zumal ja evtl noch Nachhaftung wg. vbuHs usw. besteht).
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Nichts ist ummöglich
AG Leipzig
Entscheidungsdatum: 26.04.2013
Aktenzeichen: 406 IK 189/07Verstirbt der Insolvenzschuldner nach Ablauf derWohlverhaltensphase und vor Erteilung der Restschuldbefreiung, so unterliegtdas Recht auf Erteilung der Restschuldbefreiung der Vererblichkeit nach § 1922BGB (Aufgabe AG Leipzig, 11. Januar 2013, 402 IK 204/06, ZinsO 2013, 615;Anschluss AG Duisburg, 25. Mai 2009, 62 IK 59/00, ZinsO 2009, 2353).(Rn.5)(Rn.13)
Das war nicht wirklich Aufgabe der vorherigen Meinung sondern einfach nur ein anderer Rechtspfleger
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